{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-03_1_StR_521_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"1 StR 521/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die neu in S$S 177 Abs. 1 StGB eingefügte Alternative des\nAusnutzens einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des\nTäters schutzlos ausgeliefert ist, steht gleichrangig neben\n\nden beiden anderen Alternativen der Vorschrift.\n\nBCH, Urt. vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98 - LG Stuttgart","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB S 177 Abs. 1 3. Alt. (F: 1. Juli 1997)\nStGB S 177 Abs. 1 Nr. 3 (F: 26. Januar 1998)\n\nDie neu in S$S 177 Abs. 1 StGB eingefügte Alternative des\nAusnutzens einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des\nTäters schutzlos ausgeliefert ist, steht gleichrangig neben\n\nden beiden anderen Alternativen der Vorschrift.\n\nBCH, Urt. vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 521/98\n\nvom\n\n3. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 17. Juni 1998 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen türkischen\nStaatsangehörigen, wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt und ihm\ndie Fahrerlaubnis bei Anordnung einer Sperre für deren Neuerteilung entzogen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten\neingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die\nSachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\n\nRechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.\n\nNach den Feststellungen waren der Angeklagte und die\nGeschädigte in der Nacht zum 21. Oktober 1997 mit dem Pkw\nauf der Rückfahrt von einer Besprechung, als der Angeklagte\nversuchte, sich ihr sexuell zu nähern. Trotz wiederholter\nBitten der Geschädigten, anzuhalten und sie aussteigen zu\nlassen, fuhr er auf \"den Parkplatz beim Waldsee\". Dort\nparkte er ”vor einem kleinen Waldstück, keine 100 m vom\nnächsten Wohnhaus des Wohngebiets” entfernt. Die verängstigte Geschädigte, die in einem Wohnhaus Licht gesehen\nhatte, versuchte mehrfach, zu dem Haus zu gelangen. Sie\nwurde jedoch vom Angeklagten festgehalten und wieder in das\nAuto gezogen. Nach dem letzten Versuch zu fliehen \"packte\ner ihre Hand und trug die Widerstrebende zurück zum Wagen\".\nDort führte er gegen den Willen der sich wehrenden Geschä-\n\ndigten den ungeschützten Geschlechtsverkehr aus.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen\nVergewaltigung gemäß $S 177 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 3 Satz 2\nNr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Dreiunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes (33. StrÄndG)\nvom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) verurteilt. Es hat jedoch das Vorliegen der 3. Alternative des $S 177 Abs. 1 StGB\nabgelehnt, weil für den Fall der Anwendung von Gewalt als\nTatmittel ”kein Raum für die zur Schließung von Strafbarkeitslücken bestimmte (n) Alternative Ausnutzen einer\nschutzlosen Lage” bestehe. Eine solche sei ”wegen der Nähe\nder Wohnbebauung nach den äußeren Umständen und wegen der\n\ndurchaus stattgefundenen Gegenwehr, die nur nicht ausreich-\n\nte, auch bei der Geschädigten nicht gegeben” gewesen. Diese\n\nAuffassung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon\nausgegangen, daß die 3. Alternative des Ausnutzens einer\nLage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos\nausgeliefert ist, durch das 33. StrÄndG in den § 177 StGB\nmit dem Ziel der Schließung von Strafbarkeitslücken eingefügt worden ist. Es sollen Fälle erfaßt werden, in denen\nzwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses die Tat\naber aus Angst vor dem Täter über sich ergehen läßt, weil\nes sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand\naussichtslos erscheint (BTDrucks. 13/7324 S. 2, 6; vgl.\nBCH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98).\n\nAus diesem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck läßt sich\naber nicht der vom Landgericht vertretene Schluß ziehen,\ndie 3. Alternative könne ausschließlich dann eingreifen,\n\nwenn keine der ersten beiden Alternativen erfüllt sei.\n\na) Gegen die Annahme eines nur subsidiär eingreifenden\nTatbestands spricht bereits der Wortlaut des S 177 Abs. 1\nStGB, der die drei Alternativen jeweils durch das Wort\n\"oder” verknüpft und damit als gleichrangig behandelt. Diese Gleichstellung aller drei Alternativen wird im übrigen\ndurch die - inhaltlich unveränderte, gemäß S 2 Abs. 3 StGB\nnicht mildere - Neufassung des S 177 Abs. 1 StGB durch das\nam 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl.\nI S. 164) noch stärker verdeutlicht, da dort insoweit die\n\nForm einer enumerativen Aufzählung gewählt worden ist.\n\nb) Die Einordnung der 3. Alternative als den beiden\nanderen Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB gleichrangig\nläßt sich zudem auf die Gesetzgebungsmaterialien stützen.\nDanach sollte das Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer\nder Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, ausdrücklich als dritte Alternative neben die Tatmittel\n\"Gewalt” und ”Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben” gestellt werden (BTDrucks. 13/7324 S. 6; in\ndiesem Sinne für Fälle, in denen weder Gewalt noch Drohung\ngegeben sind, bereits BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1\nStR 439/98).\n\nc) Für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des\n33. StrÄndG war im übrigen anerkannt, daß eine mit den -\nbis dahin vorgesehenen - Mitteln des S$S 177 StGB begangene\nVergewaltigung in Tateinheit mit § 237 StGB aF (Entführung\ngegen den Willen der Entführten) stand, sofern der Täter\ndarüber hinaus die hilflose Lage der Entführten zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausnutzte (vgl. BGHSt 29, 233,\n234; BGH NStZ 1994, 283 m.w.N.; 1996, 333, 334; Tröndle,\nStGB 48. Aufl. § 237 Rdn. 9).\n\naa) Daß der Gesetzgeber an diesem Verhältnis etwas ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist § 237 StGB\naF durch das 33. StrÄndG gerade deshalb aufgehoben worden,\nweil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nach Ansicht\ndes Gesetzgebers von der neuen Tatbestandsvariante des\n\n§ 177 Abs. 1 StGB erfaßt wird (BTDrucks. 13/7324 S. 7).\n\nbb) Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus\n\ndem Umstand, daß der Tatbestand des aufgehobenen § 237 StGB\n\naF eine Eingrenzung durch den Begriff der Entführung des\n\nOpfers erfuhr (vgl. BGHSt 29, 233, 237), die in bezug auf\ndie 3. Alternative des neugefaßten § 177 StGB nicht vorgesehen ist. Für das Verhältnis der drei Alternativen zuein-\n\nander besagt dies nichts.\n\n2. Das Landgericht war danach aus rechtlichen Gründen\nnicht gehindert, neben der von ihm zu Recht angenommenen 1.\nauch die 3. Alternative des $S 177 Abs. 1 StGB idF des\n33. StrÄndG zu bejahen. Es hat jedoch im übrigen gemeint,\ndie Geschädigte habe sich ohnehin nicht in einer Lage befunden, in der sie der Einwirkung des Angeklagten schutzlos\n\nausgeliefert war. Dies hält der Nachprüfung nicht stand.\n\na) Zur Neufassung der 3. Alternative des § 177 Abs. 1\nStGB wurde im Gesetzgebungsverfahren zum 33. StrÄndG auf\ndie Auslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage insbesondere im § 237 StGB aF verwiesen (vgl. BTDrucks.\n13/323 S. 5; 13/2463 S. 6). Danach liegt eine hilflose Lage\nvor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des\nOpfers in einem solchen Maß vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (vgl. BGHSt\n22, 178 £.; 24, 90, 93). Dies sollte durch die Fassung des\nGesetzes klargestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98; BTDrucks. 13/4543 S. 7; s. auch\nBTDrucks. 13/7663 S. 4).\n\nb) Das Opfer befindet sich demnach regelmäßig in einer\nhilflosen Lage, wenn es sich dem Täter allein gegenüber\nsieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidi-\n\ngungsmöglichkeiten nicht bedarf (vgl. BGHR StGB $S 237 hilf-\n\nlose Lage 1). Daher war der vom Landgericht herangezogene\nGesichtspunkt, daß die Geschädigte zu Gegenwehr, ”die nur\nnicht ausreichte”, fähig war, nicht geeignet, das Bestehen\neiner hilflosen Lage im Sinne der 3. Alternative zu vernei-\n\nnen.\n\nOb es möglicherweise im Hinblick darauf, daß - wie\nausgeführt - der eingrenzende Begriff der Entführung aus\ndem § 237 StGB aF nicht übernommen worden ist, obwohl § 177\nStGB mit einer deutlich höheren Strafdrohung versehen ist,\ngeboten ist, den Begriff der hilflosen Lage enger als im\nRahmen des $S 237 StGB aF auszulegen, braucht der Senat\nnicht zu entscheiden. Denn einer derartigen Begrenzung bedarf es nicht, wenn dem diesbezüglichen Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall -ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt. Ein solcher ist jedenfalls zu bejahen, wenn\nder Täter neben dem Ausnutzen der hilflosen Lage auch die\nEntführungskomponente des § 237 StGB aF verwirklicht hätte.\nDies ist namentlich dann der Fall, wenn er, wie es der Angeklagte getan hat, die Frau mit einem Fahrzeug an einen\n\nanderen Ort bringt.\n\nc) Nach den getroffenen Feststellungen befand sich die\nGeschädigte in einer schutzlosen Lage im Sinne der 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB idF des 33. StrÄndG. Sie\nwar auf dem Parkplatz am Waldsee mit dem Angeklagten allein\nund wurde von diesem trotz der Fluchtversuche und trotz Gegenwehr zuletzt in das geparkte Auto zurückgetragen. Das\nnächste Wohngebiet war zwar \"keine 100 m”, aber doch so\nweit entfernt, daß die Geschädigte nicht ohne weiteres\ndorthin gelangen konnte. Zudem brannte dort zu der nächtli-\n\nchen Tatzeit lediglich in einem Haus noch Licht. Angesichts\n\ndieser Umstände war fremde Hilfe unwahrscheinlich. Dies hat\nder Angeklagte, der den Parkplatz am Waldsee angesteuert\n\nhatte, ersichtlich bewußt ausgenutzt.\n\nDer Bejahung der 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB\nidF des 33. StrÄndG steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen,\nweil sich der geständige Angeklagte nicht hätte anders verteidigen können, zumal die 3. Alternative bereits Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage war. Der Senat\nkann ausschließen, daß das Landgericht - selbst wenn es\ndurch seine unzutreffende Rechtsansicht beeinflußt worden\nwäre - tatsächliche Umstände unbeachtet gelassen hat, die\n\nzugunsten des Angeklagten hätten sprechen können.\n\nIII.\n\nDer Strafausspruch kann infolge des geänderten\n\nSchuldumfangs keinen Bestand haben.\n\n1. Es kann straferschwerend wirken, wenn ein Täter\ndurch eine Handlung zwei Tatbestände verwirklicht. Gleiches\ngilt, wenn er mehrere Begehungsalternativen eines Tatbestandes erfüllt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 363), und\nzwar auch dann, wenn dies - wie hier - im Urteilstenor\n\nnicht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384).\n\nDas Landgericht hat bei der Darstellung der für die\nStrafzumessung bestimmenden Umstände (S 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO) bezüglich der eigentlichen Tatausführung zu Lasten\ndes Angeklagten lediglich gewertet, \"daß er ungeschützten\nVerkehr mit Erguß durchführte”, die konkrete Tatsituation\n\naber unberücksichtigt gelassen. Der Senat vermag daher\n\nnicht auszuschließen, daß das Landgericht die Strafe anders\nzugemessen hätte, wenn es das Ausnutzen der hilflosen Lage\nder Geschädigten in die Abwägung der für und gegen den An-\n\ngeklagten sprechenden Gesichtspunkte einbezogen hätte.\n\n2. Da bereits danach der Strafausspruch aufzuheben\nist, kann offenbleiben, ob die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft zutrifft, das Landgericht habe bei der Strafzumessung zu Unrecht auf die Ausländereigenschaft des Angeklagten und auf ausländerrechtliche Konsequenzen der Verurteilung abgestellt. Insoweit bemerkt der Senat jedoch im\n\nHinblick auf die neue Hauptverhandlung:\n\na) Die Ausländereigenschaft eines Angeklagten rechtfertigt jedenfalls für sich allein nicht die Annahme strafmildernd zu berücksichtigender Strafempfindlichkeit. Ob der\nVollzug einer Freiheitsstrafe außergewöhnliche Wirkungen\nauf einen Täter hat, hängt von seinen gesamten persönlichen\nVerhältnissen ab, zu denen auch Verständigungsprobleme, abweichende Lebensgewohnheiten und erschwerte familiäre Kontakte gehören können (vgl. BGHSt 43, 233, 234; BGHR StGB\n§ 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).\n\nDerartiges hat das Landgericht nicht festgestellt. Dem\nUrteil läßt sich vielmehr entnehmen, daß der Angeklagte bereits seit 1972 in Deutschland lebt, hier als Fabrikarbeiter tätig ist und eine Familie gegründet hat. Unter diesen\nUmständen liegt eine sich aus der Ausländereigenschaft des\nAngeklagten, der seinen Lebensmittelpunkt ersichtlich nach\nDeutschland verlegt hat, ergebende erhöhte Strafempfindlichkeit fern (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände\n17).\n\nb) Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der\nRegel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung\nrechtfertigen. Besondere Härten können jedenfalls dann im\nAusweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist (BGH, Urt. v. 16.\nJuni 1998 - 1 StR 162/98; s. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1\nSchuldausgleich 30; BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Lebensumstände\n16, 17).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts besitzt der\nAngeklagte eine Aufenthaltsberechtigung. Ihm kommt daher\nder erhöhte Ausweisungsschutz des S 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG\nzu. Insoweit sieht § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor, daß eine\nAusweisung selbst bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\ndrei Jahren nicht zwingend, sondern nur in der Regel erfolgt. In den Fällen des $S 47 Abs. 2 AuslG wird über die\nAusweisung nach Ermessen - namentlich bei der Beurteilung,\nob schwerwiegende Gründe der Öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - entschieden (S 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG;\nvgl. BVerwG InfAusIiR 1998, 221, 222). Dabei sind u.a. die\nRegelungen des seit dem 20. März 1990 auch für die Türkei\ngeltenden Europäischen Niederlassungsabkommens (BGBl. 1959\nII S. 997) zu beachten (vgl. Kanein/Renner, AuslG 6. Aufl.\n§ 45 Rdn. 35, 40 £.).\n\nc) Die Feststellungen zum Strafausspruch können beste-\n\nhen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nIV.\n\nDie weitergehende Revision der Beschwerdeführerin war\nzu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils im übrigen\nkeinen Rechtsfehler ergeben hat. Insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist für\nderen Neuerteilung sind rechtsfehlerfrei angeordnet worden.\nDaher kann der Rechtsfolgenausspruch insoweit bestehen\n\nbleiben (vgl. BGH NJW 1994, 1484, 1485).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-521-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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