{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-29_1_StR_420_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-29","aktenzeichen":"1 StR 420/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 420/98\n\nvom\n\n29. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. September 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf\ndas\nvom\n\ngen\n\nDie\n\ndie Revision der Nebenklägerin wird\nUrteil des Landgerichts Traunstein\n27. März 1998 mit den Feststellun-\n\naufgehoben.\n\nSache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten lag zur Last, zwischen 1989\n\nund 1994\n\neine Vielzahl von Sexualdelikten zum Nachteil der Nebenklä-\n\ngerin, seiner\n\nTochter T. GG. ‚ begangen zu hab\n\nDie Strafkammer hat in drei näher geprüften\n\nlen die den Angeklagten belastenden Behauptungen\n\nklägerin als widerlegt angesehen. Da auch in den\n\nFällen keine anderen den Angeklagten belastenden\n\ntel als die Aussagen der Nebenklägerin vorlagen,\n\nsich die Strafkammer auch insoweit nicht von der\n\nen.\n\nEinzelfälder Nebenanderen\nBeweismitkonnte\n\nRichtig-\n\nkeit der Aussagen der Nebenklägerin überzeugen und hat den\n\nAngeklagten daher insgesamt freigesprochen.\n\nDie Revision der Nebenklägerin erhebt mehrere Aufklä-\n\nrungsrügen und wendet sich mit der Sachrüge gegen die Be-\n\nweiswürdigung.\n\n1. Das Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg.\n\na) Hinsichtlich der ersten, von der Strafkammer näher\ngeprüften Tat lag dem Angeklagten zur Last, am frühen Nachmittag des 11. Juli 1989 - der Angeklagte hatte an diesem\nTag wegen seines Geburtstags Ausgang aus der Strafhaft -\ndie Nebenklägerin im Badezimmer der gemeinsamen Wohnung unter Androhung von Prügeln gezwungen zu haben, ihn manuell\n\nzu befriedigen.\n\nDie Strafkammer hat hierzu festgestellt, daß die Nebenklägerin das Geschehen \"genauso geschildert (hat), wie\nes in der Anklageschrift niedergelegt\" ist. Demgegenüber\nhat die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin M.\n\nG. ‚ bekundet, daß am Nachmittag ein Geburtstagskaffee\nfür den Angeklagten stattgefunden habe und er schon daher\nkeine Gelegenheit zur Tatbegehung gehabt habe. Obwohl auch\nandere Angehörige des Angeklagten teilweise unter Angaben\nvon Details - z.B. habe in diesem Jahr ein weiterer Angehöriger wegen Krankheit ausnahmsweise beim Geburtstagskaffee\ngefehlt - dies bestätigt haben, hält es die Strafkammer\naufgrund des nicht näher mitgeteilten Inhalts eines Briefs\nder M. G. für möglich, daß ein Geburtstagskaffee\nin Wahrheit nicht stattgefunden hat. Sie läßt dies jedoch\nletztlich offen (\"selbst wenn ein Geburtstagskaffee nicht\nstattgefunden hat\"), weil M. G. darüber hinaus\nbekundet hat, die Nebenklägerin sei am Nachmittag bis zur\nRückfahrt des Angeklagten in die Strafhaft überhaupt nicht\nzu Hause gewesen, da sie unmittelbar von der Schule in einen Kinderhort gefahren sei, wo sie den ganzen Nachmittag\nverbracht habe. Zum Beleg der Richtigkeit dieser Angabe von\nM. G. führt die Strafkammer an, daß auch die Ne-\n\nbenklägerin dies in der Hauptverhandlung bestätigt habe.\n\nb) Darauf, ob ein Geburtstagskaffee stattgefunden hat,\nkäme es jedoch nur dann nicht an, wenn jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt wäre, daß die Nebenklägerin am frühen Nachmittag nicht in der Wohnung war. Insoweit ist aber\ndie Feststellung, die Nebenklägerin habe den Anklagevorwurf\ngenau bestätigt, nicht vereinbar mit der Feststellung, die\nNebenklägerin habe angegeben, von der Schule direkt in den\nKinderhort gefahren zu sein. Daß sich die Nebenklägerin zu\ndiesem zentralen Punkt etwa widersprüchlich geäußert habe,\nist weder ausdrücklich festgestellt, noch ergibt sich dies\n\naus einer Gesamtschau der Urteilsgründe.\n\nc) Der aufgezeigte Mangel führt nicht nur zur Aufhebung des Freispruchs im ersten näher geprüften Fall, sondern zur Aufhebung des gesamten Urteils. Auch in den beiden\nübrigen näher geprüften Fällen sind die Zweifel der Strafkammer an den Angaben der Nebenklägerin nicht zuletzt auf\ndie Aussagen der Zeugin M. G. gestützt. Diese hat\nbekundet, daß der Angeklagte zur (angeblichen) Zeit der\nzweiten Tat an einem Kurs des Roten Kreuzes teilgenommen\nhabe und zum (angeblichen) Zeitpunkt der dritten Tat aus-\n\nwärts in einer Kur gewesen sei.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß es sich auf die\nFeststellungen zu den anderen Fällen ausgewirkt hätte, wenn\ndie Strafkammer auf der Grundlage widerspruchsfreier Feststellungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten Fall\n\nzu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\nMit der Aufhebung des Urteils hat sich die sofortige\nBeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Entschä-\n\ndigungspflicht erledigt.\n\n2. Der Senat sieht Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\na) Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, Aussagen\neines Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht; eine\nderartige Beweiswürdigung bedarf aber eingehender Begründung (vgl. BGH bei Niemöller StV 1984, 431, 438; Urteil vom\n22. Juli 1997 - 1 StR 243/97; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 24. Aufl. S 261 Rdn. 83 jew. m.w.Nachw.). Für den von\nder Strafkammer für möglich gehaltenen, aber offengelassenen Fall, daß ein Geburtstagskaffee nicht stattgefunden\nhat, wäre hier auch erkennbar in die Erwägungen einzubeziehen, daß die Aussagen der Zeugin M. G. zu diesem\nPunkt offensichtlich nicht auf einem Versehen oder einem\nsonst nachvollziehbaren Irrtum beruhen, sondern auf dem\nVersuch, gemeinsam mit anderen Zeugen das Gericht bewußt in\n\ndie Irre zu führen.\n\nb) Die Strafkammer hat sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Nebenklägerin sachverständiger\nBeratung bedient. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis\ngekommen, daß die Aussagen der Nebenklägerin \"mit großer\nWwahrscheinlichkeit glaubwürdig\" seien. Die Strafkammer hat\nsich dem nicht angeschlossen und ihre Auffassung im wesentlichen damit begründet, daß \"die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin stets dem Tatrichter vorbehalten blei-\n\nben muß\".\n\naa) Hätten sich die Bekundungen der Nebenklägerin aufgrund der Feststellungen, die die Strafkammer offensichtlich ohne sachverständige Beratung treffen konnte, als unzutreffend erwiesen, etwa weil sich der Angeklagte und die\nNebenklägerin zu den behaupteten Tatzeiten an unterschied-\n\nlichen Orten aufgehalten haben, so wäre freilich eine nähe-\n\nre Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten\n\nentbehrlich gewesen.\n\nbb) Kann die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin dagegen\nnicht anderweitig überprüft werden oder ergibt diese Überprüfung kein klares Ergebnis, so ist der Tatrichter zwar\nebenfalls nicht gehalten, sich dem Gutachter anzuschließen.\nDie Urteilsgründe müssen sich dann aber mit dem Gutachten\nauseinandersetzen und verdeutlichen, daß der Tatrichter mit\nRecht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt\n(st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl.\n§ 261 Rdn. 33). In diesem Fall reicht der - zutreffende -\nHinweis auf die dem Tatrichter obliegende Entscheidung\nnicht aus, nachdem das Gericht zunächst glaubte, sich zur\nBeurteilung dieser Frage sachverständiger Beratung bedienen\n\nzu müssen.\n\nc) Die neu zu Entscheidung berufene Strafkammer wird\nGelegenheit haben, sich mit der bei Fallgestaltungen wie\nder vorliegenden äußerst bedeutsamen Entstehungsgeschichte\nder belastenden Aussagen (vgl. BGH StV 1994, 227; Urteil\nvom 11. August 1998 - 1 StR 338/98) auseinanderzusetzen,\n\nwas bisher nicht geschehen ist.\n\nd) Unbeschadet der Frage, ob die Ausführungen der Revision zu den Verfahrensrügen den Anforderungen von § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, verletzt das Gericht seine\nAufklärungspflicht, wenn es anstelle von Beweisbehauptungen, die ein klares Ergebnis zumindest möglich erscheinen\nlassen (hier z.B. die Vernehmung eines Kursleiters des\nRoten Kreuzes dazu, ob der Angeklagte eine Unterrichtsstunde für längere Zeit verlassen hat), die Richtigkeit des An-\n\nklagevorwurfs ausschließende Beweisbehauptungen des Ange-\n\nklagten gemäß S$S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (letzte Alternative) als wahr unterstellt (BGH, Urteil vom 22. April 1964\n- 2 StR 66/64; BCH bei Holtz MDR 1980, 456; Alsberg/Nüse/\nMeyer 5. Aufl. S. 666; im Ergebnis ebenso Schlüchter,\nWwahrunterstellung und Aufklärungspflicht 1992 S. 29; für\nden vergleichbaren Fall der Annahme der Unwiderleglichkeit\neiner nicht in die Form eines Beweisamtrages gekleideten\n\nEinlassung des Angeklagten ebenso BGHSt 13, 326).\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/1-str-420-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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