{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-29_1_StR_416_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-29","aktenzeichen":"1 StR 416/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 416/98\n\nvom\n\n29. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. September 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt und\nBundesanwalt ,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen\nvom 28. November 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Vergewaltigung zum Nachteil der\nNebenklägerin - Anklage vom 13. April\n1997 - freigesprochen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Insoweit\nfallen die Kosten des Rechtsmittels und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nVergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Nach der Anklage vom 13. April 1997 lag ihm zur Last,\nam 19. August 1996 gegen 20.30 Uhr in Sa. mit ei-\n\nnem bislang nicht ermittelten Mittäter in der Parkanlage\n\nhinter dem Sch. gymnasium die Nebenklägerin überfallen\nzu haben, wobei beide Täter den Oralverkehr und den Vaginalverkehr erzwungen haben sollen. Nachdem in der ersten\nHauptverhandlung \"u.a. wegen eines möglichen Alibis Zweifel\nan der Täterschaft des Angeklagten aufgekommen waren\", wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. In einer mit diesem\nVerfahren verbundenen Anklage vom 14. Juli 1997 wurde dem\nAngeklagten vorgeworfen, an einem nicht näher feststellbaren Tag in der zweiten Augusthälfte mit einem Mittäter hinter einem Busch im Sch. park eine 20- bis 25jährige unbekannt gebliebene Frau, unter anderem bekleidet mit einer\n\nblauen Jeanshose, zum Vaginalverkehr gezwungen zu haben.\n\nMit ihren Revisionen rügen Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin die Verletzung sachlichen Rechts, die Staatsan-\n\nwaltschaft erhebt darüber hinaus Verfahrensrügen.\n\nDas Rechtsmittel der Nebenklägerin, hinsichtlich des\nFreispruchs vom Anklagevorwurf der Anklage vom 13. April\n1997, hat Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft,\ndas sich nach Revisionsamtrag und -begründung auf beide Freisprüche erstreckt und vom Generalbundesanwalt nicht vertreten\nwird, hat hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin Erfolg, hinsichtlich\ndes Freispruchs betreffend die Anklage vom 14. Juli 1997 ist\n\nes unbegründet.\n\nDie Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind offensichtlich unbegründet, insoweit verweist der Senat auf die\nAusführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Juli 1998. Dem Freispruch hinsichtlich der\n\nin der Anklage vom 14. Juli 1997 bezeichneten Vergewalti-\n\ngung liegen Rechtsfehler nicht zugrunde, die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft ist insoweit offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nAnders verhält es sich hinsichtlich des Freispruchs\nvon der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin. Insoweit war dem Landgericht \"die Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin S. nicht so verläßlich genug, daß\ndie Unstimmigkeiten in den Einzeldarstellungen hätten vernachlässigt werden können\". Zum Freispruch führte letztlich\nder Umstand, daß das frühere \"Geständnis\" des Angeklagten\nin zahlreichen Details mit den Angaben der Zeugin nicht\nübereinstimmte. Die Strafkammer kann sich diese Divergenzen\n\"nicht erklären. Die somit bestehenden durchgreifenden\nZweifel\" an der Identität des Angeklagten mit dem Täter\ndieser Vergewaltigung führten zum Freispruch des Angeklag-\n\nten.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nAllerdings muß es das Revisionsgericht grundsätzlich\nhinnehmen, wenn das Gericht den Angeklagten freispricht,\nweil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden\nvermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die\nrevisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob\ndem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in\nsachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (BGHR\nStPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH StV 1994, 580). Insbeson-\n\ndere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der Tatrich-\n\nter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind,\ndas Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung,\ndie über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung\nhinweggeht, ist fehlerhaft (BCHR StGB § 176 Abs. 1 Handlungen 3; BGH wistra 1993, 339; BGHR StPO $S 261 Beweiswürdigung 2, 11). Schließlich dürfen die Anforderungen an eine\nVerurteilung nicht überspannt werden (BGH NStzZ 1988, 236;\nBGHR StPO $S 261 Beweiswürdigung 5; 8§ 8 267 Abs. 5 Freispruch 6; BGH StV 1994, 580).\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil in mehrfacher\n\nHinsicht nicht gerecht.\n\n1. Das Landgericht mußte die Aussage der Zeugin zugrundelegen und prüfen, ob und warum sie glaubhaft ist und\nob sie unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten\nihn als Täter ausreichend identifiziert hat. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht jedoch alle für und gegen\nseine Täterschaft sprechenden Indizien berücksichtigen und\n\nabwägen müssen.\n\na) Daß der Angeklagte unter dem Auge eine auffällige\nNarbe trug, wird nicht ausreichend gewürdigt. Eine solche\nNarbe ist ein Umstand, der - unabhängig von der konkreten\nLage, deren Bezeichnung ein Randdetail sein mag - ein Indiz\nsein kann, das für sich alleine schon zur Überführung eines\n\nTäters genügt.\n\nDie fehlende Beschreibung und Erörterung dieses Be-\n\nweisanzeichens bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ist\n\nnicht deshalb unschädlich, weil das Landgericht es jedenfalls festgestellt hat. Die Besorgnis, es könne gleichwohl\naußer Betracht geblieben sein, ist damit nicht ausgeräumt.\nDas Landgericht knüpft vielmehr an die ungenaue Bezeichnung\nder konkreten Lage durch die Zeugin (über dem/am Auge) einer solchen auffallenden Kennzeichnung Bedenken an, ohne\ndie belastende Wirkung dieses Merkmals als solchem, wie es\n\nerforderlich gewesen wäre, hervorzuheben.\n\nb) Die Formulierung des Landgerichts, der erste Identifizierungsversuch bei der Wahllichtbildvorlage habe\n\"nicht zweifelsfrei\" ergeben, daß die Zeugin den Angeklagten als Täter wiedererkannt habe, und die mit der Identifizierung des Angeklagten in der Hauptverhandlung verbundenen\neinschränkenden Bewertungen lassen besorgen, das Landgericht habe angesichts des Zeitablaufs und der mit der Tat\nverbundenen erheblichen psychischen Probleme der Nebenklägerin den Wert und damit die belastende Wirkung dieser erfolgten Identifizierungen verkannt. Vor allem äußert sich\ndas Landgericht nicht dazu, daß die Nebenklägerin in der\nHauptverhandlung den Angeklagten zusätzlich auch an dem\nhängenden Augenlid und an seiner näselnden Stimme wiedererkannt haben will, was wiederum besonders auffällige Details\nder Identifizierung sein können. Insbesondere der letztgenannte Umstand hängt aber gerade nicht von der Frage des\nwiedererkennens aufgrund der vorangegangenen Wahllichtbild-\n\nvorlage ab.\n\nc) Auch weitere Identifizierungsmerkmale der Täterbeschreibung wie das beschriebene \"ovale Gesicht\" des Täters\nund der Umstand, daß der Täter zwar kein reines Hoch-\n\ndeutsch, aber auch keinen auffälligen Dialekt gesprochen\n\nhaben soll, sowie die übereinstimmende Angabe von Angeklag-\n\ntem und Opfer zur Alkoholisierung erfahren keine Würdigung.\n\nd) Das Landgericht mißt demgegenüber der einschränkenden Bezeichnung der Barttracht des Angeklagten durch die\n\nZeugin hohes Gewicht kei.\n\nZuzugeben ist dem Landgericht in diesem Zusammenhang,\ndaß die Täterbezeichung bei der Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren einen geringeren Beweiswert haben konnte. Doch enthält auch die Würdigung dieses Beweisergebnisses Rechtsfehler. Das Landgericht hat bei den Feststellungen zur erfolgten Wahllichtbildvorlage zwar eingeräumt, die\nNebenklägerin habe den \"Blonden\" nicht ausdrücklich als\nbartlos bezeichnet. Aus dem Umstand aber, daß Kriminalbeamte üblicherweise nach der Barttracht Unbekannter fragen,\nhat es jedoch zu Unrecht darauf geschlossen, die Nebenklägerin habe den Umstand, daß der Angeklagte zur Tatzeit einen Bart trug, überhaupt nicht erwähnt. Dies steht in Widerspruch dazu, daß die Nebenklägerin bei Vorlage der\nLichtbildsätze jedenfalls das Lichtbild des Angeklagten mit\nVollbart aussortierte und den Lichtbildsatz des Angeklagten\nmit dem Schnauzbart in der Form bezeichnete, daß \"dieser\nMann es am ehesten sei. Das Gesicht stimme wohl, der Bart\n\naber nicht!\"\n\nBei solchen Identifizierungsleistungen der Nebenklägerin unter den genannten erschwerenden Umständen - Zeitablauf, psychische Probleme - stellt die vom Landgericht geforderte \"zweifelsfreie\" Identifizierung bei der Lichtbild-\n\nvorlage eine Überspannung tatrichterlicher Überzeugungsbil-\n\ndung grundsätzlich dann dar, wenn zahlreiche weitere Indi-\n\nzien auf einen Täter hindeuten.\n\ne) Schließlich ist die Beweiswürdigung insofern lükkenhaft, als die Beschreibung des Tatopfers durch den Angeklagten nicht in eine Gesamtwürdigung als belastendes Indiz\neingestellt wurde. Der Angeklagte hat die Nebenklägerin als\nOpfer weitgehend richtig beschrieben. Insbesondere auffällig ist der Umstand, daß die Nebenklägerin tatsächlich längere lockige Haare getragen hat, die der Angeklagte bei\n\nseiner Vernehmung als \"Löwenmähne\" bezeichnet hatte.\n\n2. Auch die Würdigung der Einlassung des Angeklagten\nbegegnet Bedenken.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\ndas - widerufene - Geständnis des Angeklagten deshalb problematisch ist, weil es in einer Anzahl wesentlicher Punkte\nvon den Angaben der - uneingeschränkt glaubwürdigen - Geschädigten abweicht. So hat der Angeklagte die Kleidung\nvöllig abweichend geschildert; ebensowenig haben sich hinsichtlich des Weges, den die Geschädigte vor der Tat ging,\nund des Tathergangs in seinen Einzelheiten die Angaben miteinander in Einklang bringen lassen. Diese Unstimmigkeiten\nwürden den Angaben des Angeklagten jedoch nur dann jeden\nBeweiswert nehmen, wenn davon auszugehen wäre, daß sein Ge-\n\nständnis erfunden war oder eine andere Tat betraf.\n\na) Nicht ausreichend und widersprüchlich gewürdigt ist\ninsoweit das Motiv des Angeklagten, das dem Widerruf seines\nbei mehreren Vernehmungen wiederholten Geständnisses zu-\n\ngrunde gelegen haben soll. Während einerseits sein Ent-\n\nschluß, sich in einer Art Trotzreaktion gegenüber seinem\nVater freiwillig ins Gefängnis zu begeben, als \"nicht widerlegt\" bezeichnet wird, wird dieses Motiv andererseits\nals \"möglich und glaubhaft\" bezeichnet. Daß letzteres zugleich mit durchgreifenden Zweifeln an der Täterschaft begründet wird, stellt einen Zirkelschluß dar, der als Verstoß gegen Denkgesetze unzulässig ist. Dem Landgericht wäre\neine eingehende Würdigung des - an sich eher lebensfremden - Motivs zum Widerruf des Geständnisses und eine Darlegung der zeitlichen Abläufe und der näheren Umstände, wie\nes zum Widerruf gekommen ist - etwa die nähere Darlegung\nder in der ersten, dann ausgesetzten Hauptverhandlung entstandenen Zweifel (Alibi) und die Kausalität anwaltlicher\nBeratung -, abzuverlangen gewesen. Die weitgehend kritiklose Hinnahme des behaupteten Motivs, das zudem im Widerspruch zu seinem Verhalten und seinen Äußerungen vor seinem\nGeständnis steht (s. unten b), stellt sich vorliegend als\n\nLücke in der Beweiswürdigung dar.\n\nb) Schließlich ist die Verbindung der Aussage der Zeugin St. ‚ daß der Angeklagte bei ihr zu Hause abends in\nbetrunkenem Zustand einen \"Moralischen\" gehabt und weinend\ndavon gesprochen habe, er habe mit einem anderen eine Vergewaltigung begangen, mit dem nicht \"widerlegten\" Entschluß, sich über ein falsches Geständnis ins Gefängnis zu\nbegeben, nicht zu vereinbaren. Lag, was das Landgericht\nnicht feststellen konnte, diese Bekundung des Angeklagten\nzeitlich nach Kenntnisnahme des Angeklagten von der Presseberichterstattung, so ergab sich hieraus insofern ein belastendes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten, als Anzeichen echter Reue auf die tatsächliche Beteiligung an der\n\nTat schließen ließen. Lag diese Aussage jedoch nicht im\n\nzeitlichen Kontext der Presseberichterstattung, so war es\nlebensfremd anzunehmen, der Angeklagte habe seinen Wunsch,\nsich durch ein falsches Geständnis in ein Gefängnis zu begeben, gerade mit einer Vergewaltigung gemeinsam mit einem\nanderen Täter begründet und nicht, was auf der Hand gelegen\nhätte, mit Vorwürfen gegenüber seinem Vater, von dem er\n\nsich ungerecht behandelt fühlte.\n\nc) Die Geschädigte hatte bezüglich des Mittäters eine\nTätowierung auf dessen Handrücken (Spinne) erwähnt. Dieses\nDetail konnte der Angeklagte der Presse entnommen haben. An\nseiner Einlassung, sein Mittäter habe eine tätowierte Spinne auf dem Oberarm gehabt, hat der Angeklagte auch nach\nVorhalt der abweichenden Angaben der Zeugin festgehalten.\nDies hätte zu der Überlegung Veranlassung geben können, daß\nder Angeklagte nicht lediglich von dritter Seite Gehörtes\nzur falschen Selbstbelastung wiedergibt. Demgegenüber hat\ndas Landgericht der Divergenz zwischen Opfer- und Angeklagtenaussage bezüglich der genauen Lage der ungewöhnlichen\n\nTätowierung besondere (entlastende) Bedeutung beigemessen.\n\nd) Das Landgericht hat bei seiner Würdigung unbeachtet\ngelassen, daß nicht nur die Trunkenheit des Angeklagten bei\nzusätzlichem Drogenkonsum, die seelische Anspannung der Nebenklägerin nach der Tat und Selbstschonungstendenzen des\nAngeklagten die Widersprüche zwischen seiner Schilderung\nund der der Nebenklägerin zu erklären vermochten, sondern\ninsbesondere der lange Zeitablauf zwischen der Tat, dem Bekanntwerden der Tat, der ersten Befragung der Nebenklägerin\n\nund der späteren Vernehmung erst im Februar 1997.\n\ne) Das Landgericht geht davon aus, nichts habe dafür\ngesprochen, daß im August 1996 eine weitere Vergewaltigung\ndurch zwei Täter erfolgt sei, auf die sich das Geständnis\ndes Angeklagten hätte beziehen können. Gerade diesem Umstand, daß die Tat vom 19. August 1996 von zwei Tätern\ndurchgeführt wurde, was der Angeklagte nicht nur in allen\nseinen Vernehmungen, sondern auch gegenüber der Zeugin St.\n\nerwähnte, hätte das Landgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung deshalb aber besondere Bedeutung beimessen müs-\n\nsen.\n\nIII.\n\nAuf diesen Beweiswürdigungsmängeln kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei\nihrer Vermeidung die Überzeugung von der Täterschaft des\n\nAngeklagten gewonnen hätte.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/1-str-416-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/1-str-416-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.902626+00:00"}}