{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-27_1_StR_422_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"1 StR 422/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 422/98 vom\n\n27. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August\n1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 7. Mai 1998 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Entziehung der\nFahrerlaubnis angeordnet ist (8 349\nAbs. 4 StPO).\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung\n\nverhängt.\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten hat nur hinsichtlich der Entziehung der\n\nFahrerlaubnis Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich des Strafausspruchs nimmt der Senat\nauf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nin seinem Antrag vom 27. Juli 1998 Bezug.\n\n2. Der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt folgendes\n\nzugrunde:\n\nDer Angeklagte erhielt in der G. straße in M.\nfast 1,5 kg Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er\nversteckte das Rauschgift zunächst im Wald, wobei die Urteilsgründe nicht verdeutlichen, auf welche Weise er das\nRauschgift in den Wald transportierte. Von dem Versteck im\nWald verbrachte er das Rauschgift später mit seinem Pkw zu\n\neinem Haus in PP. ‚wo es im Keller versteckt wurde.\n\n3. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in\ngroßer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des\nTäters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im\nRahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat. Treten\nkeine besonderen Umstände des Einzelfalls hervor, so ist\neine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit in der\nRegel nicht zwingend geboten (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1\nEntziehung 3, 6, 7; BGH NStZ 1992, 586).\n\nDerartige Umstände liegen hier jedoch vor:\n\na) Grundsätzlich kann zwar in diesem Zusammenhang von\nBedeutung sein, ob die Fahrzeugbenutzung im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter Bedeutung war (BGH\nNStZ aaO). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich\ndie Bedeutung der Fahrzeugbenutzung aber nicht vor allem\n\naus der Länge der vom Täter mit dem Fahrzeug zurückgelegten\n\nStrecke, weshalb ihr hierauf bezogenes tatsächliches Vor-\n\nbringen auf sich beruhen kann.\n\nAuch wenn das Urteil nicht ergibt, daß der Angeklagte\nbeim Transport des Heroins von der G. straße in den Wald\nseinen Pkw benutzt hat, so hat jedenfalls der Transport vom\nVersteck im Wald zu dem Versteck in P. im Rahmen des\n\nTatgeschehens keine nur untergeordnete Bedeutung.\n\nb) Die Ungeeignetheit im Sinne des S 69 StGB muß allerdings noch zum Zeitpunkt des Urteils gegeben sein (BGHSt\n7, 165, 175; BGH StV 1994, 314, 315 m.w.Nachw.).\n\nEine ausdrückliche Erörterung dieses Gesichtspunkts\nist geboten, wenn entweder schon die - vor allem erstmalige - Tat selbst von Besonderheiten gekennzeichnet ist, die\ngegen einen künftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen\nkönnen (vgl. BGHR aaO Entziehung 5; BGH StV aaO) - dies ist\nhier nicht der Fall - oder wenn hierfür nach der Tat einge-\n\ntretene Umstände sprechen (vgl. BGHR aaO Entziehung 4).\n\nHier hat der Angeklagte nach seiner Festnahme nicht\nnur ein volles Geständnis abgelegt, sondern darüber hinaus\nAngaben gemacht (\"eine Lawine losgetreten\"), die u.a. zu\nzahlreichen Haftbefehlen und (über das tatbezogene Rauschgift hinaus) zur Sicherstellung erheblicher Rauschgiftmengen führte. Dies hat die Strafkammer dem Angeklagten auch\nbei der Strafzumessung gemäß $S 31 BtMG in erheblichem Um-\n\nfang zugute gehalten.\n\nZwar kommt es bei der Berücksichtigung derartiger Angaben bei der Strafzumessung auf den Aufklärungserfolg und\nnicht darauf an, ob sich der Täter auch innerlich von der\n\nRauschgiftszene gelöst hat (vgl. Körner BtMG 4. Aufl. $S 31\n\nRdn. 11 m.w.Nachw.); derartige Angaben, zumal in dem hier\nvorliegenden Umfang, können aber Anhaltspunkt dafür sein,\ndaß dies der Fall ist, was wiederum gegen eine fortbeste-\n\nhende Ungeeignetheit 1i.5.d. § 69 StGB sprechen kann.\n\n4. Da sich die Strafkammer hiermit nicht auseinandergesetzt hat, kann der Ausspruch über die Entziehung der\n\nFahrerlaubnis nicht bestehen bleiben.\n\nGranderath Brüning winkler\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-27/1-str-422-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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