{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-08_1_StR_384_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-08","aktenzeichen":"1 StR 384/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 384/98\n\nvom\n8. September 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 20. Februar 1998 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug\nder Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet wor-\n\nden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\nTateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat\nes die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und nach S§ 67 Abs. 2 StGB ausgesprochen, daß die gesamte\nFreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge\ngegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg,\nsoweit es um den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel\ngeht; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Es kann offenbleiben, ob die im Urteil verwerteten ge-\n\nrichtskundigen Tatsachen dadurch in ausreichender Weise in die\n\nHauptverhandlung eingeführt worden sind, daß der Vorsitzende im\nRahmen der Vernehmung des Sachverständigen diesen auf die betreffenden Erkenntnisse hingewiesen hat. Jedenfalls hat die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Strafe aus sachlich-\n\nrechtlichen Gründen keinen Bestand.\n\n2. Das Landgericht hat zur Begründung der Abänderung der\ngesetzlichen Reihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) der Vollstreckung\neiner Maßregel nach S 63 StGB vor der Strafe ausgeführt, ”ein\nderart gefährlicher Mensch wie der Angeklagte kann in einer\nHaftanstalt besser überwacht und beschäftigt werden als in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Überzeugung des Gerichts\nberuht u.a. aus den Erkenntnissen zweier Verfahren in der jüngeren Vergangenheit. In beiden Fällen waren gefährliche Gewalttäter alsbald nach der Einweisung in das psychiatrische Krankenhaus geflohen und untergetaucht. Vom Leiter der Anstalt war\nder Vorwurf erhoben worden, derart gefährliche Personen seien\nin seiner Anstalt fehl untergebracht, da eine sinnvolle Behandlung notwendigerweise auch den Kontakt zum \"normalen Leben‘ und\ndamit freizügige Behandlung erfordere”. Diese Begründung begeg-\n\nnet rechtlichen Bedenken.\n\na) Nach der in § 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden\nGrundentscheidung des Gesetzgebers ist in der Regel die Maßregel nach den SS 63, 64 StGB vor der Strafe zu vollziehen. Dem\nliegt die Erwägung zugrunde, den Täter schon frühzeitig von\nseiner krankhaften Störung oder seinem Hang zu befreien, damit\ner in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels\nder Strafe arbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Nur wenn der\nZweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist, kann ausnahmsweise nach S$S 67 Abs. 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils\nder Strafe oder, wenn erforderlich, der gesamten Strafe gerechtfertigt sein (Tröndle, StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a\n\nm.w.Nachw.).\n\nziel der Maßregel nach S§ 63 StGB ist es, durch heilende\n\noder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie durch seine Ver-\n\nwahrung die von ihm ausgehende Gefahr weiterer erheblicher\nrechtwidriger Taten abzuwenden oder zu verringern (BGHSt 33,\n285). Von der Anordnung der Maßregel und ihrer möglichst frühzeitigen Vollziehung sind solche Täter nicht ausgenommen, bei\ndenen eine - nicht krankhafte - schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und bei denen nur wenig Aussicht auf Besserung\nbesteht (BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1990, 122, 123). Ebenso\nsind nach eindeutiger gesetzlicher Regelung für die Allgemeinheit gefährliche Täter nicht von der Unterbringung auszuschließen. Nach § 136 Satz 1 StVollzG soll die Behandlung im Maßregelvollzug darauf ausgerichtet werden, daß der Untergebrachte\nfür die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist (RegE des\nStVollzG BT-Drucks. 7/918 S. 90). In der Unterbringung müssen\ndeshalb ärztlich-psychiatrische Gesichtspunkte Vorrang haben\n(Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 126; Callies/Müller-Dietz\nStVollzG 7. Aufl. § 136 Rdn. 1). Läuft indes das Verhalten des\nUntergebrachten dem Behandlungszweck zuwider, sind - wie im\nStrafvollzug - die für den Maßregelvollzug Verantwortlichen berechtigt und verpflichtet, im Einzelfall Maßnahmen zu ergreifen, die das Verbleiben des Untergebrachten auch gegen dessen\nwillen in der Anstalt gewährleisten (vgl. auch LG Hamburg NStZ\n1987, 575 zur Unterbringung nach § 64 StGB). Ist die erstrebte\nHeilung und Besserung des Zustands nicht möglich, beschränkt\nsich nach § 136 Satz 3 StVollzG die Verpflichtung der Anstalt\ndarauf, die erforderliche Aufsicht, Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Sicherheitsbedenken kann auch dadurch Rechnung getragen werden, daß die Maßregel zunächst in einer bestimmten,\nbesonders geeigneten Anstalt vollzogen wird. Zwar steht diese\nEntscheidung allein der Vollstreckungsbehörde zu, Bemühungen\nund Empfehlungen des Gerichts zur Unterbringung über die Auswahl sind jedoch nicht ausgeschlossen (Hanack aaO Rdn. 125).\nBestehen Sicherheitsdefizite, sind sie von den Trägern und der\nverantwortlichen Leitung der Einrichtungen abzustellen. Die von\nder Strafkammer herangezogene Erwägung, der Angeklagte könne in\neiner Haftanstalt besser überwacht werden, kann deshalb als außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende Zweckmäßig-\n\nkeitsüberlegung die von der gesetzlichen Regel abweichende Be-\n\nstimmung der Reihenfolge nach $S 67 Abs. 2 StGB nicht rechtfer-\n\ntigen.\n\nb) Die weitere Begründung des Landgerichts, mit der es\nnach § 67 Abs. 2 StGB den Vollzug der gesamten Strafe vor der\nMaßregel angeordnet hat, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Richtschnur für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Dies gilt\nnicht nur für die Frage, ob überhaupt ein Vorwegvollzug geboten\nist, sondern in gleicher Weise auch für die Frage, wie lange\ndieser Vorwegvollzug zu bemessen ist (BGHR StGB $S 67 Abs. 2\nVorwegvollzug, teilweiser 11 st. Rechtspr.). Das Landgericht\nhat die Prognose für den Angeklagten, für den allenfalls eine\nSozialtherapie in Betracht komme, derzeit als sehr ungünstig\nangesehen und es ausgeschlossen, daß bei ihm \"eine Entscheidung\nnach § 57 Abs. 1 StGB in Frage\" komme. Außerdem habe sie - obwohl sachverständig beraten - nicht abschätzen können, für welchen Zeitraum die Unterbringung gemäß S 63 StGB im Anschluß an\ndie Strafe erforderlich werde. Diese Feststellungen genügen\nnicht. In Fällen, in denen sich wie hier die Vollstreckung der\ngesamten Strafe - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit\nder nachträglichen Änderung des S 67 Abs. 3 StGB - als zusätzliches Strafübel auswirken kann, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, inwieweit sich der Tatrichter von dem Rehabilitationsinteresse hat leiten lassen. Nach den vom Landgericht\nvorrangig angestellten Erwägungen über die bessere Sicherung\nvor der Gefährlichkeit des Angeklagten im Strafvollzug sowie\naufgrund der geäußerten Erwartung, daß der Angeklagte wohl die\n\ngesamte Strafe wird verbüßen müssen, bestehen hieran Zweifel.\n\n3. Ansonsten läßt der Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler\nnicht erkennen. Auch die Verfahrensbeschwerde würde - wäre sie\n\nbegründet - den Rechtsfolgenausspruch im übrigen nicht berüh-\n\nren.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-08/1-str-384-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-08/1-str-384-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.367479+00:00"}}