{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-27_1_StR_418_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"1 StR 418/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 418/98 vom\n\n27. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August\n1998 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n4. Februar 1998 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es die An-\n\ngeklagten betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldfälschung, den Angeklagten M. zusätzlich in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt und gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, gegen den Angeklagten\nM. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten sind zum\n\nSchuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verfahrensrüge, das Landgericht habe über einen\nHilfsbeweisamtrag eines Mitangeklagten nicht entschieden,\n\nist schon deshalb unzulässig, weil vom Beschwerdeführer\n\nnicht mitgeteilt wird, unter welcher Bedingung der Beweis\nerhoben werden sollte. Der Strafausspruch kann jedoch kei-\n\nnen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat die Strafen dem zur Tat- und Urteilszeit geltenden § 146 Abs. 1 StGB aF mit einem\nStrafrahmen von zwei bis 15 Jahren entnommen. Das am\n1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts (6. StrRG) sieht für die gleichen Tathandlungen nur noch eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nvor. Die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 StGB nF sind\nnicht festgestellt. 8 146 Abs. 1 StGB nF ist damit ein milderes Gesetz im Sinne des $S 2 Abs. 3 StGB. Das ist bei einer Gesetzesänderung nach dem tatrichterlichen Urteil vom\n\nRevisionsgericht zu beachten (BGHSt 20, 77).\n\nDas Landgericht hat sich beim Angeklagten B. erkennbar am unteren Rand des damals geltenden Strafrahmens\norientiert. Obwohl es ohne weitere Begründung wegen drohender ausländerrechtlicher Maßnahmen die Strafe noch gemildert hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände\n17; Senatsentscheidung vom 16. Juni 1998 S. 12 - 1 StR\n162/98), vermag der Senat letztlich nicht auszuschließen,\ndaß bei Anwendung des jetzt geltenden Rechts die Strafe\n\nmilder ausgefallen wäre.\n\nDas gilt auch für den Angeklagten M. . Trotz der\nsehr erheblichen gegen ihn sprechenden Umstände und obwohl\nhier die Strafe nicht am unteren Rand des seinerzeit geltenden Strafrahmens angesiedelt war, kann auch ein Einfluß\nder gegen B. verhängten, aber aufzuhebenden Strafe\n\nnicht ausgeschlossen werden.\nGranderath Brüning winkler\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-27/1-str-418-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-27/1-str-418-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.936841+00:00"}}