{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-16_1_StR_482_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"1 StR 482/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1 StR 482/98\n\n16. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März\n1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er\nin den Fällen II 11 und 12 der Urteilsgründe\njeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist nicht des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an\neine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren\nVerbrauch, sondern des Verschaffens einer CGelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln (8 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10\nBtMG).\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels und die dem Nebenkläger im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe\n\nAbgesehen von der vom Senat vorgenommenen Änderung des\nSchuldspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Was die Mindestzahl der Tatbegehung in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe angeht,\n\nstützt sich die Strafkammer entscheidend auf die für glaub-\n\nhaft erachtete Aussage des Zeugen M. M., der angab, im Gesamtzeitraum seiner Beziehung zum Angeklagten sei es \"sicherlich häufiger als zwanzigmal\" zu wechselseitigen sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen, \"ohne daß er eine\nkonkrete Zahl nennen könne\" (UA S. 36). Demgegenüber hat es\nsich ersichtlich nicht ausgewirkt, daß sie versehentlich\ndavon spricht, der Angeklagte habe \"eine Mindestanzahl von\n20 Fällen\" eingeräumt (UA S. 42), während er tatsächlich\nerklärte, es sei \"höchstens\" in 20 Fällen zu den homosexu-\n\nellen Handlungen gekommen (UA S. 34).\n\nIm übrigen tritt der Senat der Stellungnahme des Gene-\n\nralbundesanwalts bei, der ausgeführt hat:\n\n\"Der Schuldspruch in den Fällen II.11 und II.12 kann\n\ndagegen nicht bestehen bleiben.\n\nEin Überlassen von Betäubungsmitteln liegt nur dann\nvor, wenn dem Dritten Betäubungsmittel ausgehändigt werden.\nDer Übergebende behält zwar in diesen Fällen die Verfügungsmacht; er bestimmt, ob und inwieweit das Betäubungsmittel für den Genuß bereitgestellt wird (andernfalls liegt\nAbgabe vor). In jedem Falle ist für das Überlassen von Betäubungsmitteln aber erforderlich, daß der Täter die Droge\nzum Verbrauch hingibt (vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl., $S 29 a,\nRdn. 9; § 29, Rdn. 887; Franke/Wienroeder, BtMG, § 29 a,\nRdn. 2, 8 29, Rdn. 133). In den Fällen II.11 und II.12 hatten sich die Jugendlichen Haschisch bzw. Marihuana ander-\n\nweitig besorgt und nicht von dem Angeklagten bekommen.\n\nAllerdings ist entgegen der Auffassung des Beschwerde-\n\nführers der Tatbestand des S$S 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG in der\n\nForm der Verschaffung von Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch erfüllt. Anders als in dem Fall, welcher der von der\nRevision zitierten Entscheidung des BayObLG MDR 1983, 75\nzugrundeliegt, war der Angeklagte nicht bloß Gastgeber einer Party, wo anläßlich einer solchen Gelegenheit mehr oder\nweniger zufällig in der Wohnung des Besuchten Betäubungsmittel konsumiert werden. Vielmehr hatte der Angeklagte bereits vorher dem Jugendlichen M. M. mehrfach Haschisch bzw.\nMarihuana besorgt und diesem zum unmittelbaren Verbrauch\nüberlassen (Fälle II.3, UA S. 16 und II.5, UA S. 18). Im\nHinblick darauf und den weiteren Umstand, daß der Angeklagte gegenüber M. M. eine - jedenfalls faktische - Fürsorgepflicht hatte, nachdem er ihn bei sich aufgenommen hatte\n(UA S. 12-13), hat der Angeklagte dem Jugendlichen nicht\nnur Gelegenheit zum Betäubungsmittelkonsum gewährt, sondern\nauch verschafft, weil er ihm überhaupt erst die Möglichkeit\neröffnet hat, ungestört Betäubungsmittel rauchen zu können\n\n(vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl., § 29, Rdn. 1011 £., 1015).\n\nDamit hat der Angeklagte günstige Bedingungen zum Konsum von Betäubungsmitteln i.5.d. S 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG\n\ngeschaffen.\n\nDie Einzelstrafen können trotz des im Vergleich zu dem\nVerbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG niedrigeren Strafrahmens bestehen bleiben. Angesichts des Umstandes, daß die Kammer von minder schweren Fällen ausgegangen\nist (UA S. 82) und bei der Festsetzung der Einzelstrafen\ndie Mindeststrafe des § 29 a Abs. 2 BtMG nur knapp überschritten hat, kann ausgeschlossen werden, daß die Kammer\n\nniedrigere Strafen verhängt hätte. Im übrigen bleibt im\n\nHinblick darauf, daß das Schwergewicht des dem Angeklagten\nzu machenden Schuldvorwurfs auf den Sexualstraftaten liegt,\nder Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhaltens\nunberührt und stellt das in der Gesamtstrafe zum Ausdruck\nkommende Gesamtergebnis der Bestrafung nicht in Frage (vgl.\nBGH, Beschl. v. 18. März 1998 - 3 StR 545/97; NStZ 1996,\n296, 297). Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die\nim Vergleich zu Zahl und Höhe der Einzelstrafen zurückhaltend vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten ist auszuschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere\n\nGesamtstrafe verhängt hätte.\"\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-16/1-str-482-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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