{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-10-06_1_StR_485_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-10-06","aktenzeichen":"1 StR 485/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 485/98\n\nvom\n6. Oktober 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1998\n\ngemäß § 349 Abs.\n\n2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten H.\nwird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n29. April 1998, soweit es sie betrifft,\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß sie - jeweils unerlaubt handelnd und bezogen auf nicht\ngeringe Mengen - der Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen\nsowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in drei Fällen schuldig ist,\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen über\ndie verhängten Einzelstrafen, ausgenommen Fall\nII. 3 der Urteilsgründe, und im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nDie Aufhebung des Urteils wird erstreckt\n\n(s 357 StPO) auf den Angeklagten\n\nG. ‚ soweit er in den Fällen II.\n12, 13 und 16 der Urteilsgründe wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\ndrei Fällen verurteilt wurde; damit entfällt\n\ndie gegen ihn verhängte Jugendstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels der Angeklagten\n\nH. ‚ an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision der Angeklagten\n\nH. wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in den Fällen II. 4 bis 7, 9 und 10 und des unerlaubten\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fäl-\n\nlen II. 12, 13, 16 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.\n\nDer Generalbundesanwalt führt dazu zutreffend aus:\n\n\"1. Mittäterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt voraus, daß der Beteiligte nicht lediglich fremdes Tun fördern will, sondern mit Täterwillen einen\ndie Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet. Sein\nTatbeitrag muß ein Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend\ndas Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Dies erfordert die Beteiligung des Mittäters an der\nTatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft,\nso daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von\nseinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat,\n\nder Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft.\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen und gemessen an diesen Grundsätzen kann die Verurteilung der Angeklagten wegen\nmittäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in den Fällen II. 4-7, 9, 10 keinen Bestand haben.\n\nDie Feststellungen belegen nicht, daß die Tatbeteiligung\n\nder Angeklagten in diesen Fällen nun über den von ihr in Fall\n\nII. 3 geleisteten Tatbeitrag, den die Kammer als Beihilfe gewertet hat, hinausgegangen ist. Eine Mitwirkung der Angeklagten\nam Bestellen der Betäubungsmittel beim Lieferanten, an den Verkaufsverhandlungen, am Vertrieb oder eine feste oder erfolgsabhängige Beteiligung an den Verkaufserlösen ist nicht festgestellt (UA S. 48). Der Angeklagten oblag erneut lediglich das\nVerbringen der Betäubungsmittel über die Grenze und der anschließende Transport in ihre Wohnung. Für diese Kurierleistung\nhat sie allenfalls einen Betrag von 1.000,- DM erhalten. Als\ngleichberechtigte Partnerin am Handeltreiben hat sie sich zunächst nicht betätigt, sondern erst nach dem Verschwinden des\nMitangeklagten B. (UA S. 16) dessen Part übernommen. Allein der Umstand, daß die Wohnung der Angeklagten wiederholt\nals Drogenumschlagplatz benutzt worden ist, vermag Mittäterschaft nicht zu begründen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt\nsich, daß sich der Angeklagte G. auch aus persönlichen\nGründen oft in dieser Wohnung aufgehalten hat (UA S. 6), nicht\naber, daß die Angeklagte die dort abgewickelten Absatzgeschäfte\n\nmitgestalten konnte und mitgestaltet hat.\n\n2. Die Tatbegehung als Bandenmitglied stellt eine gegenüber\nder Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende, deliktische Zusammenarbeit dar. Dazu genügt nicht bereits ein Handeln im Rahmen eines eingespielten\nBezugssystems. Erforderlich ist vielmehr, daß die Mittäter ein\ngemeinsames übergeordnetes (Banden) -Interesse verfolgen (vgl.\nu.a. BGH, Beschluß vom 19. August 1997 - 1 StR 227/97 m.w.N.).\nOb die Voraussetzungen einer bandenmäßigen Tatbegehung i.S.d.\n§ 30 Abs. 1 BtMG erfüllt sind, kann danach nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Gewichtige\nIndikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse (vgl.\nu.a. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1997 - 4 StR 258/97), die gemeinsame Anmietung eines Transportfahrzeuges, das Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation, eine genaue gemeinsame\nBuchführung, eine 'geschäftsmäßige Auftragsverwaltung', die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition,\n\nVermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige\n\nKontrolle und Schutz oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (vgl. zu diesen Kriterien\nBGHSt 38, 26, 31 sowie BGH NStZ 1996, 443) sein. Dies ist nicht\nfestgestellt.\n\nDie Angeklagte war zwar Täterin bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln. Auch stellt die Einfuhr eine wesentliche Voraussetzung für den Weiterverkauf dar. Die Angeklagte wurde aber\nnicht in einem übergeordneten Bandeninteresse tätig.\n\nDie vom Landgericht zur Begründung bandenmäßigen Handeltreibens\nhervorgehobenen Umstände - gut funktionierendes Bezugs- und Absatzsystem, Gewinnerzielung und Drogenhandel, regelmäßiges und\neingespieltes Zusammenwirken, arbeitsteiliges Abwickeln der Beschaffungsfahrten (UA S. 52) - sind kennzeichnend für jede\nnicht nur kurzfristig konzipierte Verkäufer-Käufer-Beziehung im\nZusammenhang mit dem unerlaubten Vertrieb von Betäubungsmitteln. Sie liegen im Bereich einfachen mittäterschaftlichen Zusammenwirkens und können nicht die verschärfte Strafdrohung des\n§ 30 a BtMG rechtfertigen. Vielmehr hat jeder bei der Abwicklung der Geschäfte seine eigenen Interessen und nicht etwa gemeinsame übergeordnete Ziele verfolgt. Dem Angeklagten G.\n\nging es darum, seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren (UA\nSs. 52). Die Angeklagte dagegen, die selbst keine Betäubungsmittel konsumierte (UA S. 8), handelte nicht zur Deckung oder Finanzierung des Eigenkonsums, sondern aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation (UA S. 58) und, um aus Sorge um ihre\ndrogenabhängige und mit dem Mitangeklagten G. befreundete\n(UA S. 6), minderjährige Tochter (UA S. 24) den Kontakt zum\nDrogenmilieu, in dem ihre Tochter verkehrte, zu halten\n\n(UA S. 52, 58, 59).\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß darüber hinausgehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst\nändern. $S 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entge-\n\ngen, weil sich die Angeklagte gegen die geänderten Tatvorwürfe\n\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei und kann bestehen\nbleiben. Der Senat kann auch ausschließen, daß die aufgehobenen\nEinzelstrafen auf die auch sonst rechtsfehlerfrei festgesetzte\n\nEinzelstrafe im Fall II. 3 Einfluß hatten.\n\nDie gebotene (teilweise) Aufhebung des Urteils war gemäß\n§ 357 StPO auf den Mitangeklagten CG. zu erstrekken, da dieser zusammen mit der Angeklagten H. in den\nFällen II. 12, 13, 16 eine Bande gebildet haben soll und wegen\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt\nworden ist. Der Senat vermag wegen der engen Verzahnung der Taten und im Hinblick auf die vom Landgericht angestellten Erwägungen zur Schwere der Schuld des Angeklagten G. ‚\nbei der Anzahl der begangenen Straftaten, die in ihrer überwiegenden Anzahl Verbrechen sind und \"für die das allgemeine Strafrecht teilweise erhebliche Strafrahmen vorsieht\", nicht auszu-\n\nschließen, daß die Verurteilung wegen unerlaubten bandenmäßigen\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\ndrei Fällen die Höhe der Jugendstrafe maßgeblich mitbestimmt\nhat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-06/1-str-485-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-06/1-str-485-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.759305+00:00"}}