{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-16_1_StR_453_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"1 StR 453/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bu Fe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 453/99\n\n_ vom\nKaveusbir\nven) d 16. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDominik Fb aus FAME geboren am 1970 in SCEEER\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1998 gemäß\n88 44 ff. und § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n22. April 1999 zu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-\n\nverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\nMonaten verurteilt. Das am 22. April 1999 in Anwesenheit des Angeklagten\nunter Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verkündete Urteil (Protokoll, Bl. 192-\n197 d.A.) wurde dem Verteidiger am 31. Mai 1999 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 227 d.A.). Dieser hat die am 26. April 1999 eingelegte Revision\nindessen erst am 20. Juli 1999 und damit nach Ablauf der Frist des § 345\nAbs. 1 StPO unter Stellung eines Wiedereinsetzungsamtrages begründet. Das\nRechtsmittel erweist sich mithin als unzulässig, weil dem Angeklagten auch\nWiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision nicht gewährt wer-\n\nden kann.\n\nDie Fristversäumnis ist dem Angeklagten hier als eigenes Verschulden\nzuzurechnen (vgl. § 44 StPO). Dem Vortrag des Wiedereinsetzungsgesuches\nzufolge hatte der Angeklagte seinen Wohnsitz verlegt. Die schriftliche Aufforderung seines Verteidigers, sich zum Zwecke der Begründung der Revision bei\nihm zu einer Besprechung zu melden, wurde mit dem postalischen Vermerk\n\"unbekannt verzogen\" zurückgeleitet. Ein Angeklagter, der seinen Verteidiger\nmit der Einlegung der Revision beauftragt hat und auf Grund der erteilten\nRechtsmittelbelehrung weiß, daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist zu beachten ist, hat dafür Sorge zu tragen, daß er für seinen Verteidiger erreichbar ist\n(vgl. BGH NStZ 1997, 95; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 2 StR 108/99).\n\nSchäfer Maul Wahl\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/1-str-453-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/1-str-453-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.634936+00:00"}}