{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-08_1_StR_352_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-08","aktenzeichen":"1 StR 352/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 352/98 vom\n\n8. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Septem-\n\nber 1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Heidelberg vom 30. Januar 1998 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nAuch unbeschadet der Frage, ob die Strafkammer das\nAblehnungsgesuch vom 17. Oktober 1997 zutreffend\nals verspätet verworfen hat (8 26a Abs. 1 Nr. 1\nStPO), könnte die hierauf gestützte Rüge nur Erfolg\nhaben, wenn das Gesuch nach Auffassung des Revisionsgerichts in der Sache begründet gewesen wäre\n(BGHSt 23, 265, 266; BGH, Urteil vom 25. September\n1997 - 1 StR 481/97 <insoweit in NStZ-RR 1998, 68\nnicht abgedruckt>). Dies ist jedoch nicht der Fall,\nohne daß es auf - von den abgelehnten Richtern\nnicht abgegebene (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 43. Aufl. § 26 Rdn. 14 m.w.Nachw.) - dienstli-\n\nchen Äußerungen ankäne:\n\na) Das Ablehnungesuch ist damit begründet, daß sich\n\ndie Strafkammer bei der Ablehnung eines Be-\n\nweisamtrags auf Angaben des Sachverständigen\nDr. P. gestützt habe, die dieser so nicht ge-\n\nmacht habe.\n\nAus dem von der Revision mitgeteilten Auszug aus\ndem Beschluß ergibt sich aber schon nicht, daß\ndie Strafkammer ihren Erwägungen Ausführungen\nvon Dr. P. zugrundegelegt hat. Selbst wenn\ndies aber der Fall wäre, liegt allenfalls ein\nIrrtum der Strafkammer vor; anderes behauptet\n\nauch die Revision nicht.\n\nEine auf einem Irrtum über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme beruhende Bescheidung eines Beweisamtrags kann regelmäßig die Besorgnis\nder Befangenheit nicht begründen (vgl. BGH VRS\n41, 203, 205; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 24\nRdn. 14).\n\nDie Begründung, mit der ein Beweisamtrag abgelehnt wird (SS 244 Abs. 6 StPO), soll den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts unterrichten\nund ihm Gelegenheit geben, sich damit auseinan-\n\nderzusetzen (Herdegen in KK 3. Aufl. $S 244\n\nRdn. 58 m.w.Nachw.). Hierzu gehört auch die Möglichkeit, auf die Beseitigung von Irrtümern und\nMißverständnissen hinzuwirken (vgl. BGH StV 1989,\n465).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-08/1-str-352-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-08/1-str-352-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.349106+00:00"}}