{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-03_1_StR_556_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"1 StR 556/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 556/98 vom\n\n3. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November\n1998 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n7. Mai 1998, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs\nMonaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zum Straf-\n\nausspruch mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nwie die Strafkammer zu Fall II 4 der Urteilsgründe\n\nfeststellt, befuhr der Angeklagte am 17. September 1997 mit\nseinem Pkw Öffentliche Straßen in Nürnberg, obwohl er, wie\ner wußte, nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war.\nBei Festsetzung der Einzelstrafe (von drei Monaten Freiheitsstrafe) für diese Tat führt das Gericht aus, in diesem\nFall wirke besonders \"die einschlägige Geldstrafe vom Dezember 1997\" strafschärfend. Dies begegnet durchgreifenden\nBedenken: Die Verurteilung des Angeklagten durch das Anmtsgericht Nürnberg am 17. Dezember 1997 wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis (Tat vom 16. August 1997) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen ist erst nach Begehung der nunmehr\nabgeurteilten Tat ergangen. Sie durfte deshalb nicht als\n\neinschlägige Vorstrafe gewertet werden.\n\nOb etwa die Verurteilung des Angeklagten vom 13. Dezember 1996 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenver-\n\nkehrs gemeint war, bleibt unklar.\n\nDas führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten\n\nEinzelstrafe und der Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen hat die revisionsrechtliche Nachprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nDer neue Tatrichter erhält Gelegenheit, der vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die am\n17. Dezember 1997 verhängte Strafe - die, wie das Landgericht zutreffend darlegt, gesamtstrafenfähig gewesen wäre -\nbei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits verbüßt war und\ndeshalb ein Härteausgleich vorzunehmen ist (BGHSt 31, 102,\n103; vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).\n\nSoweit die Strafkammer in den Urteilsgründen anführt,\ndie Verurteilung vom 17. Dezember 1997 sei \"erst nach Abschluß der Hauptverhandlung\" bekannt geworden, verweist der\nSenat auf seine Entscheidungen BGHR aaO Anwendungspflicht 2\nund 3).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-556-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-556-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.936591+00:00"}}