{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-10_1_StR_463_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-10","aktenzeichen":"1 StR 463/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1 StR 463/98\n\n10. September 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September\n1998 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 206a Abs. 1\nStPO eingestellt, soweit dem Angeklagten\nunter II. 2. der Gründe des Urteils des\nLandgerichts Ravensburg vom 19. Mai 1998\nNötigung vorgeworfen wird. Damit ent-\n\nfällt die Gesamtstrafe.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden\nist, fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur\nLast.\n\n2. Die (weitergehende) Revision des Angeklagten wird nach S 349 Abs. 2 StPO ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten\nseines Rechtsmittels und die weiteren\nihm hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\n4. Es wird klargestellt, daß der Angeklagte\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes (SS 177\nAbs. 1, 176 Abs. 1 StGB - idF der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I\n945) - zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren und drei Monaten verurteilt ist.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nwendet er sich mit der nicht ausgeführten Verfahrensrüge\nund der Sachrüge. Die Revision führt zur Teileinstellung\ndes Verfahrens und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Soweit\ndas Rechtsmittel den verbleibenden Schuldspruch und den\n\nStrafausspruch betrifft, bleibt es ohne Erfolg.\n\n1. Zur Einstellung des Verfahrens zum Fall II. 2. der\n\nUrteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung ist aufzuheben und das Verfahren\neinzustellen, soweit der Angeklagte wegen Nötigung zu einer\nEinzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nworden ist, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die\nVerjährungsfrist für Straftaten nach § 240 StGB beträgt\nfünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Tat ist 'an einem\nnicht mehr näher feststellbaren Dienstag im Juni/Juli 1992'\nbegangen worden (UA S. 5). Zugunsten des Angeklagten ist\ndanach von dem ersten Dienstag im Juni 1992, mithin dem\n2.6.1992 als Tattag auszugehen. Der nach § 78a Satz 2 StGB\nfür den Verjährungsbeginn maßgebliche Nötigungserfolg ist\nnoch am selben Tag eingetreten, da die geschädigte Zeugin\nJ. G. sich aufgrund der Drohungen des Angeklagten\nnicht gegenüber Dritten offenbarte. Die Dauer des Einflusses der Drohungen auf die Zeugin und damit des Taterfolges\nist im Urteil nicht festgestellt und wird angesichts der\n\nVielschichtigkeit der Motive kindlicher Vergewaltigungsop-\n\nfer, die Tat zu verschweigen, auch nicht aufklärbar sein\n(vgl. UA S. 6, 8). Bei dieser Sachlage muß zugunsten des\nAngeklagten davon ausgegangen werden, daß die Angst der\nZeugin, der Angeklagte tue ihr etwas an, wenn sie sich anderen offenbare, jedenfalls noch zu einem Zeitpunkt durch\nandere Motive zum Verschweigen der Tat, wie Scham und den\nWunsch, das Geschehene zu verdrängen, überlagert worden\nist, der den Verjährungseintritt nicht ausschließt. Der\nVerjährungsbeginn ist somit spätestens auf den 21.7.1992\nanzusetzen, so daß die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme mit der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung durch\ndie Polizei am 22.7.1997 (s 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach\n\nVerjährungseintritt stattfand.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, daß die\nStrafkammer $S 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des\nSechsten Strafrechtsreformgesetzes (6. StrRG) als das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB angesehen hat. Für\ndie vom Angeklagten begangene Vergewaltigung, die der Gesetzgeber in der Neufassung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF\nals Regelbeispiel eines besonders schweren Falls ausgestaltet hat, ist derselbe Strafrahmen von nicht unter zwei Jah-\n\nren vorgesehen wie in der bisherigen Fassung des\n\n§ 177 Abs. 1 StGB aF. Danach hätte die Strafkammer das zur\nTatzeit geltende Recht anwenden müssen (§ 2 Abs. 1 StGB).\n\n3. Da auszuschließen ist, daß der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe die Höhe der verbleibenden Einzelstrafe beeinflußt hätte, faßt der Senat\n\nden Strafausspruch zur Klarstellung neu.\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-10/1-str-463-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-10/1-str-463-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.499604+00:00"}}