{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-11_1_StR_90_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"1 StR 90/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 90/98 vom\n\n11. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n\n11. August 1998 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision\ndes Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Heilbronn vom 14. Juli\n\n1997 wirksam zurückgenommen ist.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat mit Schreiben vom 28. April 1998\n- eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. April 1998 -\nerklärt, \"der Angeklagte nimmt hiermit seine Revision in\nvollem Umfange zurück\". Dieses Schreiben hat er eigenhändig\n\nunterschrieben. Diese Erklärung ist eindeutig.\n\nDamit hat er seine zunächst rechtzeitig eingelegte Re-\n\nvision wirksam zurückgenommen.\n\nDiese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247 st. Rspr.; Ruß in KK 3. Aufl.\n8 302 Rdn. 15 m. zahlr. Nachw.).\n\nAn der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestehen\nkeine Zweifel. Eine unzulässige Willensbeeinflussung - wie\nvom Angeklagten behauptet - liegt schon nach dem eigenen\n\nVortrag des Angeklagten nicht vor.\n\nDanach hat ihm der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt Straubing am 28. April 1998 nach Ablauf der\n\nStrafunterbrechung in anderer Sache mitgeteilt, daß seine\n\n- erneute - Verlegung in die Untersuchungshaftabteilung ge-\n\nboten sei.\n\nDiese Mitteilung war zutreffend und pflichtgemäß. Eine\n\nweitere Unterbringung in Strafhaft war nicht möglich.\n\nIn dieser Mitteilung ist keine unzulässige Willensbeeinflussung zu erblicken. Deshalb hatte der Senat festzustellen, daß die Revision des Angeklagten ihre Erledigung\ndurch wirksame Rücknahme gefunden hat (Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner 43. Aufl. $S 302 Rdn. 11).\nSchäfer Brüning Miebach\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-90-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-90-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.218106+00:00"}}