{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-29_1_StR_424_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-29","aktenzeichen":"1 StR 424/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 424/98\n\nvom\n\n29. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. September 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 12. Februar 1998 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat es\nabgesehen mit der Begründung, daß diese Maßnahme für ihn\neine unbillige Härte darstellen würde. Den Mitangeklagten\nW. hat das Landgericht wegen vielfachen Verstoßes gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; bei diesem\nAngeklagten hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe von\n200.000 DM angeordnet. Es handelt sich bei jedem der Angeklagten um ganz beträchtliche Geschäfte mit Cannabisprodukten. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten\nRevision, die sich auf die Sachrüge stützt, macht die\n\nStaatsanwaltschaft geltend, bei dem Angeklagten M. sei\n\ndie Bemessung der Einzelstrafen und vor allem der Gesanmtstrafe als unvertretbar milde anzusehen; bei ihm sei die\nvon ihr beantragte Anordnung des Verfalls von Wertersatz in\nHöhe von 50.000 DM zu Unrecht unterblieben. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\n1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es\nist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und\ngegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich\nder Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im\nRahmen des Schuldangemessenen hält. Einen solchen Rechts-\n\nfehler hat die Revision nicht aufgedeckt.\n\nDie Strafkammer schätzt das Gefährdungspotential von\nCannabisprodukten richtig ein (vgl. BGH NStZ 1996, 139 =\nBGHSt 42, 1). Sie hat auch nicht verkannt, daß das Gewicht\ndes Angriffs auf die Volksgesundheit, das sich in dem Vielfachen der nicht geringen Menge des Rauschgifts ausdrückt,\nbei der Strafzumessung in die Abwägung einzubeziehen ist\n(vgl. BGH NStZ 1990, 84, 85 = BCGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 8). Diesen Umstand hat sie mit der Erwägung,\ndie Taten des Angeklagten hätten sich \"auf große Drogenmengen\" bezogen, ausreichend berücksichtigt. Das Gericht, das\nin allen Fällen die Gesamtmenge und den Wirkstoffgehalt des\n\nBetäubungsmittels klarstellt, war nicht gehalten, für jede\n\neinzelne Tat zu errechnen und besonders zu werten, um wie\nviel das Mindestmaß der nicht geringen Menge jeweils über-\n\nschritten war.\n\nSchließlich begegnet es keinen Bedenken, daß die\nStrafkammer das \"eindeutige Schuldgefälle zwischen den beiden Angeklagten\" in Rechnung gestellt hat. Sie durfte zu\nseinen Gunsten berücksichtigen, daß der Angeklagte M.\n\n\"letztlich nur die Rolle eines Kuriers hatte\".\n\nwas die Bildung der Gesamtstrafe angeht, legt die\nStaatsanwaltschaft zu starkes Gewicht auf die Summe der\nverhängten Einzelstrafen, ein Vorgehen, das geeignet sein\nkann, den Blick für die gesetzmäßige Strafe zu verstellen\n\n(vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).\n\n2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer von einer\nVerfallsanordnung gemäß §§ 73, 73 a StGB abgesehen hat, begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die von\nihr getroffene Entscheidung, die sich jedenfalls auf S$S 73 c\nAbs. 1 Satz 2 StGB stützen kann, weist keinen Ermessensfeh-\n\nler auf. In diesem Zusammenhang durfte ins Gewicht fallen,\n\ndaß der Angeklagte M. ‚ der vor Begehung der Taten längere Zeit arbeitslos war, anders als der Mitangeklagte\n\nW. über keinerlei Vermögen verfügt.\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/1-str-424-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/1-str-424-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.944078+00:00"}}