{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-02_1_StR_385_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-02","aktenzeichen":"1 StR 385/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 385/98\n\nvom\n\n2. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2.\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na)\n\ndas Verfahren in den Fällen I 2b, 2c,\n3 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen die Staatskasse;\n\ndas Urteil des Landgerichts Ingolstadt\nvom 15. April 1998 dahin geändert, daß\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in 27 Fällen, hiervon in\n\nzwei Fällen in Tateinheit mit je einem\nweiteren Fall des sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern, schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Ko-\n\nsten seines Rechtsmittels.\n\nSeptember\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Anlaß zur besonderen Erörterung bietet allein die von\nAmts wegen zu prüfende Frage, ob in den Fällen des Abschnittes I 2 b, 2 c und 3 der Urteilsgründe Strafverfol-\n\ngungsverjährung eingetreten ist.\n\nDer Angeklagte wurde in diesen Fällen wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern gemäß $S 176 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2\nStGB a.F. verurteilt. Die Verjährungsfrist für diesen, gegenüber S 176 Abs. 1 StGB, eigenständigen Straftatbestand\nbeträgt fünf Jahre (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die in Abschnitt I 2 b, 2 c und 3 der Urteilsgründe festgestellten\nTaten wurden in den Jahren 1987 und 1988 begangen. Strafverfolgungsverjährung ist daher insoweit in den Jahren 1992\nbzw. 1993 eingetreten, denn bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung\n\nnicht vorgenommen.\n\ns$s 78 bAbs. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in\nKraft trat und das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung\ndes 18. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach § 176\nStGB bestimmt, ändert daran nichts. Diese Neuregelung der\nVerjährungsvorschriften gilt zwar auch für Taten, die vor\ndem 30. Juni 1994 begangen worden sind, diese dürfen aber\nzu dieser Zeit noch nicht verjährt sein (Art. 2 des\n30. StrÄndG; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - 5 StR\n606/96 - und vom 21. Januar 1998 - 2 StR 498/97 -; Beschluß\nvom 19. November 1996 - 1 StR 611/96 -.\n\nAuf den Rechtsfolgenausspruch hat die Änderung des\nSchuldspruchs keinen Einfluß. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht\nwie nicht verjährte Straftaten (vgl. Tröndle, StGB\n48. Aufl., S$S 46 Rdn. 24 a m.w.N.). Angesichts der maßvollen\nRechtsfolgenbemessung in den vorbezeichneten Fällen kann\nausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die verjährten\nTaten mit zu großem Gewicht bei der Findung der Strafe be-\n\nrücksichtigt hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrügen\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nDr. Brüning ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift verhindert.\nSchäfer Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-02/1-str-385-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-02/1-str-385-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.156913+00:00"}}