{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-01_1_StR_410_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-01","aktenzeichen":"1 StR 410/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 410/98\n\nvom\n1. September 1998\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Septem-\n\nber 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Januar\n\n1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des Betrugs in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit\n\nMißbrauch von Titeln,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht\nrechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten 144 Fällen - in einem Fall in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln - begegnet\nrechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen schloß der\nAngeklagte die Verträge zwischen der FK GmbH und den Kapi-\n\ntalanlegern nicht selbst. Sein Tatbeitrag bestand darin,\n\nals einer von drei Geschäftsführern die für die GmbH im\nVertrieb der Kapitalanlagen tätigen Mitarbeiter in Schulungen über Einzelheiten der verschiedenen Vertragsvarianten,\ndie Renditemöglichkeit, die Sicherheit der Anlage, sowie\ndie in den Verträgen enthaltene Haftpflichtversicherung\nu.a. zu unterweisen. Die Kapitalanleger zahlten ihre Einlagen auch an die Vermittler per Scheck, die sie an den Ange-\n\nklagten weiterleiteten.\n\nZwar ist der Angeklagte als mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der SS 52,\n53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag beurteilt\n(BGH NJW 1995, 2933, 2934; Beschluß v. 12. Juni 1997 - 1\nStR 245/97). Dieser bestand hier angesichts zweier unterschiedlicher Anlageformen in zwei Tathandlungen. Der Angeklagte gab Instruktionen an die Mitarbeiter, die in der\nZeit von November 1992 bis Ende 1995 129 Verträge über die\nAnlage von Kapital abschlossen. Seit der zweiten Jahreshälfte 1993 schulte er außerdem ausgewählte Mitarbeiter,\ndie fünfzehn Verträge mit Kunden abschlossen, denen bei Bereitstellung einer Grundschuld eine enorme Rendite ohne je-\n\ndes Risiko versprochen wurde.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen\nRechtsfehler aufweist, selbst ändern. $S 265 StPO steht\nnicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Annahme\nvon Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte verteidi-\n\ngen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Die bisherigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand und müssen vom Landgericht\n\nneu festgesetzt werden.\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-01/1-str-410-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-01/1-str-410-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.113131+00:00"}}