{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-15_1_StR_290_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-15","aktenzeichen":"1 StR 290/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n1 StR 290/98\n\nvom\n\n15. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 8. September 1998 in der Sitzung am\n\n15. September 1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\nLandau\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n- in der Verhandlung vom 8. September 1998 -\nals Verteidiger des Angeklagten H. ,\nRechtsanwalt\n- in der Verhandlung vom 8. September 1998 -\nals Verteidiger der Angeklagten S. -\nH. '\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. Februar 1998 - unter\nAufrechterhaltung der Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen - mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten H. und\nK. im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem\nVersicherungsbetrug, die Angeklagte\nS. -H. im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur\nBrandstiftung in Tateinheit mit\nBeihilfe zum Versicherungsbetrug\n\nverurteilt wurden,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nfen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\n\nH. und S. -H. wird das genannte Urteil - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen - mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte H. wegen\nversuchter Brandstiftung in Tatein-\n\nheit mit versuchtem Versicherungs-\n\nbetrug und wegen Brandstiftung in\nTateinheit mit Versicherungsbetrug,\ndie Angeklagte S. -H. wegen\nBeihilfe zur Brandstiftung in\nTateinheit mit Beihilfe zum Versi-\n\ncherungsbetrug verurteilt wurden,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n- H. im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen versuchter\nBrandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug und wegen Betruges, im Fall II 2 wegen Brandstiftung\n\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten\n\nBetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nneun Monaten,\n\n- K. im Fall II 1 wegen versuchter Brandstiftung in\nTateinheit mit versuchtem Versicherungsgbetrug, im Fall\nII 2 wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbe-\n\ntrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\n- 8. -H. im Fall II 1 wegen Betruges, im Fall II 2\nwegen Beihilfe zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Versicherungsbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf die\nSachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten H. und\nS. -H. ‚ sowie die zuungunsten aller drei Angeklagten\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft; diese ist\n- wirksam - im Fall II 1 der Urteilsgründe auf die Brandstiftungsdelikte der Angeklagten H. und K. ‚ im\nFall II 2 auf die Verurteilung der Angeklagten S. -\n\nH. wegen Beihilfe zur Brandstiftung in Tateinheit mit\nVersicherungsbetrug sowie auf den Strafausspruch beschränkt. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsfor-\n\nmel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nA.\n\nI. Der Angeklagte H. betrieb ein Hotel in Weißenstadt. Das Gebäude war unter anderem in Höhe von 2,6 Millionen DM gegen Feuergefahr versichert. H. entschloß\nsich, es in Brand setzen zu lassen und die Versicherungen\n\nin Anspruch zu nehmen. Er gewann seinen Schwager, den Mit-\n\nangeklagten K. ‚ dafür, den Brand zu legen. K.\n\nschaltete Ko. als Mittäter ein. H. bestimmte,\ndaß die Tat in der Zeit vom 5. bis 26. Februar 1996 begangen werden solle. Dann war das Hotel wegen Betriebsferien\ngeschlossen und er befand sich mit seiner Ehefrau, der Mitangeklagten S. -H. ‚ und deren Sohn, die im Hotelgebäude wohnten, in Urlaub. K. und Ko. begaben sich in\nder Nacht vom 22. zum 23. Februar 1996 zum Tatort, \"vergewisserten sich nochmals, daß niemand im Hotel war\" und zündeten Benzin als Brandbeschleuniger an. Das Feuer erlosch\njedoch von selbst. Die Angeklagten H. und S. -\n\nH. meldeten der Versicherung den durch Rußentwicklung\nentstandenen Schaden und die angebliche Entwendung von\nSchmuckstücken. Sie erlangten dadurch eine Zahlung in Höhe\n\nvon 51.382 DM.\n\nII. Im Herbst 1996 vereinbarten die Angeklagten eine\nerneute Tatausführung. H. bestimmte dafür den Zeitraum\nvom 20. November bis 23. Dezember 1996, da er sich dann mit\nseiner Familie in Insbruck aufhielt und das Hotel erneut\ngeschlossen war. In der Nacht vom 8. zum 9. Dezember 1996\nsetzte K. das Gebäude in Brand. \"Nur durch das rasche\nund gezielte Eingreifen der Feuerwehr konnte verhindert\nwerden, daß auch das unmittelbar angebaute Nachbarhaus\nabbrannte. So brannte lediglich die an das Hotel angrenzende Dachschalung durch\". \"H. ‚ dem es auf die Auszahlung\nder Versicherungssummen zum modernisierten Neuaufbau des\nHotels und zu seiner finanziellen Sanierung ankam, machte\nwenige Tage nach dem Brand der Versicherung gegenüber seine\n\nscheinbaren Ansprüche geltend.\"\n\nB. Revisionen der Angeklagten\n\nI. Soweit die Revisionen der Angeklagten H. und\nS. -H. geltend machen, daß nach Verkündung des Urteils des Landgerichts durch das Sechste Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts (6. StrRG, BGBl. 1998 I S. 164) die Brandstiftungsdelikte und der Tatbestand des Versicherungsbetruges geändert wurden, führen ihre Rechtsmittel teilweise zur\nAufhebung. Dies betrifft die Verurteilung des Angeklagten\nH. in beiden Fällen (II 1 und II 2) jeweils hinsichtlich der Brandstiftungsdelikte und diejenige der Angeklagten S. -H. im Fall II 2 hinsichtlich der dortigen\nBrandstiftungstat. Insoweit hat der Tatrichter zu prüfen,\n\nob das neue Recht milder ist.\n\nMaßgeblich ist das zur Tatzeit geltende Recht nur, sofern nicht das später in Kraft getretene Recht milder ist\n($s 2 Abs. 3 StGB; vgl. zu den Brandstiftungsdelikten Senatsurteil vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98). Dies bedarf\n\nder Prüfung durch den neuen Tatrichter.\n\n1. a) Der vom Landgericht angewendete Tatbestand der\n\"mittelbaren Brandstiftung\" im Sinne des S 308 Abs. 1\n- 2. Alt. - StGB aF ist nunmehr entfallen. An dessen Stelle\nist § 306 a Abs. 2 StGB nF getreten (vgl. BTDrucks. 13/8587\nSs. 48). Danach ist das Inbrandsetzen eines Gegenstands im\nSinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 - 6 StGB nF der schweren\nBrandstiftung gleichgestellt (vgl. Sander/Hohmann NStZ\n1998, 273, 278), sofern der Täter hierdurch die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen verursacht. $S 306 a Abs. 2 StGB nF knüpft dabei durch Verweisung\nauf Nr. 1 - 6 des § 306 Abs. 1 StGB nur an das Inbrandset-\n\nzen bestimmter Arten von Gegenständen, nicht auch an das\n\nfremde Eigentum dieser Objekte an (vgl. Rengier JuS 1998,\n397, 399; krit. Wolters JR 1998, 271, 273).\n\nOb im vorliegenden Fall bei Anwendung dieses neuen\nRechts der Tatbestand der (im Fall II 1 versuchten, im Fall\nII 2 vollendeten) schweren Brandstiftung vom Angeklagten\nH. als Täter, von der Angeklagten S. -H. im\nFall II 2 als Tatbeteiligter erfüllt worden wäre, kann der\nSenat aufgrund der bisherigen Feststellungen weder sicher\n\nannehmen, noch ausschließen.\n\nIm Fall II 2 wurden die in den Nachbarhäusern schlafenden Bewohner bei Entdeckung des Brandes durch einen Passamten alarmiert. Für sie konnte jedenfalls bis zu diesem\nZeitpunkt die konkrete Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung\ndurch Raucheinwirkung oder Übergreifen des Feuers bestanden\nhaben. Anzuknüpfen ist dabei an die zu anderen Vorschriften\ndes Abschnitts \"Gemeingefährliche Straftaten\" verwendete\nGefahrformel (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 48). Dazu hat der\nBundesgerichtshof betont, daß die Frage, wann eine konkrete\nGefahr vorliegt, sich exakter wissenschaftlicher Umschreibung entzieht. Die Tathandlung muß aber jedenfalls über die\nihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick\nauf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation\nfür das geschützte Rechtsgut geführt haben. In dieser Situation muß - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen\nist - die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden sein, daß es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Allein\nder Umstand, daß sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur\nGefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme ei-\n\nner konkreten Gefahr einer Gesundheitsschädigung. Anderer-\n\nseits ist nicht der Eintritt einer Gesundheitsschädigung\nselbst Tatbestandsvoraussetzung. Die Anforderungen an die\nFeststellung einer konkreten Gefahr dürfen zudem nicht\nüberspannt werden (vgl. BGH NStZ 1985, 263, 264; 1996, 83\nmit Anm. Berz; BGH JR 1997, 113, 114 mit krit. Anm. Renzikowski; BGHR StGB § 315 Abs. 1 Gefährdung 1; siehe auch\nRoxin, Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. $S 11 Rdn. 122 £., jew.\nm.w.Nachw.). Da das Landgericht zur genauen Situation der\nBewohner der Nachbarhäuser keine Feststellungen getroffen\nhat, kann der Senat nicht selbst prüfen, ob S$S 306 a Abs. 2\nStGB nF mit der Folge anwendbar wäre, so daß das alte\nBrandstiftungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StGB maßgeblich\nbleibt.\n\nDie Anwendbarkeit des $S 306 a Abs. 2 StGB nF kann auch\nnicht im Hinblick auf die innere Tatseite schon jetzt sicher ausgeschlossen werden. Denn den Angeklagten war \"bewußt, daß das Feuer bei der engen geschlossenen Bauweise\n\nauch auf die anliegenden Wohnhäuser übergreifen konnte\". Bei dieser Sachlage konnte ein Gefährdungsvorsatz\nnicht allein durch die vage Hoffnung der Angeklagten ausgeschlossen werden, daß tatsächlich \"keine Menschen dort zu\n\nSchaden kommen würden\".\n\nb) Demnach kann die Verurteilung der Angeklagten\nH. und S. -H. hinsichtlich der Brandstiftungsdelikte nicht bestehen bleiben, denn falls § 306 a Abs. 2\nStGB nF nicht einschlägig wäre, könnte das neue Recht milder sein; für die dann noch mögliche fahrlässige Brandstif-\n\ntung sieht das Gesetz einen niedrigeren Strafrahmen vor.\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung wegen der Brandstif-\n\ntungstaten - beim Angeklagten H. in beiden Fällen\n\n(II 1 und II 2), bei der Angeklagten S. -H. im Fall II\n2 - entfallen auch die für diese beiden Angeklagten gebildeten Gesamtstrafen. Die Einzelstrafen wegen der Betrugstaten können dagegen nicht zum Nachteil der Angeklagten auf der Rechtsänderung beruhen. Sie bleiben aufrechter-\n\nhalten.\n\nc) Bei der Prüfung, ob das neue Recht milder ist, fällt\ndagegen - für sich genommen - die Änderung des Verbrechenstatbestands des Versicherungsbetruges in das Vergehen des\nVersicherungsmißbrauchs (8 265 Abs. 1 StGB nF) bei formeller Subsidiarität gegenüber dem später begangenen Betrug\nnicht ins Gewicht. Die Herabstufung des Versicherungsmißbrauchs wird durch Aufwertung des Betruges in Form eines\nRegelbeispiels zum besonderen schweren Fall ausgeglichen.\nZudem ist zu berücksichtigen: \"Dem gesteigerten Unrecht\nsolcher Handlungen, die eine Gemeingefahr auszulösen vermögen, wird wie schon bisher durch die Anwendung des jeweils\neinschlägigen gemeingefährlichen Delikts Rechnung getragen\"\n\n(Rechtsausschuß in BTDrucks. 13/9064 S. 20).\n\n2. Eine Erstreckung der teilweisen Urteilsaufhebung gemäß S$S 357 StPO auf den Angeklagten K., der keine Revision\neingelegt hat, ist nicht möglich. Der Fall der nachträglichen Gesetzesänderung ist von dieser Vorschrift nicht erfaßt (BGHSt 20, 77, 79; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. § 357 Rdn. 9; Pikart in KK 3. Aufl. $S 357 Rdn. 6,\n\njew. m.w.Nachw.).\n\nII. Soweit die Revision des Angeklagten H. darüber\nhinaus rügt, ein versuchter Betrug sei im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht ausreichend durch Feststellungen belegt,\n\ntrifft dies nicht zu. Das versicherte Gebäude wurde von dem\n\ngelegten Brand zerstört; den Schaden hat der Angeklagte\n\nH. bei der Versicherung angemeldet.\n\nIII. Die Revision der Angeklagten S. -H. beanstandet weiterhin, daß sie im Fall II als Mittäterin des\nBetruges verurteilt wurde. Dieser Einwand ist unbegründet.\nNach den Feststellungen hat sie nach dem Brandstiftungsversuch selbst eine Schadensaufstellung gefertigt, ihr angeblich entwendeten Schmuck darin aufgenommen und dadurch einen eigenen Vorteil in Höhe von 3.200 DM erstrebt. Das Tatgericht hat Tatinteresse und Tatbeitrag rechtsfehlerfrei\n\ngewichtet.\n\nSoweit die Angeklagte S. -H. auch geltend macht,\nsie habe zum Brandstiftungsdelikt im Fall II 2 nicht Beihilfe geleistet, wendet sie sich zunächst gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts. Damit kann ihr Revisionsangriff\nnicht durchdringen. Auch ihre Ansicht, rechtlich sei die\nBestärkung des Täters K. in seinem Tatentschluß keine\ntaugliche Beihilfehandlung, trifft nicht zu (vgl. BGHR StGB\n§ 26 Bestimmen 3 = NStZ-RR 1996, 1 = StV 1996, 2).\n\nC. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Angeklagten H. und K. im Fall II 1 nur wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug verurteilt wurden, nicht aber wegen versuchter\n\nschwerer Brandstiftung. Diese Rüge ist begründet.\n\n1. Allerdings liegt im Ergebnis noch kein Rechtsfehler\ndarin, daß das Landgericht die Anwendung des § 306 Nr. 2\nStGB aF auf das eigene Hotel des Angeklagten H. nicht\n\nangewendet hat.\n\na) Zwar trägt die Ansicht des Landgerichts, S 306 Nr. 2\nStGB sei nicht anzuwenden, weil sich die Angeklagten \"vergewissert\" hatten, daß eine Gefährdung von Menschenleben\nnicht eintreten konnte, nicht. Denn ein Täter kann das abstrakte Gefährdungsdelikt grundsätzlich nicht auf diese\nWeise ausschließen (BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger; BGH NStZ 1985, 408 £.). In BGHSt 26, 121, 124 £. hat\nder Bundesgerichtshof lediglich in Betracht gezogen, ob bei\nkleinen Hütten oder Häuschen, die mit einem Blick zu überschauen sind, § 306 Nr. 2 StGB aF ausscheidet. Für andere\nFälle hat er eine solche Möglichkeit verneint (BCH NStZ\n1985, 408 £.). Dies hat der Gesetzgeber gebilligt\n(BTDrucks. 13/8587 S. 47).\n\nb) Jedoch ist der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB aF\ndadurch ausgeschlossen, daß die Eigenschaft des Gebäudes,\nMenschen zur Wohnung zu dienen, zur Tatzeit von allen Bewohnern aufgegeben gewesen war. Ein leerstehendes Hotelgebäude dient nicht Menschen zur Wohnung (BGH NStZ 1984, 455,\n456). Anderes kann nur gelten, wenn sich - wie hier - in\ndem Gebäude auch eine Wohnung des Hotelinhabers und seiner\nFamilie befindet. Deren tatsächliche Nutzung kann jedoch\nauch aufgegeben werden. Dies kann sogar konkludent dadurch\ngeschehen, daß der einzige Bewohner das Gebäude in Brand\nsetzt (BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396; 26, 121, 122; BGHR\nStGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8) oder die Brandstiftung durch einen Dritten ausführen läßt (BGH NStZ 1988, 71;\nwistra 1994, 21, 22). wird die Wohnung von mehreren Personen bewohnt, bedarf es der Zustimmung aller Bewohner (BCH\nNJW 1988, 1276). Der Angeklagte H. hatte die Wohnung\nim Hotelgebäude durch den Brandstiftungsauftrag an K.\n\naufgehoben. Seine Ehefrau hatte dies ebenfalls getan, indem\n\nsie nach der Information über die bevorstehende Tat zwar\nKritik anbrachte, \"dem Geschehen aber seinen Lauf\" ließ.\nZugleich hatte sie damit auch für ihren minderjährigen Sohn\ndie Wohnung aufgegeben (vgl. BGHR StGB $S 306 Nr. 2 Wohnung\n8).\n\n2. Ungeprüft geblieben ist im Fall II 1 jedoch, ob ein\nVersuch der schweren Brandstiftung (SS 306 Nr. 2, 22 StGB\naF) durch die Angeklagten H. und K. insoweit vorlag, als das Feuer auf die angebauten Nachbarhäuser übergreifen konnte. Die - nur zum Fall II 2 vom Landgericht\nausdrücklich gegebene - Begründung dafür, daß es insoweit\nam Vorsatz der Angeklagten gefehlt habe, trägt nicht. Das\nLandgericht stellt dazu zwar fest, es sei den Angeklagten\nbewußt gewesen, \"daß das Feuer bei der engen geschlosenen\nBauweise - es handelte sich um eine mittelalterliche Häuserzeile im Innenstadtbereich - auch auf die anliegenden\nwohnhäuser übergreifen konnte. Sie hofften jedoch, daß dies\nnicht der Fall wäre und nur das Hotel selbst abbrennen würde\". Eine solche - durch nichts begründete - Hoffnung ist\naber ungeeignet, Vorsatz auszuschließen. Der für die Tatbestandserfüllung ausreichende bedingte Vorsatz liegt schon\ndann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer\nweise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten\nzieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der\nErfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Von bewußter\nFahrlässigkeit ist dagegen auszugehen, wenn der Täter mit\nder als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht\neinverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf\n\nvertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten\n\n(BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6; BGHSt 36, 1, 9 £.). Bei\nder Prüfung der Abgrenzung ist eine Gesamtwürdigung der Um-\n\nstände des Einzelfalles erforderlich. Daran fehlt es hier.\n\nII. Zum Fall II 2 beanstandet die Revision zu Recht,\ndaß nicht auch § 309 in Verbindung mit $S 306 Nr. 2 StGB aF\nauf die Angeklagte S. -H. angewendet wurde. Sollte\nnicht bereits Vorsatz zur schweren Brandstiftung anzunehmen\nsein, so käme jedenfalls eine fahrlässige Brandstiftung in\nBetracht. Das Landgericht hat dies mit der Erwägung ausgeschlossen, insofern sei neben der Brandstiftung kein eigen-\n\nständiges Handlungsunrecht festzustellen. Dabei wird jedoch\n\nübersehen, daß die \"mittelbare\" Brandstiftung nach $S 308\nAbs. 1 - 2. Alt. - StGB aF nur die Gefährdung fremden\nEigentums voraussetzt. Dessen Beschädigung als Erfolgsunrecht ist darin nicht notwendigerweise enthalten. Daher\nkann bei Inbrandsetzen verschiedener Objekte Tateinheit von\nvorsätzlicher und fahrlässiger Brandstiftung gegeben sein\n(Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 309 Rdn. 5;\nHerzog in Nomos-Kommentar § 309 Rdn. 4; Horn in SK StGB\n\ns 309 Rdn. 6; Tröndle, StGB 48. Aufl. $S 309 Rdn. 5). Insofern könnte allerdings das neue Recht nach $S 306 d Abs. 1\nStGB nF milder sein ($S 2 Abs. 3 StGB), da es abgestuftere\n\nStrafrahmen zur Verfügung stellt (vgl. Sander/Hohmann aaO).\n\nIII. Die Staatsanwaltschaft bemängelt schließlich zu\nRecht, daß die Angeklagte S. -H. im Fall II 2 nur\nwegen Beihilfe ($S 27 StGB) zur Brandstiftung und zum Versi-\n\ncherungsbetrug veruteilt wurde.\n\n1. Das Landgericht hat zwar Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2\nStGB) durch Würdigung ihres Tatinteresses und des Gewichts\n\nihres Tatbeitrags ausgeschlossen; dagegen ist rechtlich\n\nnichts einzuwenden. Jedoch hat es versäumt zu prüfen, ob\n\neine Anstiftung des Mitangeklagten K. durch die Angeklagte S. -H. vorlag (§ 26 StGB). K. hatte zwar\nschon im März 1996 die weitere Tatbegehung mit H. ver-\n\neinbart. Hatte er aber \"zwischenzeitlich Bedenken bekommen\", was der neue Tatrichter zu überprüfen haben wird, so\nwar er möglicherweise noch nicht endgültig zur Tat entschlossen (vgl. dazu BGHR StGB § 26 Bestimmen 3) und konnte\ndann noch angestiftet werden. Die Äußerung der Angeklagten\nS. -H. ‚ \"daß man das Hotel lieber abfackeln müsse,\nbevor es die Sparkasse\" erhalte, gab nach den bisherigen\nFeststellungen für ihn den Ausschlag. Erst hierauf faßte er\nden neuen Tatentschluß. Die Angeklagte S. -H. wollte\nihren Bruder zur neuen Tatbegehung bewegen. Würde der neue\nTatrichter erneut derartige Feststellungen treffen, so hätte die Angeklagte S. -H. ihren Bruder K. danach\nvorsätzlich zu dessen eigenhändig begangenen vorsätzlichen\nTat bestimmt (5 26 StGB). Darauf, daß der Angeklagte\n\nH. als \"Täter hinter dem Täter\" bereits zur Tatbegehung entschlossen war, käme es dann nicht an. Ebenso wäre\nunerheblich, daß dieser bereits auf K. eingewirkt hatte, denn \"Mitanstitung\" ist möglich (Roxin in LK 11. Aufl.\ns 26 Rdn. 104).\n\n2. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern.\nDem stünde schon § 265 StPO entgegen. Auch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Feststellungen zur inneren Tatseite gerade mit Blick darauf ge-\n\ntroffen hat, daß es nur von Beihilfe ausgegangen ist.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind\n\ndagegen weder von diesem noch von einem anderen Rechtsfeh-\n\nler beeinflußt; sie bleiben aufrechterhalten. Ergänzende\n\nFeststellungen dazu sind - wie immer - möglich.\n\nIV. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen der Brandstiftungstaten hat zur Folge, daß jeweils auch der Schuldspruch wegen des tateinheitlich begangenen Delikts nach\n§ 265 StGB aufgehoben werden muß (vgl. BGH NStZ 1994, 130,\n131). Sie führt auch zum Wegfall der hierfür verhängten\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafen. Die Einzelstrafen wegen der Betrugstaten können dagegen bestehen bleiben. Der\nEinwand der Revision, alle Strafen seien unvertretbar mil-\n\nde, greift nicht durch.\nSchäfer Maul Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-15/1-str-290-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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