{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-03_1_StR_529_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"1 StR 529/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 529/98 vom\n\n3. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 23. Juni\n\n1998 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nschweren Raub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. während das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler enthält (5 349 Abs. 2 StPO), führt die Neugestaltung\ndes § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des\nStrafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 zur Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen übergab der Angeklagte\neinen \"mit Schreckschußpatronen geladenen Gasrevolver\" an\nden Haupttäter. Dieser forderte \"mit vorgehaltener Waffe\"\nGeld, dessen Wegnahme das Opfer aus Angst duldete. Dieses\nVerhalten wertet das Landgericht als schweren Raub nach\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF; die neue Gesetzesfassung stelle\n\nim konkreten Fall nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2\n\nAbs. 3 StGB dar. Da vom Landgericht ein minder schwerer\nFall ohne Rechtsfehler abgelehnt wird, geht es von einem\nStrafrahmen für die Haupttat von nicht unter fünf Jahren\n\naus.\n\nNach neuem Recht wäre dieser Strafrahmen in gleicher\nWeise gegeben, wenn das Täterverhalten den Tatbestand des\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF erfüllen würde. Das ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht der\nFall. Als Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug wird im\nSinne dieser Vorschrift nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner Beschaffenheit und nach der\nArt seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist,\nerhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98; BGH NStZ 1998, 567). Zumindest bei\neinem Schuß aus aufgesetztem Gasrevolver wäre dies der Fall\n(BGH, Beschl. vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98). Bei bloßer Drohung mit einem in nicht bekannter Entfernung vorgehaltenen Gasrevolver sind die Voraussetzungen für die Gefährlichkeit des Tatmittels nicht festgestellt (BGH,\nBeschl. vom 23. Juni 1998 - A StR 245/98).\n\nJedoch ist jedenfalls der Tatbestand des § 250 Abs. 1\nNr. 1 b StGB nF erfüllt, da der Täter ein Werkzeug bei sich\ngeführt hat, um den Widerstand des Opfers gegen die Wegnahme des Geldes zu überwinden. Dieses Verhalten ist nunmehr\nmit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht. Damit\nhandelt es sich im konkreten Fall um das mildere Gesetz im\nSinne des § 2 Abs. 3 StGB. Der Strafrahmen für den Gehilfen\nbeträgt gemäß S$S 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Mindestmaß jetzt\nnur noch sechs Monate statt einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren nach dem zur Tatzeit geltenden alten Recht, das vom\n\nLandgericht angewendet wurde.\n\nDer Senat kann einen Einfluß der Anwendung des alten\nRechts auf die Strafhöhe nicht ausschließen und hebt das\nUrteil im Strafausspruch auf. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben. Das schließt ergänzende\n\nFeststellungen nicht aus.\n\nMaul Ulsamer Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-529-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-529-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.889076+00:00"}}