{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-03_1_StR_331_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"1 StR 331/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 331/98\n\nvom\n\n3. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n\n29. Oktober 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen\nVerwandten, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in drei\nFällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit\nmit Beischlaf zwischen Verwandten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im übrigen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Begehung\nweiterer Taten zum Nachteil seiner Töchter A. und\n\nG. freigesprochen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf\nden Freispruch von dem Vorwurf, der Angeklagte habe über\n\ndie abgeurteilte Tat hinaus weitere Taten zum Nachteil sei-\n\nner Tochter G. begangen. Mit dem auf eine Verfahrensrüge\nund die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel beanstandet\ndie Staatsanwaltschaft, daß entgegen einem insoweit gestellten Antrag die Zeugin G. nicht allein durch den\nVorsitzenden mit Videoübertragung vernommen worden ist. Die\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\nDie erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet: Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vergeblich\nversucht, die Tochter G. des Angeklagten als Zeugin zur\nSache zu vernehmen; infolge ihrer erheblichen geistigen Behinderung waren von ihr keine Aussagen zu den Tatvorwürfen\nzu erlangen. Mit ihrem deswegen gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin durch den Vorsitzenden allein mit Videoübertragung begehrte die Staatsanwaltschaft eine andere Modalität der Beweiserhebung. Diese Beweisanregung hat die\nStrafkammer mit Recht unter dem Gesichtspunkt ihrer Aufklärungspflicht geprüft und ohne Rechtsfehler mit dem Hinweis\ndarauf abgelehnt, daß die Zeugin nach der Beurteilung der\n- sachverständig beratenen - Kammer aufgrund ihrer geistigen Behinderung zu einer weitergehenden Aussage in einem\nförmlichen Strafverfahren nicht in der Lage sei, und zwar\nauch \"im Hinblick auf eine eventuelle Vernehmung durch den\nVorsitzenden allein mit Videoaufzeichnung\". Angesichts des\nbei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gezeigten Verhaltens bestanden keine Anhaltspunkte dafür - solche werden\nauch von der Revision nicht vorgetragen -, daß die Zeugin\nbei einer Vernehmung durch den Vorsitzenden allein so präzise Angaben zur Sache machen würde, daß der Tatrichter\ndarauf eine sichere Überzeugung von der Begehung bestimmter\n\nTaten hätte gründen können, zumal nach dem Befund der Sach-\n\nverständigen die Gefahr bestand, daß die Zeugin verschiedene Erlebnisse - fremde oder eigene - untrennbar vermischen\n\nwürde.\n\nAuch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angegriffenen Freispruchs hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des\n\nAngeklagten ergeben.\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-331-98-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-331-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.849161+00:00"}}