{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-03_1_StR_570_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"1 StR 570/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 570/98 vom\n\n3. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 8. Juli 1998\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nZutreffend hat das Landgericht wegen versuchter\nräuberischer Erpressung verurteilt. Tathandlung\nwar die Übersendung eines vom Angeklagten verfaßten Drohbriefes an die Opfer. Daß die darin\nals Urheber der Drohung bezeichnete Bande nicht\nexistierte, macht die Drohung nicht zur bloßen\nTäuschung in Bereicherungsabsicht. Der Angeklagte selber war der Drohende, auch wenn er\nseine Urheberschaft verschleiert hat. Das un-\n\nterscheidet den Fall,\n\n- von BGHSt 7, 197, wo die Angeklagte in der\nRolle einer Hilfesuchenden nur durch die Vorspiegelung, sie selbst werde erpreßt, Geld\n\nerlangen wollte;\n\n- und von BGH StV 1996, 482, wo der Täter Geld\nverlangte und vorspiegelte, zur Abwendung von\nGefahren für das Opfer selbst Geld gezahlt zu\nhaben und nur im Interesse des Opfers zu han-\n\ndeln, um Übel von diesem abzuwenden.\n\nMaul Ulsamer Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-570-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-570-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.950599+00:00"}}