{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-30_1_StR_509_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-30","aktenzeichen":"1 StR 509/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 509/98 vom\n\n30. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. April\n1998 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Urteil beruhte nicht auf der Verletzung der\nVorschriften über die Vereidigung, von der der\nSenat trotz der Protokollberichtigung auszugehen hat (vgl. BGHSt 34, 11, 12 m.w.Nachw.). Ob\nein solcher Verfahrensverstoß zu einer Aufhebung des Urteils führt, ist eine Frage des Ein-\n\nzelfalles (BGH NStZ-RR 1997, 302).\n\nDer Senat schließt aus, daß der Zeuge, wäre er\nvereidigt worden, Angaben gemacht hätte, die zu\neiner dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Dies folgt aus der\nEindeutigkeit der übrigen Beweisergebnisse\n(vgl. BGH aaO, sowie Urt. vom 05.01.1978\n\n- 2 StR 425/77; KK-Pelchen § 59 Rdn. 14), nämlich u.a. der glaubwürdigen Aussagen der beiden\nTatopfer und der Einlassung des Angeklagten,\nder sexuelle Übergriffe bis zum Jahre 1984 ein-\n\ngestanden und lediglich noch bestritten hatte,\n\nes sei zu Geschlechtsverkehr und Vergewaltigungen gekommen. Im Falle der Nebenklägerin H.\n\nist der Angeklagte nur wegen sexuellen\nMißbrauchs verurteilt worden, ohne daß ihm zugleich die Durchführung des Geschlechtsverkehrs\nangelastet wurde. Die Aussage des Zeugen - des\ngetrennt lebenden Ehemannes dieser Nebenklägerin - bezogen sich ausschließlich auf den sexu-\n\nellen Mißbrauch zu Lasten dieser Nebenklägerin.\n\nDen Hilfsbeweisamtrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der\nZeugin konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler\nablehnen. Der Annahme eigener Sachkunde könnten\nhier zwar Bedenken deshalb entgegenstehen, weil\nim Beweisamtrag vorgetragen wurde, die Zeugin\nhabe sich an einen Fall (im Jahr 1983/1984)\nerst nach Hypnose erinnern können. Ergänzend\nkonnte das Landgericht insoweit aber berücksichtigen, daß der Angeklagte diesen Fall (neben anderen) in der Hauptverhandlung eingeräumt\nhat. In einem Fall, in dem sich der Tatrichter\neigene Sachkunde grundsätzlich nicht zutrauen\ndarf - was bei Aussageerinnerung nach Hypnose\nder Fall sein mag - kann die Ablehnung eines\nSachverständigengutachtens gleichwohl jedoch\nfehlerfrei im Hinblick auf eigene Sachkunde erfolgen, wenn andere Beweismittel (wie hier das\nGeständnis des Angeklagten) die Beurteilungsmöglichkeiten des Tatrichters grundsätzlich\n\nstützen (BGHSt 7, 82, 85; BGHR StPO § 244 Abs.\n\n4 Satz 1 Sachkunde 4; BGH, Urt. vom 22. Januar\n1998 - 4 StR 100/97).\n\nMaul Brüning wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-30/1-str-509-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-30/1-str-509-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.056631+00:00"}}