{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-01_1_StR_361_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-01","aktenzeichen":"1 StR 361/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 361/98 vom\n\n1. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Septem-\n\nber 1998 gemäß $S 302 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n26. Januar 1998 ist wirksam zurückge-\n\nnommen und daher erledigt.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 30. Juni 1998 ausgeführt:\n\n\"Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat die mit\nSchreiben vom 28. Januar 1998 eingelegte Revision am\n21. April 1998 zurückgenommen. Gegen den daraufhin ergangenen Kostenbeschluß des Landgerichts Karlsruhe vom\n24. April 1998 hat der Angeklagte mit Schreiben vom\n\n8. Mai 1998 Beschwerde eingelegt und erklärt, er habe\ndie Revision zu keinem Zeitpunkt zurücknehmen wollen.\nGleichzeitig hat der Angeklagte Wiedereinsetzung bean-\n\ntragt.\n\nDie Revisionsrücknahmeerklärung beruht - wie Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 27. Mai 1998 anwaltlich versichert hat - auf einer zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger unmittelbar nach der\nUrteilsverkündung getroffenen Vereinbarung. Danach erklärte Rechtsanwalt M. dem Angeklagten, daß er\nzwar gegen das Urteil Revision einlegen, diese aber\nbei fehlender Erfolgsaussicht zurücknehmen werde. Die\nFrage, 'ob das so okay' sei, bejahte der Angeklagte\n\ndurch Kopfnicken.\n\nDiese Vereinbarung stellt eine Ermächtigung zur Zurücknahme der Revision im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO\ndar. Hierfür ist weder eine bestimmte Form vorgeschrieben noch eine ausdrückliche Erklärung notwendig;\nder Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (vgl. Senatsbeschluß\nvom 14. Mai 1992 - 1 StR 264/92 m.w.N.). Damit ist die\nRevision rechtswirksam zurückgenommen worden. Die Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich\n(ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß\nvom 6. Mai 1998 - 1 StR 217/98 m.w.N.).\"\n\nDem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschl. vom\n17. Juli 1998 - 1 StR 262/98).\n\nBei dieser Sachlage ist für die vom Angeklagten bean-\n\ntragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.\n\nIm übrigen bemerkt der Senat, daß das Urteil, das er\nauf die Revision des Mitangeklagten B. T.\nzu überprüfen hatte, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nBeschwerdeführers enthält.\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-01/1-str-361-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-01/1-str-361-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.082364+00:00"}}