{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-11-03_1_StR_190_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-11-03","aktenzeichen":"1 StR 190/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 190/98 vom\n\n3. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November\n1998 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 31. Juli 1997 werden als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\nhat (Ss 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten F. BE.\n\nDie Rüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung für die Dauer\nder Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin 2.\n\nam 23. Januar 1997 ist unbegründet. Zwar weist das\nProtokoll aus, daß der Angeklagte, der vom vorangegangenen Ausschließungsbeschluß nicht erfaßt wurde,\ngleichwohl aus dem Saal entfernt wurde. Jedoch ist\ndas Protokoll widersprüchlich. Es teilt auch mit,\nder Angeklagte sei zusammen mit den am Vortage ausgeschlossen gewesenen Mitangeklagten über den Inhalt\nder bisherigen Aussage der Zeugin unterrichtet worden. Er selbst war aber zuvor nicht ausgeschlossen\ngewesen, mußte also nicht gemäß § 247 Satz 4 StPO\nunterrichtet werden. Die hieraus folgende Unklarheit\ndes Protokolls kann der Senat freibeweislich beseitigen (vgl. BGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 222; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 274 Rdn. 17\n\nm.w.Nachw.). Die dienstliche Äußerung des Vorsitzen-\n\nden hat ergeben, daß der Name des Angeklagten in den\nProtokollvermerken vom 23. Januar 1997 aufgrund einer Verwechslung nachträglich zu Unrecht eingefügt\nwurde. Tatsächlich sei dieser Angeklagte nicht ausgeschlossen worden. Die nachträgliche Einfügung seines Namens wird auch durch die Fassung der Proto-\n\nkollvermerke belegt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nMaul Ulsamer Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-190-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-03/1-str-190-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.817717+00:00"}}