{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-03_1_StR_573_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"1 StR 573/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 573/98\n\nvom\n\n3. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom 29. Juli 1998 wird\n\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in\ndie erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten auch die beiden Einzelstrafen aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Tettnang vom 20. Februar 1997\n(6 Ds 34/97) einbezogen werden.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte und auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im aus\ndem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend\nausgeführt hat, hat das Landgericht es versäumt, die durch die\nAuflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 22. April 1998 (11 Ds 67/98 verb. mit\n11 Ds 95/98) wieder selbständig gewordene Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Monaten und zwei Wochen aus dem Urteil des Amtsgerichts\nTettnang vom 20. Februar 1997 (6 Ds 34/97) ihrerseits aufzulösen\nund die in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten einzubeziehen. Dies wird klargestellt. Die Einbezie-\n\nhung benachteiligt den Angeklagten nicht, denn das Landgericht\n\nhat dem bei der Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu berücksichtigenden \"Gesamtstrafübel\" insoweit Rechnung getragen,\nals es für beide Gesamtstrafen einen \"überdurchschnittlich star-\n\nken Zusammenzug für gerechtfertigt\" gehalten hat.\nMaul Ulsamer Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-573-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-573-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.966028+00:00"}}