{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-11_1_StR_338_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"1 StR 338/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 338/98\n\nvom\n\n11. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning,\n\nDr. Miebach,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar\n\n1998 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sämtlich begangen zum Nachteil der Nebenklägerin Ö. A. ,‚ sowie\nwegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision, die auf eine gegen die Feststellungen\nzum sexuellen Mißbrauch gerichtete Verfahrensrüge und die\n\nSachrüge gestützt ist, bleibt erfolglos.\n\n1. Die am 21. März 1985 geborene Nebenklägerin war\nzwischen April 1986 und Juli 1990 tagsüber zur Pflege im\nHaushalt des Angeklagten untergebracht gewesen. Spätestens\nab Ende August 1989 bis etwa zur Jahreswende 1989/90 hatte\nsich der Angeklagte an ihr in (mindestens) sechs Fällen in\nim einzelnen beschriebener, unterschiedlicher Weise sexuell\nvergangen. Vergleichbare Taten hatte der Angeklagte bereits\nzum Nachteil der am 13. August 1978 geborenen N.\n\nA. ‚ einer Schwester der Nebenklägerin, begangen, die\n\nzwischen September 1979 und Ende 1983 bei ihm zur Pflege\nuntergebracht gewesen war; insoweit ist eine Bestrafung we-\n\ngen Verjährung unterblieben.\n\n2. Der Verfahrensrüge liegt ein nicht näher begründeter Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Gutachtens zur\nGlaubwürdigkeit der Nebenklägerin und ihrer Schwester zugrunde, den die Jugendschutzkammer unter Berufung auf ihre\nlangjährige einschlägige Erfahrung wegen eigener Sachkunde\n\nabgelehnt hat (8 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\na) Die Revision macht geltend, daß es sich bei den\nZeuginnen um \"im strengen islamischen Sinne\" erzogene Türkinnen gehandelt habe. Im türkisch-islamischen Kulturkreis\nsei sexuelle Unberührtheit von Frauen bei der Eheschließung\nvon größter Bedeutung. Es sei weder von der Jugendschutzkammer dargelegt noch sonst ersichtlich, daß sie auch insoweit über eigene Sachkunde verfüge. Hätte sie diesen Punkt\ngenügend aufgeklärt, hätte sie die Aussagen anders gewür-\n\ndigt.\n\nb) Gegen die Notwendigkeit zusätzlicher Aufklärung des\nsozio-kulturellen Hintergrunds zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen spricht schon, daß nach den Erfahrungen des Senats die Bedeutung der sexuellen Unberührtheit\nim türkisch-islamischen Kulturkreis inzwischen jedem mit\nSexualdelikten zum Nachteil von Türkinnen befaßten Gericht\n\nbekannt ist.\n\nJedenfalls ergeben aber weder der Hilfsbeweisamtrag,\nnoch das Revisionsvorbringen, noch die ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründe (vgl. BGH NStZ 1993, 142, 143) An-\n\nhaltspunkte dafür, daß derartige Vorstellungen hier Bedeu-\n\ntung haben könnten. Es ist nicht ersichtlich, daß die Eltern der Zeuginnen, die mindestens seit 1976 in Deutschland\nleben, überhaupt der islamischen Religion angehören und\nsich ihr oder jedenfalls islamischen Wertvorstellungen eng\nverbunden fühlen. Sie haben immerhin ihre Töchter schon in\nallerfrühestem Alter einer deutschen Familie zur Pflege an-\n\nvertraut.\n\nVor dem Hintergrund des aus dem Urteil ersichtlichen\nBeweisergebnisses brauchte die Jugendschutzkammer den Antrag daher nicht anders als dahin zu verstehen, daß die Erhebung eines kinder- oder jugendpsychologischen Gutachtens\nüber die Qualität von Aussagen einer inzwischen 12 und einer inzwischen 19 Jahre alten Zeugin zu lange zurückliegenden sexualbezogenen Vorgängen erstrebt wurde. Ebensowenig\nwar die Jugendschutzkammer mangels irgendwelcher Anhaltspunkte gehalten, den nunmehr geltend gemachten Sinn des\nHilfsbeweisamtrags durch ergänzende Befragung zu ermitteln\n\n(vgl. BGH NStZ 1994, 583, 584).\n\n3. Unabhängig von Fragen des Kulturkreises ist die Annahme der Jugendschutzkammer, sie verfüge über eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen\nnicht zu beanstanden. Der Senat kann daher offenlassen, ob\ndies (nur) aufgrund einer mit dieser Zielrichtung hier\nnicht erhobenen Verfahrensrüge zu prüfen ist (so Alsberg/\nNüse/Meyer 5. Aufl. S. 904 m.w.Nachw. in Fußn. 47) oder\nauch auf die Sachrüge (so Pikart in KK 3. Aufl. § 337 Rdn.\n28 mit weiteren, allerdings andersartige Beweisfragen be-\n\ntreffende Nachweisen).\n\nDas Gericht, zumal eine erfahrene Jugendschutzkammer,\n\ndarf sich die Beurteilung von Aussagen eines kindlichen\n\noder jugendlichen Zeugen in aller Regel auch dann zutrauen,\nwenn dieser angibt, in früher Kindheit Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein (BGHSt 3, 27, 28, 52; BGH NStZ\n1985, 420, 421; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 74). Dies gilt um so mehr, wenn\ndie Aussage durch andere Umstände erhebliche Unterstützung\n\nfindet (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO m.w.Nachw.).\n\nSo verhält es sich hier.\n\na) Ein erster Verdacht war bereits im Winter 1989/90\nauf den Angeklagten gefallen. Wie der Vater der Nebenklägerin (nach der rechtsfehlerfreien Wertung der Jugendschutzkammer) glaubwürdig bekundet hat, hatte er damals die Nebenklägerin beim onanieren angetroffen. Auf die Frage, was\nsie da mache (oder: woher sie das habe) erklärte sie spontan: \"Papa G. macht\". Damit war der Angeklagte gemeint.\nAus dieser als solcher feststehenden spontanen Aussage eines Kleinkindes durfte die Jugendschutzkammer rechtsfehler-\n\nfrei auf einen realen Erlebnisbezug schließen.\n\nb) Von diesem Vorfall berichteten die Eltern zunächst\ntelefonisch der Ehefrau des Angeklagten, ließen sich aber\nspäter von dem alles bestreitenden Angeklagten beschwichtigen, zumal sie auf einen Pflegeplatz für ihre Tochter angewiesen waren. Das Telefongespräch hatte N. A. mitbekommen, die in der Folgezeit eingedenk ihrer eigenen Erfahrungen - ohne hiervon jedoch Einzelheiten zu nennen -\nihre Schwester befragte, was der Angeklagte mit ihr gemacht\nhabe. Nach und nach vertraute sich die Nebenklägerin ihrer\nSchwester an. Dies führte jedoch nicht zu Ermittlungen, da\n\nsich die Kinder ihren Eltern nicht offenbarten.\n\nZu Ermittlungen kam es erst im Sommer 1996, als die\nEltern ihrer Tochter N. deren sehr schwieriges Wesen\nvorhielten, worauf diese \"weinend alles offenbarte und auch\nberichtete, daß ihrer Schwester Ö. das gleiche zugesto-\n\nBen sei\".\n\nDie dargelegte, für die Beurteilung derartiger Aussagen äußerst bedeutsame Entstehungsgeschichte (BGH StV 1994,\n227 m.w.Nachw.) hat die Jugendschutzkammer rechtsfehlerfrei\nals \"stimmig\" bewertet. Sie spricht auch gegen ein Komplott\nder Schwestern zum Nachteil des Angeklagten, für das auch\nsonst keine Anhaltspunkte bestehen, zumal sie seit vielen\n\nJahren keinen Kontakt mehr zum Angeklagten hatten.\n\nc) Die Jugendschutzkammer hat auch den Diplompsychologen Dr. med. W. als Zeugen und Sachverständigen gehört. Dieser war zwar offenbar nicht mit einem Glaubwürdigkeitsgutachten beauftragt, sondern hat über die Folgen der\nTat berichtet. Er verfügt aber über \"langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit kindlichen Opfern von Sexualtaten\" und hat bekundet, \"nie Zweifel an der Glaubwürdigkeit\nder Angaben beider Mädchen gehegt zu haben\"; darüber hinaus\nhat er Bekundungen zur Wahrnehmungsfähigkeit der Nebenklägerin gemacht, die ebenfalls keine Anhaltspunkte ergaben,\n\ndie gegen die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen könnten.\n\n4. Die Jugendschutzkammer hat einzelne, der Anklage\nzugrundeliegende Details hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tathandlungen, etwa wegen nicht völlig auszuschließender unbewußter \"Überlagerung\" von Erinnerungen aus\nGründen \"höchster Vorsicht\" nicht als mit letzter Sicher-\n\nheit erwiesen angesehen. Aus vergleichbaren Gründen hat sie\n\ngegenüber dem Anklagevorwurf den Tatzeitraum beschränkt und\n\ndie Zahl der Tathandlungen reduziert.\n\nDie in diesem Zusammenhang angestellten eingehenden\nErwägungen der Jugendschutzkammer, die sich sämtlich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben, sind nicht geeignet,\n\nZweifel an der Sachkunde der Jugendkammer zu wecken.\n\nInsgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, daß sie\nsich nicht (weiterer) sachkundiger Beratung zur Beurteilung\n\nder Glaubwürdigkeit bedient hat.\n\n5. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat auch sonst weder im\nSchuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\nDer näheren Ausführung bedarf nur folgendes:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Terminsamtrag\nBedenken dagegen geäußert, daß die Jugendschutzkammer nicht\nerörtert hat, ob bei dem zur Zeit der Taten 61 Jahre alten,\nnicht vorbestraften Angeklagten altersbedingt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen könne; der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Angeklagte auch bei den (wegen Verjährung\nnicht abgeurteilten) Mißbrauchshandlungen zum Nachteil der\nSchwester der Nebenklägerin schon \"deutlich über fünfzig\n\nJahre!\" alt war.\n\nDer Senat kann auch insoweit keinen Rechtsfehler fest-\n\nstellen.\n\na) Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt\n\nentschieden, daß bei Angeklagten, die sich erstmals in ver-\n\nhältnismäßig hohem Alter an Kindern sexuell vergangen haben, Anlaß zu derartigen Erörterungen auch dann bestehen\nkann, wenn konkrete medizinische Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblich verminderter Schuld nicht erkennbar sind\n(grundlegend NJW 1964, 2213; zuletzt - vielfach m.w.\n\nNachw. - u.a. NStZ 1993, 332; StV 1994, 14; StV 1995, 633;\nBGHR § 21 StGB Sachmangel 1, 2 und Sachverständiger 5; BGH,\nBeschluß vom 19. Oktober 1993 - 4 StR 597/93). Doch lagen\nin diesen Fällen vielfach über die generelle Art des Delikts und das Alter der (jeweils mindestens 60 Jahre alten,\nteilweise auch noch erheblich älteren) Angeklagten hinausgehende Besonderheiten vor (vgl. z.B. NStZ 1993, 332 \"gesundheitlich geschwächt\"; StV 1994, 14 \"gesundheitliche\nProbleme und Einsamkeit\"; 4 StR 597/93 krankheitsbedingter\nFrührentner; BGHR aaO Sachverständiger 5 \"Zufallstat\" bei\nsonst \"absolut bestehende (n) Moralvorstellungen\"; BGHR aaO\nSachmangel 2 psychologische Behandlung zur Änderung der\n\"Einstellung zu kleinen Mädchen\"). Derartige oder damit\n\nvergleichbare Besonderheiten liegen hier nicht vor.\n\nb) Es kann offen bleiben, ob der genannten Rechtsprechung darüber hinaus die Annahme eines allgemeinen und daher erörterungsbedürftigen Erfahrungssatzes zugrundeliegt,\nwonach in derartigen Fällen auch ohne erkennbare Anhaltspunkte ein für die Schuldfähigkeit bedeutsamer Altersabbau\n\nstets naheliegt.\n\nEbenso kann offen bleiben, ob nicht die für die erhebliche Steigerung der durchschnittlichen Lebenserwartung ursächlichen Gründe (vgl. Göppinger, Kriminologie 5. Aufl.\n\nS. 515) auch dazu geführt haben, daß (unbeschadet hier\nnicht erkennbarer individueller Besonderheiten) die für die\n\nBeurteilung der Schuldfähigkeit möglicherweise bedeutsamen\n\nphysischen und psychischen Veränderungen in einem wesent-\n\nlich höheren Alter beginnen, als dies früher der Fall war.\n\nJedenfalls gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach dieser Zeitpunkt schon wesentlich vor dem 60. Lebensjahr liegen könnte. Im übrigen liegen auch neueren forensischpsychiatrischen Untersuchungen zur Alterskriminalität (nur)\nStraftaten von mindestens 60 Jahre alten Tätern zugrunde\n(vgl. z.B. Schüttler/Schulte in Festschrift für Göppinger\n1997 S. 377 ££.; mit gerade zu den Altersgrenzen eingehender Begründung ebenso Weber in Forensia Bd. 8, 1987 S. 57,\n\n58 £f. m.w.Nachw.).\n\nc) Der Angeklagte war zwar 61 Jahre alt, als er die\nabgeurteilten Taten begangen hat; bei den gleichartigen Taten zum Nachteil von N. A. war er jedoch erst (maximal) 55 Jahre alt. Wenn keine hier nicht erkennbaren Be-\n\nsonderheiten vorliegen (zu einer solchen Fallgestaltung\n\nvgl. BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1993 - 4 StR 597/93) besteht kein Grund zu der Annahme, Straftaten seien (möglicherweise) vom Altersabbau beeinflußt, wenn der Täter schon\n\nfrüher gleichartige Taten begangen hat.\n\nSchäfer Brüning Miebach\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-338-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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