{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-11_1_StR_328_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"1 StR 328/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 328/98\n\nvom\n11. August 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August\n1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n5. November 1997 dahin geändert, daß die\nAnordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis\nentfällt.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist zulässig auf den Ent-\n\nzug der Fahrerlaubnis beschränkt.\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen,\ndaß sich der Angeklagte durch die Benutzung seines Kraftfahrzeuges für ein Betäubungsmittelgeschäft am 16. November\n1996 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen\nhat (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStzZ 1992,\n586; BGH, Urteil vom 28. Agusut 1996 - 3 StR 241/96). Es hat\n\nallerdings nicht bedacht, daß diese sich aus der Tat erge-\n\nbende Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Aburteilung fortbestehen muß, also zwischenzeitlich nicht entfallen sein darf.\nDie Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung verlangt, daß\nzum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weitere Verletzungen der\nKraftfahrerpflichten zu erwarten sind, also gerade aus der\nBelassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit\nerwachsen (BGH StV 1994, 314, 315; StV 1995, 301). Gerade in\nFällen, in denen der Täter wie hier kein in § 69 Abs. 2 StGB\naufgezähltes Delikt begangen hat, kann daher nach den Umständen des Einzelfalles eine umfassende Gesamtwürdigung\n\nerforderlich sein.\n\nDas Landgericht, das die Anordnung nach § 69 StGB lediglich mit formelhafter Begründung angenommen hat (UA\nS. 19), hat nicht nur eine solche Gesamtwürdigung unterlassen; es hat darüber hinaus an anderer Stelle in den Urteilsgründen festgestellt, daß der zur Tat und auch zur Verwendung des Kraftfahrzeugs von einer Vertrauensperson veranlaßte Angeklagte (UA S. 6) Schuld und Reue gezeigt habe und in\nZukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen werde (UA\nS. 16/17). Diese Erwägungen, mit denen der Tatrichter ohne\nRechtsfehler von einer günstigen Sozialprognose 1.5S.v. 8 56\nAbs. 1 StGB für den Angeklagten ausgegangen ist, lassen auch\nweitere Verletzungen von Kraftfahrerpflichten durch den Angeklagten nicht erwarten, zumal dieser Ersttäter ist. Die\n\nAnordnung nach S$S 69 StGB ist aufzuheben. Da auch nicht zu\n\nerwarten ist, daß in dieser Frage neue, abweichende Tatsachen festgestellt werden können, bedarf es einer Zurückver-\n\nweisung nicht.\"\n\nSchäfer Brüning Miebach\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-328-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-328-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.155985+00:00"}}