{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-10-07_1_StR_389_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"1 StR 389/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 389/98 vom\n\n7. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober\n1998 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom\n16. Februar 1998\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nin fünf Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und in zwei Fällen\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung\nverurteilt wird. Im übrigen wird das\nVerfahren eingestellt; die insoweit\nentstandenen Kosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten trägt die\n\nStaatskasse;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer 1b)\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fehlt es -\nwas von Amts wegen zu beachten ist - an der Verfahrensvor-\n\naussetzung einer zugelassenen Anklage.\n\na) Nach Ziffer 6 der unverändert zur Hauptverhandlung\nzugelassenen Anklage hat der Angeklagte in seiner Wohnung\nin K. zwischen Anfang 1992 und dem 12. Dezember 1992\n(14. Geburtstag des Kindes) in mindestens drei Fällen, sowie zwischen dem 13. Dezember 1992 und dem 22. Juli 1993 in\nweiteren mindestens drei Fällen mit seiner Tochter\nM. Geschlechtsverkehr gehabt. Abweichend davon und über\ndie Anklage hinausgehend wurde im erstgenannten Zeitraum\nGeschlechtsverkehr in mindestens zehn Fällen (Ziffer II 4.\nbis 13.) und im letztgenannten Zeitraum in mindestens sieben Fällen (Ziffer 14. bis 20. der Urteilsgründe) festgestellt und abgeurteilt.\n\nAnklage und Urteil sind nicht etwa deswegen deckungsgleich, weil jeweils eine Mindestzahl von Taten zugrunde\ngelegt wurde. Unabhängig von der gewählten Formulierung ist\ndie Zahl der in der Anklage zur Last gelegten Taten als deren aburteilungsfähige Höchstzahl zu verstehen (BGHSt 40,\n44, 47; 40, 138, 161).\n\nBei sämtlichen angeklagten und abgeurteilten Vorfällen\nhandelt es sich um eigenständige Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) und nicht etwa um Teile desselben geschichtlichen Vorganges (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 203). Da es\n\nsich somit um eine Überschreitung der durch die Anklage\nvorgenommenen Umgrenzung und nicht nur um einen Mangel bezüglich deren Informationsfunktion handelt, hätte es hinsichtlich der elf zusätzlich abgeurteilten Taten einer weiteren Anklage bedurft. Ein rechtlicher Hinweis nach $S 265\nStPO, wie er hier in der Hauptverhandlung erteilt wurde,\nwar keine geeignete Grundlage zur \"Einbeziehung\" der zu-\n\nsätzlich festgestellten Taten (vgl. BGH NStZ 1995, 245).\n\nWelche der siebzehn vom Langericht abgeurteilten Taten\nmit den zweimal mindestens je drei angeklagten Taten identisch sind, kann nicht festgestellt werden, da besondere\nindividuelle Merkmale, welche die Taten untereinander abgrenzen, nicht benannt sind. Die Verurteilung wegen mindestens drei Taten vor dem 12. Dezember 1992 und mindestens\ndrei Taten nach diesem Tag, jeweils innerhalb eines konkret\nbezeichneten Zeitraums an einem immer gleichen bestimmten\nTatort, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da diese\nsechs Taten jedenfalls dem Angeklagten in gleicher Weise in\nder Anklage zur Last gelegt wurden (vgl. BGHSt 40, 44, 46,\n48). Hinsichtlich der ersten drei Mißbrauchsfälle ist zusätzlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes \"in dubio\npro reo\" davon auszugehen, daß sie sich zwischen Februar\n1992 und dem 26. April 1992 ereignet haben, so daß der jeweils tateinheitlich verwirklichte Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) verjährt\n\nist (erste Unterbrechungshandlung: 26. April 1997).\n\nDas Verfahren wegen der im Hinblick auf das bestehende\nVerfahrenshindernis zu Unrecht abgeurteilten Taten war gemaß 5 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Einer Anklage hinsichtlich der eingestellten Taten müßte nach dem Zweifelssatz\n\nStrafklageverbrauch entgegenstehen.\n\nb) Da 11 von 22 abgeurteilten Taten entfallen, ist\nnicht auszuschließen, daß die Einzelstrafen der zu Recht\nabgeurteilten Taten niedriger ausgefallen wären. Diese und\nder Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe waren daher\n\naufzuheben.\n\n2. Im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-07/1-str-389-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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