{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-29_1_StR_375_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-29","aktenzeichen":"1 StR 375/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n1 StR 375/98\n\nvom\n\n29. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. September 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Waltenberger\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 20. März 1998\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, gefährlicher Körperverletzung,\nNötigung und Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei\nvier Jahre und neun Monate der Freiheitsstrafe vor der Maß-\n\nregel zu vollziehen sind.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist auf die Frage der Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teiles der Freiheitsstrafe nach S§ 67 Abs. 2 StGB beschränkt. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Im Gegensatz\nzur Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts sieht der Senat keinen Rechtsfehler. In der vom\nLandgericht gewählten Form - aber auch nur so - ist die An-\n\nordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht\n\nzu beanstanden. Die für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB erforderliche auf den Einzelfall bezogene Betrachtung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug) ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch zu\nentnehmen. Angesichts der Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten war eine eingehendere Erörterung des\nvom Landgericht mit sachverständiger Beratung gefundenen\n\nErgebnisses nicht erforderlich.\n\nDas Vorleben und die jetzt abgeurteilte Straftat des\nAngeklagten sind geprägt von herausragender Aggressivität\nund Brutalität, die sich auch in der Strafhaft und zuletzt\nin der Untersuchungshaft in Form von Drohungen und Gewalttätigkeiten gegenüber Mithäftlingen und Vollzugsbeamten\nfortgesetzt haben. Damit verbunden besteht eine - wenn auch\nnicht schwerwiegende - drogenbedingte Persönlichkeitsveränderung. Im August 1997 war die weitere Vollstreckung einer\nvierjährigen Jugendstrafe zugunsten einer stationären Drogentherapie gemäß S 35 BtMG zurückgestellt worden. Diese\nTherapie brach der Angeklagte nach 13 Tagen ab. Bei dieser\nSachlage ist der sofortige Beginn einer erneuten Therapie\nals völlig sinnlos anzusehen. Von Verfassungswegen darf die\nUnterbringung aber nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht\n(BVerfGE 91, 1). Das hat das Landgericht nach den Urteilsgründen für den Fall der in erster Linie vom Gesetz vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge von Maßregel und Strafe\nzutreffend verneint - \"ein früherer Beginn der Unterbringung kam nicht in Betracht\", \"die Erfolgsaussichten der Behandlung (würden) entscheidend vermindert\". Zwar soll\ngrundsätzlich nach dem Gesetz möglichst umgehend mit der\n\nBehandlung süchtiger Rechtsbrecher begonnen werden, weil\n\ndies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR\nStGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12, 13). Gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen ist es geboten, den\nBetroffenen möglichst frühzeitig von seinem Hang zu befreien (BGHSt 37, 160, 162). Das gilt aber nur, wo hierfür bei\nsofortigem Therapiebeginn Erfolgsaussichten bestehen. Der\nGesetzgeber hat demgegenüber gesehen, daß das nicht durchweg der Fall ist und - einzelfallbezogen - einen anderen\nWeg durch (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe ermöglicht\n\n(S 67 Abs. 2 StGB).\n\nDem hat das Landgericht im Hinblick auf die Besonder-\n\nheiten in der Person dieses Angeklagten Rechnung getragen.\nMaul Granderath Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/1-str-375-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/1-str-375-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.869602+00:00"}}