{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-27_1_StR_210_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"1 StR 210/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 210/98\n\nvom\n27. August 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August\n1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n7. Oktober 1997 im Strafausspruch aufgehoben\n(s 349 Abs. 4 StPO).\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen\n\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung (88 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253\nAbs. 1 und 2 StGB aF) zu einer Freiheitsstrafe von sechs\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\nSeine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist entgegen\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt.\n\nDie aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Überprü-\n\nfung hat, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom\n\n5. August 1998 im einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler des Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nJedoch hat das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO die Neugestaltung von § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl.\nI 164) zu beachten.\n\nDer Angeklagte hat bei der Tat (Überfall auf eine\nTankstelle) \"einen mit fünf Gaspatronen geladenen Schreckschußrevolver (Marke Jaguar 80, Kaliber 9 mm), dessen Ab-\n\nzugshebel allerdings abgebrochen war\" verwendet.\n\nDem entnimmt der Senat, daß die Waffe zur Tatzeit\nfunktionsuntüchtig und damit objektiv ungefährlich war. Es\nbestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß hier der Ein-\n\nsatz des Revolvers als Schlagwerkzeug in Betracht kam.\n\nDaher fällt die Tat nicht unter S 250 Abs. 2 Nr. 1\nStGB nF, sondern unter S 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nF.\n\nDies läßt zwar den Schuldspruch unberührt, führt aber\nwegen der im Vergleich zu S$S 250 Abs. 1 StGB aF wesentlich\nniedrigeren Mindeststrafe von drei Jahren zur Aufhebung des\nStrafausspruchs (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 17. Juni\n1998 - 2 StR 167/98 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in\nBGCHSt bestimmt).\n\nDie dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellun-\n\ngen sind von der Gesetzesänderung unberührt. Da sie auch\n\nsonst rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können sie beste-\n\nhen bleiben.\n\nGranderath Brüning winkler\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-27/1-str-210-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-27/1-str-210-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.917370+00:00"}}