{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-10-07_1_StR_287_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-10-07","aktenzeichen":"1 StR 287/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 287/98\n\nvom\n\n7. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober\n1998 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 25. November 1997\nwerden mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung im Fall B 12 der Urteilsgründe ent-\n\nfällt.\n\nJeder der Angeklagten hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten im Fall D der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt,\nweil sie auf Bestellung ihres Abnehmers B. 20 Gramm\nKokain beschafft hatten. Auf dem Wege zu diesem Abnehmer\nführten die Mittäter S. ae und H. aber nicht nur\ndiese Drogenportion bei sich, sondern auch einen Teil des im\nFall B 12 der Urteilsgründe zum Weiterverkauf erworbenen Heroins. Deshalb treffen die Tathandlungen in den Fällen B 12\nund D in einer tatbestandlichen Bewertungseinheit zusammen.\nDie Verurteilung im Fall B 12 muß entfallen. Auswirkungen auf\ndie Gesamtstrafen sind angesichts der Zahl und Höhe der wei-\n\nteren 23 Einzelstrafen auszuschließen.\n\nIn den anderen Fällen liegen dagegen keine konkreten\nHinweise auf Bewertungseinheiten vor; der Zweifelssatz gebietet nicht deren Annahme (vgl. BGH NJW 1995, 2300;\n\nNStZ-RR 1997, 17; BGHR BtMG Bewertungseinheit 6, 12). Auch im\nübrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des $S 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nbemerkt der Senat dazu:\n\nZur Revision des Angeklagten S.\n\nzu 1.: Bei der hier vorgebrachten Rüge \"nach $S 261 StPo\"\n\nhandelt es sich um eine Verfahrensrüge. Deren Erfolg steht\n\njedoch entgegen, daß das Revisionsgericht nicht den Gang der\n\nBeweisaufnahme rekonstruieren kann.\n\nDas Landgericht hat über die früheren Angaben des Belastungszeugen B. durch Vernehmung der Polizeibeamten,\ndie B. im Ermittlungsverfahren zu den Taten der Angeklagten vernommen hatten, Beweis erhoben. Bei dieser Sachlage\nkann der Beschwerdeführer nicht - was er der Sache nach geltend macht - damit gehört werden, entweder weiche das Urteil\nhinsichtlich des Inhalts der Aussage des Zeugen B.\nvom Inhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle ab oder\ndas Landgericht habe Widersprüche zwischen den Angaben der\nVernehmungsbeamten und dem Protokollinhalt nicht aufgeklärt\n(vgl. BGH Stv 1992, 549; 1992, 550).\n\nZu 2.: Die Revision meint, die zur Frage der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen unter Beweis gestellten Tatsachen, die der Zeuge bestritten hat, seien einer Wahrunterstellung nicht zugänglich (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 672; Gollwitzer in LR\n24. Aufl. $S 244 Rdn. 253; Herdegen in KK 3. Aufl. $S 244\nRdn. 97). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\ndies jedoch nicht stets der Fall (BGH NStZ 1988, 423;\n\nStV 1986, 467). Das Beweisamtragsrecht ist jedenfalls dann\nnicht verletzt, wenn das Tatgericht die unter Beweis gestellte (Hilfs-)Tatsache ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige\ndem Antragsteller nachteilige inhaltliche Änderung als erwiesen betrachtet und sie auch mit der im Antrag geltend gemachten Beweisbedeutung in seine Gesamtwürdigung der Beweise ein-\n\nbezieht.\n\nHier steht die als wahr unterstellte Tatsache, der Belastungszeuge B. habe Gelder aus (weiteren) Drogengeschäften besessen, im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe\nweitere Drogengeschäfte nicht getätigt. Das Landgericht geht\nim Sinne der unterstellten Tatsache von weiteren Geschäften\ndes Zeugen aus. Es hat damit auch den von der Verteidigung\nbegehrten Schluß gezogen, der Zeuge habe insofern gegenüber\nden vernehmenden Polizeibeamten die Unwahrheit gesagt. Dieses\nEinzelindiz ist folglich im Sinne des Beweisbegehrens behandelt worden. Hiernach war das Landgericht indes bei der Gesamtwürdigung der Beweise (vgl. dazu Schlüchter, Wahrunterstellung und Aufklärungspflicht bei Glaubwürdigkeitsfeststellungen 1992 S. 27 £f£f.) nicht an der Annahme gehindert, die\nAussage des Zeugen sei von dessen nachvollziehbarem Bemühen\n\ngeprägt gewesen, die eigene Verstrickung in Rauschgiftge-\n\nschäfte geringer darzustellen, und seine Angaben zu den Taten\n\nder Angeklagten seien glaubhaft.\n\nAuch der Vorrang der Aufklärungspflicht (Schlüchter aaO\nSs. 18 ££f. m.w.Nachw.) stand der Wahrunterstellung hier nicht\nentgegen. Denn es lagen keine konkreten Hinweise darauf vor,\ndaß sich aus der beantragten Zeugenvernehmung mehr als nur\ndie bereits von der Wahrunterstellung erfaßte Hilfstatsache\nergeben konnte, daß B. über größere Geldmengen aus\n\nDrogengeschäften verfügt hatte.\n\nZur Revision des Angeklagten H.\n\nZu 3.: Das Landgericht war nicht gedrängt, zu einem\nRandindiz - Stärke der Bedrängnis des Zeugen B. durch\nden Angeklagten H. in der Haftanstalt - weiteren Beweis zu\n\nerheben (S 244 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-07/1-str-287-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-07/1-str-287-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.822924+00:00"}}