{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-10-08_1_StR_356_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-10-08","aktenzeichen":"1 StR 356/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Auffinden des aus einer Straftat herrührenden Gegenstands \"gefährdet\" derjenige, der den tatsächlichen Zugriff\n\nauf den Gegenstand konkret erschwert.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 261 Abs. 1 Satz 1\n\nDas Auffinden des aus einer Straftat herrührenden Gegenstands \"gefährdet\" derjenige, der den tatsächlichen Zugriff\n\nauf den Gegenstand konkret erschwert.\n\nBGH, Urt. vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 356/98\n\nvom\n\n8. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldwäsche u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nLandau,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten K. ,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten N. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n13. März 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte K. der versuchten Geldwäsche,\nder Angeklagte N. der versuchten Geld-\n\nwäsche und des Betruges schuldig sind,\n\nb) im Strafausspruch wegen der Geldwäschedelikte und - für den Angeklagten N.\nauch - im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen vor-\n\nsätzlicher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren, den Angeklagten N. wegen vorsätzlicher Geld-\n\nwäsche und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichten sich die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die\nRechtsmittel haben auf die Sachrüge teilweise Erfolg. Im\nübrigen sind sie unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die\n\nVerurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDieter Zlof hatte im Jahre 1976 von August Oetker\n21 Millionen DM erpreßt. Das Lösegeld bestand aus\n1.000 DM-Scheinen alter Prägung, deren Seriennummern registriert worden waren. Anfang 1997 hatte er noch 12,5 Millionen DM des von ihm versteckten Geldes zur Verfügung, die\ner umtauschen wollte. Er knüpfte Kontakt zu dem angeblichen\nInteressenten \"Kyle\", bei dem es sich aber \"in Wahrheit um\neinen Scheinaufkäufer der englischen Polizei\" handelte.\nzlof vereinbarte mit \"Kyle\", daß dieser das Geld \"zu einer\nUmtauschrate von 73 %\" abnehmen werde, wozu es nach London\ntransportiert werden sollte. Zlof bediente sich dazu - unabhängig voneinander - der beiden Angeklagten, \"ohne diese\neinzuweihen\". Er spiegelte N. vor, er wolle in London\neine Tauschaktion von Telefonkarten-Katalogen durchführen.\nGegenüber K. gab er an, er wolle dort Maschinen- und\nElektroteile verkaufen. Beide Angeklagten rechneten jedoch\ndamit, daß es sich dabei nur um Vorwände handelte, um mit\nihrer Hilfe das Lösegeld nach England zu bringen und dort\numzutauschen. Dies nahmen sie aus Freundschaft zu Zlof und\n\nin der Hoffnung auf eigenen Gewinn billigend in Kauf.\n\nN. beschaffte Zlof Mobiltelefone. Zlof selbst erwarb Kataloge und einen Restposten von 150 Büchern, um diese über die Firma des Angeklagten N. durch eine Spedition nach London zu verfrachten. Er höhlte 33 der Bücher\naus und versteckte darin das Lösegeld. In der Firma des Angeklagten N. wurden die Bücher und Kataloge verpackt\nund in Folien verschweißt, wobei N. mithalf. Dieser\nfertigte auch die Transportpapiere aus und sorgte dafür,\ndaß die Palette mit dem Transportgut abgeholt und nach Lon-\n\ndon gebracht wurde.\n\nzlof bot K. an, ihm eine Reise nach London zu bezahlen, wenn dieser ihm dort unter Verwendung seiner Kreditkarte Mietfahrzeuge zur Verfügung stelle. Dies sagte\nK. zu. Am 25. und 26. Mai 1997 mietete K. in London\neinen Pkw und einen Kleintransporter an und übergab beide\nFahrzeuge an Zlof. Er rechnete damit, daß sie beim Absatz\ndes Lösegeldes eingesetzt werden würden. Kurz darauf wurde\nzlof festgenommen; das restliche Lösegeld wurde beschlag-\n\nnahmt und dem Geschädigten zurückgegeben.\n\n2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt bei jedem\n\nder Angeklagten als vollendete Geldwäsche gewertet.\nII.\n\nDiese Bewertung begegnet teilweise rechtlichen Beden-\n\nken.\n\n1. Täterschaft der Angeklagten bei der Geldwäsche wurde zu Recht angenommen, allerdings war die Tat jeweils\n\nnicht vollendet.\n\na) Die Angeklagten haben - jeder für sich - als Täter\nder Geldwäsche gehandelt. Denn wer selbst in vollem Umfang\ntatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 111. Alt.\nStGB), mag er auch ganz oder überwiegend im Interesse eines\nanderen handeln (vgl. BGHSt 38, 315, 317; BGH NStZ 1993,\n138). So verhält es sich bei jedem der Angeklagten.\n\nGeldwäsche begeht unter anderem, wer das Auffinden eines Gegenstands, der aus einer Straftat im Sinne des § 261\nAbs. 1 Satz 2 StGB herrührt, gefährdet. Erforderlich ist\ndas Herbeiführen einer konkreten Gefährdung des Auffindens\n(vgl. BTDrucks. 12/989 S. 27; Ruß in LK 11. Aufl. S 261\nRdn. 12; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 261\nRdn. 10). Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert\nwird. Wird wie unter den gegebenen Umständen - die Polizei\nbemühte sich intensiv um das Auffinden des Geldes - das aus\nder Straftat herrührende Geld ins Ausland verbracht, um es\ndort in den Verkehr zu bringen, so wird dadurch (nach der\nVorstellung der Täter) die Zugriffsmöglichkeit der Berech-\n\ntigten auf das Geld faktisch erschwert.\n\nN. hat eigenhändig einen Tatbeitrag dazu geleistet, indem er für Verpackung und Transport des Lösegeldes\n\nnach London gesorgt hat.\n\nFür K. gilt im Ergebnis nichts anderes. Dieser hat\nzwar das Lösegeld nicht selbst verborgen oder abtransportiert. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Auffindens\nsetzt aber nicht notwendig eine unmittelbar auf die bemakelte Sache bezogene Handlung des Geldwäschers voraus; dieser muß den Gegenstand nicht selbst erlangt haben (vgl.\n\nHöreth, Die Bekämpfung der Geldwäsche 1996 S. 132). Die ge-\n\nnannte Tatmodalität umfaßt vielmehr alle Aktivitäten, die\nden Zugriff der Srafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand\nzu verhindern trachten (Tröndle, StGB 48. Aufl. § 261 Rdn.\n12). Der Gesetzgeber stuft damit - ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB (dazu BGH NJW 1990, 2897,\n2898) - auch solche Handlungen als täterschaftliches Handeln ein, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtli-\n\nchen Regeln um Beihilfe handeln würde.\n\nDemnach war schon die mit bedingtem Geldwäschevorsatz\nerfolgte Zusage des Angeklagten K. an Zlof, ihn bei seinen Handlungen in London zu unterstützen, ein Tatbeitrag,\nder - als Inlandstat ($S 3 StGB) - den Tatbestand des $S 261\nAbs. 1 Satz 1 StGB erfüllen konnte (vgl. zur Absatzhilfe\nBGH aaO). Erst recht ist die Erfüllung der Zusage eine ei-\n\ngenhändige Tathandlung.\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt indes bei beiden Angeklagten die Annahme der Vollendung der\n\nTat.\n\nIst auch vollendete Geldwäsche in Form einer \"Gefährdung\" des Auffindens möglich, so muß doch das Bemühen des\nTäters um Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts zur\nErreichung dieses Zieles geeignet sein. Dabei kommt es\nnicht auf eine abstrakte Betrachtung an; entscheidend ist,\nob im Einzelfall durch das Bemühen des Geldwäschers eine\nkonkrete Gefährdung eintritt. Sind alle Bemühungen des Täters objektiv nur darauf ausgerichtet, den Gegenstand einem\nverdeckt ermittelnden Polizeibeamten auszuliefern, bleibt\ndie Tat Versuch, weil ein Taterfolg den Umständen nach\nnicht zu erwarten ist (vgl. für Hehlerei BGHSt 43, 110, 111\n= JR 1998, 342 mit Anm. Seelmann ebenda; Anm. Paul JZ 1998,\n\n297 £.; Anm. Krack und Endriß NStZ 1998, 462 und 463; für\nInverkehrbringen von Falschgeld BGH NStZ 1997, 80).\n\nDie Angeklagten haben sich deshalb nur der ver -\nsuchten Geldwäsche (SS 261 Abs. 1 und 3, 22 StGB)\nschuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die\nAngeklagten, die den äußeren Geschehensablauf eingeräumt\nhaben, sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen\n\nkönnen.\n\n2. Soweit neben Geldwäsche auch Hehlerei i. S. v.\n§ 259 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (Ruß in LK 11. Aufl.\nRdn. 26; Cramer in Schönke/Schröder, 25. Aufl. Rdn. 27;\nTröndle, 48. Aufl. Rdn. 25; je zu $S 261 StGB), sind die Angeklagten durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift nicht\nbeschwert. Dem Senat wäre eine Schuldspruchänderung nicht\nmöglich, da die Angeklagten zu dieser Frage nicht gehört\nworden sind. Eine Zurückverweisung der Sache zur eventuellen Verschärfung des Schuldspruchs hält er nicht für ange-\n\nbracht (vgl. BGHSt 37, 5, 9).\n\n3. § 261 StGB in der Fassung des Gesetzess zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom\n4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) ist nicht das mildere Gesetz\ni.S. v. 8 2 Abs. 3 StGB.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\n\nder Einzelstrafen wegen der Geldwäschedelikte und der Ge-\n\nsamtstrafe, die gegen N. verhängt wurde. Die Verurteilung des Angeklagten N. wegen Betruges bleibt unberührt.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-08/1-str-356-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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