{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-10_1_StR_476_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-10","aktenzeichen":"1 StR 476/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 476/98 vom\n\n10. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Septem-\n\nber 1998 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n4. Juni 1998 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg, das Landgericht hätte zur Entstehung der Beschuldigung den Mitarbeiter B. des Jugendamtes der\n\nStadt Mannheim als Zeugen vernehmen müssen.\n\nDie Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er nach den Feststellungen in den Jahren 1984\nbis 1989 an seiner Tochter M. begangen. Hinsichtlich\nweiterer Vorfälle im Jahre 1991 hat das Landgericht das\n\nVerfahren wegen Verjährung eingestellt.\n\n1994 zog der Angeklagte aus dem von den Eheleuten gemeinsam erbauten Haus aus, 1995 wurde die Ehe geschieden.\nAnzeige erstattete die Geschädigte im Oktober 1996, wenige\nwochen vor einem familiengerichtlichen Verfahren zwischen\nihren geschiedenen Eltern bezüglich des Umgangsrechts für\n\nden Sohn S. . Schon vorher hatte die Geschädigte gegen-\n\nüber dem Diplom-Psychologen H. und dem Arzt und Psychotherapeuten Dr. He. Angaben über sexuelle Übergriffe\nihres Vaters gemacht, wobei sie H. gegenüber 1992\n\näußerte, der Vater habe sie wiederholt an den Brüsten und\nam Gesäß angefaßt, Dr. He. gegenüber 1995, der Vater habe\nsich zu ihr ins Bett gelegt, ihr zwischen die Beine gefaßt\nund sie an sich gedrückt. Dazu, welche Gründe das Mädchen\nbewogen, gerade im Oktober 1996 Anzeige zu erstatten, äu-Bert sich das Urteil nicht; ausgeschlossen wird jedoch das\nMotiv, sie habe der Mutter im familiengerichtlichen Verfah-\n\nren beistehen wollen.\n\nIn einem Fall, in dem wie hier nicht nur Aussage gegen\nAussage steht, sondern ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist und die Beteiligten, Vater, Mutter und die\nbetroffene Tochter sich jeweils über längere Zeiträume in\npsychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden haben, muß das Gericht nicht nur alle Umstände, die\ndie Entscheidung beeinflussen können, erkennbar in seine\nÜberlegungen einbeziehen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung\n1, 14); auch an die Aufklärungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen. Besondere Aufmerksamkeit ist in Fällen,\nin denen es um sexuellen Mißbrauch von Kindern geht, der\nEntstehungsgeschichte der Beschuldigung zuzuwenden (BGH StV\n1994, 227; 1995, 6, 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 4).\n\nIn diesem Zusammenhang rügt die Revision zu Recht, daß\ndas Landgericht nicht darauf eingegangen ist, daß der anwaltliche Vertreter des Angeklagten in dem 1996 anhängigen\nfamiliengerichtlichen Verfahren, dessen Akten das Landge-\n\nricht beigezogen hatte, vorgetragen hatte, die Antragsgeg-\n\nnerin, die Mutter der Geschädigten, habe bereits während\nder Trennungsphase im Jahre 1993 den Vorwurf erhoben, der\nAntragsgegner, der Angeklagte, habe seine Kinder sexuell\nmißbraucht. Darüber habe er im Laufe des ersten Gesprächs\n\nbeim Jugendamt den dortigen Mitarbeiter B. informiert.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß, sofern B.\nals Zeuge dieses Vorbringen bestätigt, die Genese der Beschuldigung in einem anderen Licht erscheinen könnte. Hätte\ndie Mutter bereits 1993 solche Vorwürfe erhoben, würde sich\ndie Frage stellen, woher sie dieses Wissen hatte; weitere\n\nFragen würden sich anschließen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die knappen Feststellungen zu den unter IIA 4 kis 6\nabgeurteilten Fällen des sexuellen Mißbrauchs der Tochter\nzu dem Bedenken Anlaß geben, ob in allen 164 Fällen die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB überschritten ist.\nNach diesen Feststellungen zwickte der Angeklagte in seiner\nsexuellen Erregung seine Tochter über der Kleidung in das\nGesäß, in die Brüste und in die Rippen. Auch zog er\nM. so zu sich auf seinen Schoß, daß sie direkt, für\nsie spürbar, auf seinem - nicht erigierten - Glied zu sitzen kam; dabei streichelte er über der Kleidung ihre Brüste\nund Oberschenkel. Auch wenn bei Kindern und Jugendlichen an\ndie Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen sind\nals bei Erwachsenen (BGHSt 18, 169), so erfüllen kurze\nGriffe über der Kleidung auch an Brust oder Gesäß die Voraussetzungen des § 184 c StGB nicht ohne weiteres (BGH NStZ\n1983, 553); es bedürfte daher näherer Feststellungen, zu\nwelchen Übergriffen es bei den Taten im einzelnen jeweils\n\ngekommen ist.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-10/1-str-476-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-10/1-str-476-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.518439+00:00"}}