{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-10-07_1_StR_445_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"1 StR 445/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 445/98 vom\n\n7. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum schweren Raub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg vom 27. April 1998\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nIm Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts bemerkt der Senat:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zu\nden Raub- und Diebstahlstaten begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt zwar\ndarauf hin, daß Eigentumsdelikte nach SS 242, 249 StGB aF\ndie Zueignungsabsicht des unmittelbaren Täters zur Voraussetzung haben. Aber auch bei einer von vornherein geplanten\nunentgeltlichen Übergabe einer weggenommenen fremden Sache\nan einen Dritten, z.B. an den Auftraggeber wie hier, kann\ndas Merkmal der Zueignung erfüllt sein; das setzt allerdings voraus, daß der Täter einen wirtschaftlichen Nutzen\noder Vorteil im weitesten Sinne - wenn auch nur mittelbar -\nhat, wobei der Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der\nNutzung der Sache zusammenhängen muß (BGHSt - GS - 41, 187,\n\n194); ein finanzieller Nutzen im weitesten Sinne genügt\n\n(BGH StV 1988, 526), jedoch sind rein ideelle Motive nicht\n\nausreichend.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit\nzZ. \"Freundschaft\" geschlossen und beauftragte ihn, Außenstände des Angeklagten durch furchterregendes und gewaltsames Auftreten einzutreiben. Dabei sollte 2. ,\nwenn das Geld nicht aufgebracht werden konnte, den Schuldnern auch Gegenstände wegnehmen, um sie dem Angeklagten\nauszuhändigen, wobei letzterem klar war, daß er darauf keinen Anspruch hatte. 2. hatte von seiner \"Freundschaft\"\nmit dem Angeklagten und seiner mehrmonatigen Tätigkeit für\ndiesen auch gravierende wirtschaftliche Vorteile wie die\nÜberlassung eines Pkw Jaguar, ständige Bargeldzuwendungen,\nBezahlung von Rechnungen und Einladungen durch den Angeklagten. Es war ihm willkommen, dem Angeklagten helfen zu\nkönnen, \"da er sich auf diese Weise ... für die finanziellen Aufwendungen des Angeklagten ihm gegenüber erkenntlich\nzeigen und dadurch die 'Freundschaft' zum Angeklagten festigen konnte\". Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken, davon auszugehen, daß Z. im oben definierten Sinne in mittelbarer Weise Zueignungsabsicht hatte, wenn er\nneben dem Versuch, die Schuldner zur Zahlung zu bewegen,\nauftragsgemäß den Opfern Gegenstände wegnahm, um sie dem\nAngeklagten auszuhändigen. In der Weitergabe der entwendeten und geraubten Gegenstände an den Angeklagten lag zugleich deren Zueignung durch Z. . Sie diente mittelbar\nder Aufrechterhaltung der als Freundschaft angesehenen Bindung an den Angeklagten mit den für 2. daraus fließen-\n\nden finanziellen Vorteilen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat es für die\n\nFrage der Zueignung durch 2. und/oder der Tatvollen-\n\ndung keine rechtliche Bedeutung, daß der Angeklagte im\nFall II 2 die vier gebrauchten Handys im Wert von 900 DM\nbei Übergabe als Schrott bezeichnete und sie erneut dem 2.\nüberließ und daß er in den Fällen II 3 und 4 jeweils nur\nein Handy behielt und eines dem Z. zurückgab bzw. die-\n\nser gleich ein solches als Provision einbehielt.\n\nOb der Angeklagte - wie der Generalbundesanwalt\nmeint - nach wertender Betrachtung als (mittelbarer) Täter\nhätte verurteilt werden können, kann hier dahinstehen. Die\nVerurteilung (nur) wegen Anstiftung beschwert ihn jeden-\n\nfalls nicht.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-07/1-str-445-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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