{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-10-20_1_StR_325_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-10-20","aktenzeichen":"1 StR 325/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 325/98\n\nvom\n\n20. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober\n1998 beschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\nErgeht in der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluß, mit dem - hier: für die Dauer der Inaugenscheineinnahme eines vom Täter aufgenomme -\nnen Videofilms über die Demütigung seines nackten und gefesselten Opfers - die Öffentlichkeit\nausgeschlossen wird, enthält dieser jedoch keine\nBegründung, so liegt kein Verstoß gegen § 174\nAbs. 1 Satz 3 GVG vor, wenn der Ausschließungsgrund des Schutzes der Privatsphäre des Opfers\n(s 171 b GVG) oder der Gefährdung der Sittlichkeit ($S 172 GVG) oder beider zusammen für\n\ndie Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit\ndurch den sich aus dem Beschluß selbst ergebenden Hinweis auf den Verfahrensabschnitt zwei-\n\nfelsfrei erkennbar ist.\n\nDer Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an,\nob deren Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und gegebenenfalls daran\n\nfestgehalten wird.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem liegt zugrunde,\ndaß der Angeklagte die Geschädigte unter Anwendung überlegener\nKörperkraft gegen ihren Willen auf sein Bett legte, sie entkleidete und \"in der Stellung eines Andreas-Kreuzes\" mit Händen\nund Füßen an die Bettpfosten fesselte. Er wollte sie demütigen,\nindem er sexuelle Handlungen an ihr vornahm, die er zunächst\nmit einem auf einem Stativ angebrachten Fotoapparat fotografierte und dann auch mit einer Videokamera aufnahm. Dabei fertigte er unter anderem Nahaufnahmen vom Geschlechtsteil des Op-\n\nfers an, ferner Aufnahmen verschiedener sexueller Handlungen.\n\n2. Das Landgericht stützt die Verurteilung auf ein Teilgeständnis des Angeklagten, im übrigen auf die Aussage der Geschädigten, die es durch die sichergestellten Fotos und Videoaufnahmen bestätigt sieht. Es hat zunächst nach der Vernehmung\ndes Angeklagten und der Geschädigten die Lichtbilder in Öffentlicher Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Danach\nhat es unter Ausschließung der Öffentlichkeit auch den Videofilm in Augenschein genommen. Das Protokoll vermerkt darüber\nausschließlich:\n\n\"Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende folgenden\nBeschluß\n\n1) Der sichergestellte Film ist in Augenschein zu nehmen.\n\n2) Während der Inaugenscheinnahme des Films\nist die Öffentlichkeit auszuschließen.\nDer Beschluß wurde ausgeführt.”\n\n3. Die Revision rügt die Verletzung des $S 174 Abs. 1 Satz 3\nGVG; es liege deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 6 StPO vor. Im übrigen greift die Revision das Urteil mit\n\nder allgemein erhobenen Sachrüge an.\n\nII.\n\nDer Senat hält nach Beratung über den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 349 Abs. 4 StPO die Revision für nicht\nbegründet. Zur Verfahrensrüge vertritt der Senat die Auffassung, daß bei der hier gegebenen besonderen Sachlage keine Verletzung des $S 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorliegt. Die Sachrüge ist\n\nunbegründet.\n\n1. Die durch $S 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebene ausdrückliche Angabe des Grundes für den Ausschluß der Öffentlichkeit dient neben der Nachprüfung der Entscheidung (BGH StV\n1996, 135 mit Anm. Park; Park NJW 1996, 2213, 2214; Mayr in KK\n3. Aufl. Rdn. 4 zu § 174 GVG; K. Schäfer/Wickern in LR 24.\nAufl. § 174 GVG Rdn. 14; Gössel NStZ 1982, 141 ££.) auch der\nUnterrichtung der Öffentlichkeit (BGHSt 1,334, 336; 30, 298,\n303; Stv 1982, 106, 108). Doch bedarf es insofern einer ausdrücklichen Aufklärung über die genaue Bedeutung der Vorgänge\nnicht (BGHSt 27, 117, 120; 30,298, 304; vgl. auch BGHSt 1, 334,\n336).\n\nNach dem Sitzungsprotokoll steht fest, daß der Beschluß\neindeutig erkennen läßt, daß die Öffentlichkeit während der\n\nDauer der Vorführung des vom Angeklagten selbst während seiner\n\nTat aufgenommenen und seine Tat wiedergebenden Videofilms ausgeschlossen werden sollte. Eine weitere Begründung im Sinne der\nausdrücklichen Angabe eines Ausschließungsgrunds enthält er\n\nnicht.\n\nDieser Mangel kann unter den gegebenen Umständen den Bestand des Urteils nicht gefährden. Allen Verfahrensbeteiligten\nund den Zuhörern im Gerichtssaal war durch den Hinweis auf den\nVerfahrensabschnitt, während dessen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte, zweifelsfrei klar, daß das Gericht die\nunter besonders erniedrigenden Umständen erfolgte Vergewaltigung des in der Hauptverhandlung anwesenden und als Zeugin gehörten Tatopfers nicht in aller Öffentlichkeit vorführen wollte. Ebenfalls für jedermann ersichtlich konnten als Rechtsgrundlage dafür nur der Schutz der Privatsphäre des Opfers\n(s 171 b GVG, ein Widerspruch nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift\nerfolgte nicht) oder die Gefährdung der Sittlichkeit (8 172\nNr. 1 GVG) oder beide Gründe zusammen in Betracht kommen. Die\nVoraussetzungen beider Vorschriften liegen ohne weiteres vor;\ndie Anwendung beider Vorschriften ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, und ihre Rechtsfolgen (§ 174\nAbs. 3 Satz 1 GVG) unterscheiden sich nicht.\n\nBei einer solchen Sachlage vermag die fehlende ausdrückliche Angabe des Ausschließungsgrunds weder unter dem Aspekt unzureichender Überprüfbarkeit noch unter dem unzureichender Aufklärung der Öffentlichkeit über den Ausschließungsgrund die Re-\n\nvision zu begründen.\n\n2. Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs geht im Hinblick auf den Wortlaut des $S 174 Abs. 1 Satz 3\n\nGVG bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Ver-\n\nfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der\nHand lag, auf dessen Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57, 58; 3, 344,\n345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 41,\n145, 146; BGH NJUW 1977, 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ\n1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6;\nBCH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75; Beschl. vom\n18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. vom 10. März 1976 - 3 StR\n15/76; Beschl. vom 27. November 1987 - 2 StR 591/87). Dies hat\nzwar der 5. Strafsenat in seinem Urteil vom 30. August 1994\n\n- 5 StR 403/94 - (NStZ 1994, 591 = StV 1994, 641) in Frage gestellt. Doch fehlt eine abweichende Entscheidung. Auch der erkennende Senat ist bisher der genannten Rechtsprechung gefolgt\n(vgl. BGH GA 1975, 283). Für besondere Ausnahmefälle, in denen\nder Normzweck des Gesetzes nicht verletzt ist und auch in einer\nerneuten Hauptverhandlung im Ergebnis keine andere Verfahrensweise als die Beweiserhebung in nichtöffentlicher Verhandlung\nin Betracht kommt, will er daran nicht festhalten. Dies entspricht der Tendenz der Rechtsprechung, daß das Fehlen einer\nBegründung des Beschlusses über die Ausschließung des Angeklagten von der Anwesenheit bei einer Beweiserhebung gemäß § 247\nStPO dann keinen nach $S 338 Nr. 5 StPO zur Urteilsaufhebung\nzwingenden Rechtsfehler darstellt, wenn für das Revisionsgericht unzweifelhaft ist, daß sich hinter dem Begründungsdefizit\nkein Verfahrensfehler verbergen kann (BGHSt 15, 194, 196; 22,\n18, 20; BGH NStZ 1987, 84; 1993, 500).\n\n3. Zwar ist ein Fall der vorliegenden Art bisher - soweit\n\nersichtlich - noch nicht entschieden worden. Doch sieht sich\n\nder Senat aufgrund der in der bisherigen Rechtsprechung umfassend formulierten Aussagen zu S 174 Abs. 1 Satz 3 GVG zur Anfrage gemäß $S 132 Abs. 3 GVG veranlaßt.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-20/1-str-325-98","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-20/1-str-325-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.385829+00:00"}}