{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-01_1_StR_421_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-01","aktenzeichen":"1 StR 421/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 421/98\n\nvom\n1. September 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September\n1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. April\n1998 im Fall I 5 der Urteilsgründe mit den\nFeststellungen aufgehoben (8 349 Abs. 4\nStPO).\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-\n\ngendschutzkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen\n\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\n1. Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, sämtliche\nTaten begangen zum Nachteil der Nebenklägerin M. S.,\n\nschuldig gesprochen und ihn wie folgt verurteilt:\n\na) Aus den wegen der beiden zeitlich ersten Taten\n(Fälle I 3 und I 4 der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und den Einzelstrafen, die das Schöffengericht Pas-\n\nsau am 22. April 1997 wegen gleichartiger Taten verhängt\n\nhatte, wurde unter Auflösung der vom Schöffengericht Passau\ngebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.\n\nb) Wegen der im Juni 1997 begangenen dritten Tat\n(Fall I 5 der Urteilsgründe) wurde eine weitere Einzelstra-\n\nfe verhängt.\n\nBei deren Bemessung hat die Jugendschutzkammer ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte\ndiese Tat kurze Zeit nach der Verurteilung durch das Schöffengericht Passau begangen hat und insoweit auch noch be-\n\nwährungsbrüchig war.\n\n2. Die Verurteilung im Fall I 5 der Urteilsgründe kann\n\nkeinen Bestand haben:\n\na) Der Angeklagte war hinsichtlich sämtlicher Taten im\nwesentlichen geständig. Abweichend von den Urteilsfeststellungen hat er allerdings angegeben, daß er auch die dritte\nTat vor seiner Verurteilung durch das Schöffengericht Pas-\n\nsau begangen hat.\n\nb) Mit dieser hier bedeutsamen Einlassung hat sich die\nJugendschutzkammer weder ausdrücklich auseinandergesetzt,\nnoch ergeben die Urteilsgründe in ihrer Gesamtschau, warum\ndie Jugendschutzkammer das Vorbringen des Angeklagten in\ndiesem Punkt für unglaubwürdig hält. Die Erwägungen, wonach\ndie Angaben der Nebenklägerin, etwa zu den Motiven, die sie\nzur Duldung des Verhaltens des Angeklagten veranlaßt haben,\nglaubhaft sind, belegen für sich genommen nicht, warum der\n\nZeugin hinsichtlich des Zeitpunkts der dritten Tat nicht\n\nein aus ihrer Sicht belangloser Irrtum unterlaufen sein\nkann. Die Feststellung, daß die Tat \"zu einem nicht näher\nbekannten Wochenende anfangs Juni\" stattfand, spricht nicht\ndafür, daß sich der Zeugin das Datum der Tat exakt eingeprägt hätte. Auch die im Rahmen der Tatschilderung getroffenen Feststellungen, daß die Nebenklägerin am Abend dieser\nTat ein im Februar 1997 geborenes Kleinkind beaufsichtigen\nsollte und daß der Angeklagte an diesem Abend ursprünglich\neine zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt neu eröffnete\nDiskothek besuchen wollte, sind für sich genommen nicht geeignet, Darlegungen zu der Frage, ob die Tat auch vor dem\n22. April 1997 begangen sein kann, entbehrlich zu machen\n(vgl. hierzu Hürxthal in KK 3. Aufl. $S 267 Rdn. 12 und 14\n\njew. m.w.Nachw.).\n\n3. Hinsichtlich der Fälle I 3 und I 4 der Urteilsgründe hat die auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils weder zum Schuldspruch\nnoch hinsichtlich der Einzelstrafen noch hinsichtlich der\nnachträglichen Gesamtstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\n4. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer feststellen, daß die dritte Tat (möglicherweise) vor dem 22. April 1997 begangen wurde, wäre sie gleichwohl gehalten, die bisherige nachträgliche Gesamtstrafe\naufzulösen und unter Einbeziehung der weiteren Einzelstrafe\neine neue nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Deren Grenze (SS 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) läge bei der Summe, die sich\naus der bisherigen nachträglichen Gesamtstrafe und der bis-\n\nher im Fall I 5 verhängten Einzelstrafe ergibt (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.Nachw.,\n\ninsoweit in wistra 1992, 144 nicht abgedruckt).\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-01/1-str-421-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-01/1-str-421-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.129153+00:00"}}