{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-09-01_1_StR_283_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-09-01","aktenzeichen":"1 StR 283/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 283/98 vom\n\n1. September 1998\n\nin dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bußgeldsachen hat auf Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts vom 28. April 1998 - 2 Obowi 172/98 - am\n\n1. September 1998 beschlossen:\n\nHat der Richter nach S§ 77 b OWiG zunächst\nvon einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen, beginnt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde für die\nStaatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, allein mit\nder Zustellung eines mit Gründen versehenen\n\nUrteils.\n\nGründe:\n\n1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen in einer\nHauptverhandlung am 15. September 1997, an der die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, wegen fahrlässiger\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 500 DM\nverurteilt. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat es ab-\n\ngesehen.\n\nDas Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am\n10. November 1997 ohne Gründe zugestellt, da diese vor der\nHauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils\nbeantragt und der Betroffene nicht innerhalb der Frist\nRechtsbeschwerde eingelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft\n\nlegte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, die am\n\n14. November 1997 bei Gericht einging. Daraufhin fertigte\nder Richter einen Vermerk, der die Gründe für das Absehen\nvon der Verhängung eines Fahrverbots nannte, zugleich aber\nerklärte, diese Urteilsgründe könnten wegen Ablaufs der\nFrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mehr zu den Akten\ngebracht werden. Dieser Vermerk wurde der Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 1997 zugestellt. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Rechtsbeschwerde mit einem am\n\n7. Januar 1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz.\n\n2. Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufene Bayerische Oberste Landesgericht hält das Rechtsmittel für zulässig. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde habe für die Staatsanwaltschaft mit Zustellung des\nVermerks des Richters, er könne die Urteilsgründe nicht\nmehr zu den Akten bringen, begonnen. Eine vorherige Begründung der Rechtsbeschwerde sei der Beschwerdeführerin nicht\n\nzumutbar gewesen.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt\ndeshalb, in der Sache zu entscheiden. Daran sieht es sich\ndurch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom\n21. Februar 1990 - 2 Ss (Owi) 48/90 - (NdsRpfl. 1990, 257\n£f.) gehindert. Dort war die Auffassung vertreten worden,\ndie Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginne\ngrundsätzlich gemäß S$S 345 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 79\nAbs. 3 OWiG im Anschluß an die Frist zur Einlegung des\nRechtsmittels zu laufen, wenn das Urteil gemäß § 77 b\nAbs. 1 OWiG ohne Gründe zugestellt worden sei. Werde die\nschriftliche Urteilsbegründung gemäß § 77 b Abs. 2 OWIG\nnachgeholt, so werde diese Frist mit Zustellung des nachträglich mit Gründen versehenen Urteils erneut in Lauf ge-\n\nsetzt. Erkläre jedoch der Bußgeldrichter, er werde die Ur-\n\nteilsgründe nicht mehr nachträglich zu den Akten bringen,\nbleibe es bei der sich aus 8 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Frist. Andernfalls werde dann, wenn der Richter sowohl die Nachholung der Urteilsbegründung als auch die Erklärung, er verzichte hierauf, unterlasse, die Frist zur\nBegründung der Rechtsbeschwerde nicht in Lauf gesetzt. Dann\nbleibe die Rechtskraft des Urteils in der Schwebe (vgl. dazu auch Thüringer OLG RAnB 1996, 258 £.).\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache\n\ndaher dem Bundesgerichtshof mit der Frage vorgelegt:\n\n\"Kann, sofern die Staatsanwaltschaft nicht an der\nHauptverhandlung teilgenommen und vor dieser auch keine\nschriftliche Begründung des Urteils beantragt hat, allein\ndie Zustellung des nach § 77 b Abs. 2 2. Alternative OWIiG\nergänzten Urteils die Frist zur Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde in Gang setzen?\"\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschlie-\n\nBen:\n\n\"Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung\nnicht teilgenommen und zuvor auch keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt, setzt die Zustellung einer\ngemäß § 77 b Abs. 1 OWiG in zulässiger Weise nicht mit\nGründen versehenen Entscheidung im Anschluß an den Ablauf\nder Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die Frist zu\nihrer Begründung grundsätzlich nicht in Gang, es sei denn,\ndie Zustellung ist mit der gleichzeitigen Erklärung des\nRichters verbunden, daß eine nachträgliche schriftiche Be-\n\ngründung nicht mehr erfolgt.\"\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3\nSatz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht wie beabsichtigt\nentscheiden, ohne von den tragenden Gründen der genannten\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Celle abzuweichen. Denn\ndie Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wäre hier zur\nzeit des Eingangs der Rechtsbeschwerdebegründung der\nStaatsanwaltschaft bereits abgelaufen, das Rechtsmittel also unzulässig, wenn diese Frist mangels Zustellung eines\nnachträglich mit Gründen versehenen Urteils unmittelbar im\nAnschluß an die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu\n\nlaufen begonnen hätte.\nIII.\n\nHat der Richter nach § 77 b OWiG zunächst von einer\nschriftlichen Begründung des Urteils abgesehen, beginnt die\nFrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde für die Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen\nhat, allein mit der Zustellung eines mit Gründen versehenen\n\nUrteils.\n\n1. Nach $S 77 b Abs. 2 OWiG tritt dann, wenn die\nStaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, die Zustellung des Urteils ohne Gründe als Form\nder Bekanntmachung (5 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2\nSatz 1 StPO) an die Stelle der mündlichen Urteilsverkündung. Sie setzt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf (vgl. BayObLGSt 1996, 61 ff. = JR 1996, 433 £.\nmit Anm. Göhler). Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so \"sind\n\ninnerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung\n\nvorgesehenen Frist\" die Urteilsgründe \"zu den Akten zu\nbringen\" (§ 77 b Abs. 2 OWiG). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Richter bei Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils\nnur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 77 b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des\nUrteils ausgegangen war (BGHSt 43, 22 £f. = JR 1998, 74 E££.\nmit Anm. Gollwitzer). Bringt er nachträglich die Urteilsgründe zu den Akten, so setzt die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1\nSatz 2 StPO; vgl. BayObL6GSt 1996, 101 £ff.). Denn § 345\n\nAbs. 1 Satz 2 StPO knüpft nicht bereits an die Zustellung\neines nach § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG noch nicht mit Gründen\nversehenen Urteils an. Er setzt vielmehr die Zustellung des\nvollständigen Urteils voraus. Nur so kann der Rechtsmittelführer sachgerecht prüfen, ob er die Durchführung des\nRechtsmittelverfahrens veranlassen und in welchem Umfang\nsowie mit welcher Begründung er das Urteil gegebenenfalls\nanfechten will (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n43. Aufl. § 345 Rdn. 5; Pikart in KK 3. Aufl. § 345 StPO\nRdn. 6).\n\n2. 8 77 b Abs. 2 OWiG sieht vor, daß der Richter, der\nzunächst nach Abs. 1 dieser Vorschrift von einer schriftlichen Begründung absehen durfte, diese nachholt, wenn von\nder Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Dazu steht ihm die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zur\nVerfügung. Diese Frist beginnt indes erst mit der Einlegung\nder Rechtsbeschwerde und nicht schon mit der Urteilsverkündung (vgl. Brandenburgisches OLG VRS 94 (1998), 279 = OLGSt\nOWiG § 77 b Nr. 1; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl.\n\n§ 77 b Rdn. 5; Senge in KK OWiG § 77 b Rdn. 9); sie ist\nkeine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf das Urteil nicht\nmehr begründet werden dürfte (vgl. Gollwitzer in LR\n\n24. Aufl. § 267 Rdn. 144 m.w.Nachw.). Eine Pflicht zur Absetzung besteht unabhängig davon, ob die Urteilsabsetzungsfrist eingehalten ist oder eingehalten werden kann (Gollwitzer aaO § 275 Rdn. 18). Eine Erklärung des Richters, er\nwerde das angefochtene Urteil nicht mehr mit Gründen versehen, sieht das Gesetz nicht vor; sie hat deshalb keine\n\nRechtswirkung.\n\nDie Absetzung der Gründe nach Ablauf der Frist ist\nauch aus Gründen der Verfahrensvereinfachung geboten: Der\nBeschwerdeführer kann an Hand der Gründe prüfen, ob er das\nUrteil ganz oder teilweise anfechten und ob er seine\nRechtsbeschwerde auf Verstöße gegen sachliches Recht oder\nVerfahrensrecht stützen will. Insbesondere ist die Staats-\n\nanwaltschaft erst an Hand der Urteilsgründe zu der ihr nach\n\nNr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV obliegenden Prüfung in der Lage, ob das Urteil trotz eines Rechtsfehlers unangefochten\nbleiben kann, weil die Entscheidung im Ergebnis der Sachla-\n\nge entspricht.\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-01/1-str-283-98","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":8},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-01/1-str-283-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.062705+00:00"}}