{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-08_1_StR_439_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-08","aktenzeichen":"1 StR 439/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 439/98\n\nvom\n\n8. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 18. Mai 1998 wird\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel\nist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, S 177 Abs. 1 StcB in\nder Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli\n1997 (33. StrÄndG, BGBl. I S. 1607) greife ein; der Angeklagte habe unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer\nder Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, gehan-\n\ndelt.\n\nDiese Handlungsform wurde als dritte Alternative neben\nder Anwendung von Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben erstmals durch das 33. StrÄndG in\nden Tatbestand der Vergewaltigung aufgenommen. Dadurch ist\neine Erweiterung der Strafbarkeit eingetreten (BGH bei\n\nMiebach NStZ 1998, 130, 132). Mit ihr sollen Strafbarkeits-\n\nlücken geschlossen werden, die nach früherem Recht auftreten\nkonnten, wenn das Opfer aus Angst vor der Anwendung von Gewalt durch den Täter dessen sexuelle Handlungen über sich\nergehen läßt, ohne daß Gewalt oder eine - gegebenenfalls\nauch konkludente - Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben feststellbar ist. Zudem sollte das neue Tatbestandsmerkmal im Einzelfall die Prüfung, ob \"psychische Gewalt\" den Tatbestand erfüllt, entbehrlich machen\n\n(BTDrucks. 13/2463 S. 6; 13/7324 S. 6; krit. Dessecker\n\nNStzZz 1998, 1, 2). Zur Definition des Merkmals, wurde auf die\nAuslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage in\nden §§ 221, 234 und 237 StGB (vgl. dazu BGHSt 22, 178; 24,\n90, 93; BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1) verwiesen. Danach\nliegt eine hilflose Lage nicht erst dann vor, wenn für das\nOpfer objektiv keine Verteidigungs- oder Ausweichmöglichkeiten gegeben sind, sondern schon dann, wenn die Schutz- und\nVerteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem Maß vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist. Dies soll durch die Fassung des Gesetzes klargestellt werden (BTDrucks. 13/2463 S. 6; 13/4543 S. 7 und\n13/7663 S. 4A).\n\nAuf dieser Grundlage hat das Landgericht zu Recht im\n\nFall II 1 die - der Anwendung von Gewalt zumindest nahekommende - Situation der Verängstigung des Opfers im Anschluß\nan unmittelbar vorangegangene Verletzungshandlungen mit einem Messer, im Fall II 2 die Ausnutzung der schutzlosen Lage\ndes Opfers, als es sich mit dem Täter allein in der Wohnung\naufhielt und ihm nicht ausweichen konnte und wie im\n\nFall II 3 die weitere Verängstigung des dem Angeklagten wei-\n\nterhin allein gegenüberstehenden Opfers aufgrund des voran-\n\ngegangenen Geschehens jeweils als hilflose Lage im Sinne des\n§ 177 Abs. 1 - 3 Handlungsalternative - StGB i.d.F. des\n\n33. StrÄndG angesehen. Alle Fälle waren geprägt durch vorangegangene Gewalthandlungen und über einen längeren Zeitraum\nhinweg wiederholt geäußerte Drohungen des Angeklagten. Sie\nhätten daher unter Umständen vom Tatrichter auch als Ausnutzung der Drohwirkung früherer Gewaltanwendung und der Fortwirkung früherer Drohungen gewertet werden können (vgl.\nLenckner NJW 1997, 2801, 2802), erfüllen aber jedenfalls den\nneuen Auffangtatbestand. Auch unterschied sich der Schuldumfang nicht grundsätzlich von den anderen Handlungsalternati-\n\nven des § 177 Abs. 1 StGB.\n\nDas am 1. April 1994 - nach der Tat - in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. 1994 I\nS. 164), hat das genannte Tatbestandsmerkmal (nunmehr § 177\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nF) inhaltlich unverändert gelassen; es\nist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, auch im\nübrigen nicht das mildere Gesetz im Sinne von § 2\n\nAbs. 3 StGB.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-08/1-str-439-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-08/1-str-439-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.389134+00:00"}}