{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-10-07_1_StR_518_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"1 StR 518/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 518/98 vom\n\n7. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober\n1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Juni\n1998, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\n\n(s 349 Abs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Freispruch entfällt\n\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu schwerem Raub\n(s 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF) zu einer Freiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat zum\n\nStrafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nSoweit dem Angeklagten zur Last lag, auch zu der gefährlichen Körperverletzung des Geschädigten Beihilfe geleistet zu haben, hat die Strafkammer einen für den Angeklagten nicht voraussehbaren Exzess angenommen. Da jedoch,\nwovon auch die Anklage ausging, andernfalls Tateinheit mit\nder Beihilfe zu schwerem Raub vorgelegen hätte, ist für den\nvon der Strafkammer insoweit ausgesprochenen gesonderten\nFreispruch kein Raum (BGH NJW 1984, 135, 136; BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15; w. Nachw. bei Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, StPO 43. Aufl. 8§ 260 Rdn. 12).\n\n2. Zum Strafausspruch hat die Revision dagegen Erfolg.\n\na) Die Urteilsgründe verdeutlichen nicht, daß sich die\nStrafkammer bewußt gewesen wäre, daß nach ständiger Rechtsprechung schon das Vorliegen eines sog. vertypten Milderungsgrundes (hier: Beihilfe) die Annahme eines minder\nschweren Falles rechtfertigen kann (vgl. nur BGHR StGB vor\n§ 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4;\naaO Strafrahmenwahl 2, 3, 8 m.w.Nachw.). Ob dies hier zur\nAufhebung des Strafausspruchs führen müßte oder ob eine\nentsprechende Erörterung entbehrlich gewesen war, weil auch\nunter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die\n- von der Strafkammer allerdings eingehend geprüfte - Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles fernlag\n(vgl. BGH GA 1987, 226, 227 m.w.Nachw.), kann aber offen\nbleiben, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grund\n\nkeinen Bestand haben kann:\n\nb) Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten\nerwogen, daß der Angeklagte, der wußte, daß die Täter eine\n- möglicherweise ungeladene - Gaspistole mit sich führten,\n\n\"Jaher davon ausgehen (mußte), daß die ... Täter, ... wenn\n\nsie die zu erwartende Beute nicht heimlich entwenden konn-\n\nten, auch Gewalt einsetzen würden\".\n\naa) Der Senat hat erwogen, ob mit dieser nicht näher\nausgeführten Erwägung zum Ausdruck gebracht sein soll, daß\nder Angeklagte nicht nur den Einsatz der (möglicherweise)\nungeladenen Gaspistole als Drohmittel, sondern auch deren\nVerwendung als Werkzeug zu Schlägen auf den Kopf des Opfers\nin seinen Vorsatz aufgenomen hatte, was in Widerspruch zu\nden zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen stünde und\neinen schwerer wiegenden Schuldspruch (Beihilfe zu schwerem\nRaub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF i.V.m. S$S 2 Abs. 1 StGB\nin Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung\nanstatt - wie erkannt - Beihilfe zu schwerem Raub gem.\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nF i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB)\nrechtfertigen würde. Angesichts der eingehenden Darlegungen\nder Strafkammer, warum die in den Schlägen mit der Gaspistole liegende Gewaltanwendung ein für den Angeklagten\nnicht vorhersehbarer Exzess war, hat der Senat diese Mög-\n\nlichkeit verneint.\n\nbb) Angesichts des gleichzeitigen Hinweises auf die\n\nMöglichkeit heimlicher Entwendung - die Täter hatten einen\nSchlüssel für das Haus, in dem die Tat stattfand - geht der\nSenat vielmehr davon aus, daß die Strafkammer mit der genannten Erwägung (nur) zum Ausdruck bringen wollte, daß der\nAngeklagte auch mit dem Einsatz von Raubmitteln gerechnet\nhat. Dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, verstößt gegen S 46 Abs. 3 StGB. Wäre die Beute heimlich entwendet worden oder hätte der Angeklagte zumindest nur diese\nMöglichkeit in seinen Vorsatz aufgenommen gehabt, hätte er\nnicht als Gehilfe eines (schweren) Raubs bestraft werden\n\nkönnen.\n\n3. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Der Senat sieht jedoch Anlaß zu folgendem\n\nHinweis:\n\nDie Strafkammer hat erwogen, daß den Angeklagten \"als\nAsylbewerber ein härteres Los trifft als andere Mitmen-\n\nschen\".\n\nDer Status als Asylbewerber ist für sich genommen als\nsolcher jedoch nicht geeignet, sich strafschärfend oder\nstrafmildernd auszuwirken (vgl. Lackner, StGB 22. Aufl.\n§ 46 Rdn. 36 b; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\n\n§ 46 Rdn. 36 jew. m.w.Nachw.). Anderes kann im Einzelfall\nfür die hieraus folgenden Besonderheiten von Tat (hiervon\ngeht die Strafkammer nicht aus) oder Täterpersönlichkeit\ngelten (vgl. Lackner aaO m.w.Nachw.). Hierzu ergeben die\nUrteilsgründe jedoch nur, daß der Angeklagte, der nach längerem Aufenthalt in der Schweiz 1992 einen inzwischen\nrechtskräftig abgelehnten Asylantrag gestellt hat, hier eine Aufenhaltserlaubnis hat, nachdem er eine Deutsche geheiratet hat. Er war längere Zeit bei dem Geschädigten beschäftigt und hatte dort eine Vertrauensstellung inne. Über\nseine danach ausgeübte Tätigkeit ergeben die Urteilsgründe\nnichts. Er ist aber in der Lage, Unterhaltspflichten nach-\n\nzukommen und hat einen (bei der Tat verwendeten) Pkw, mit\n\ndem er am Tattag seine Frau zum Eislauf gefahren hat. Anhaltspunkte für ein für die Strafzumessung bedeutsames\n\n\"hartes Los\" ergeben sich aus alledem nicht.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nDr. Brüning ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-07/1-str-518-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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