{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-11_1_StR_326_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"1 StR 326/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Tatbestandsmerkmal einer \"großen Zahl von Menschen\" im\n\nFalle der besonders schweren Brandstiftung.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja zu IV\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 306b Abs. 1 F: 26.1.1998\n\nZum Tatbestandsmerkmal einer \"großen Zahl von Menschen\" im\n\nFalle der besonders schweren Brandstiftung.\n\nBGH, Urt. vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98 - LG Memmingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 326/98\n\nvom\n\n11. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning,\n\nDr. Miebach,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt ,\nStaatsanwältin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen\nvom 4. März 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall 2.1 der\n\nUrteilsgründe verurteilt wurde,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.\nDas auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel führt aufgrund der Sachrüge zur Urteilsaufhebung in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-\n\nfang. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte am\n11. Mai 1997 in alkoholisiertem Zustand - die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug höchstens 2,36 o/oo - im\nKeller eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses, in dem er\nzur Tatzeit auch selbst wohnte, einen als Bespannung eines\nLattenrostes angebrachten Läufer in der Erwartung an, über\nweitere Holzverschläge und Holztüren einen Brand zu entfachen. Er erkannte, \"daß bei Inbrandsetzen der Lattentür der\nBrand sich auf den gesamten Keller hätte ausbreiten können,\nda die einzelnen Abteile nur mit Holzlattenrosten voneinander abgetrennt waren und daher dann auch die aus Holz bestehende Zugangstür zum rechten Kellerflügel hätte brennen\nkönnen. Diese möglichen Folgen seines Tuns nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf\". Das Feuer wurde jedoch\nalsbald entdeckt und gelöscht, bevor es wesentliche Gebäu-\n\ndeteile erfassen konnte.\n\n2. Mitte des Jahres zog der Angeklagte in eine Wohnung\nin einem anderen Haus, in dem insgesamt acht Mietparteien\nwohnten, um. Dort setzte er wiederum unter Alkoholeinfluß -\ndie Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug hier höchstens 2,9 o/oo - am 31. Juli 1997 gegen 2.30 Uhr im Keller\neinen Lattenrost in Brand. Er erkannte, daß sich ein Feuer\nüber weitere Lattenroste, im Keller vorhandenes Holz und\ndort gelagerten Unrat, die hölzerne Kellertür, eine Wandverkleidung aus Holz sowie eine Holztreppe im ganzen Hause\nausbreiten konnte, was er billigend in Kauf nahm. \"Er erkannte auch, daß es als Folge des auf das Treppenhaus übergreifenden Feuers eventuell zu Gesundheitsschädigungen der\n\nMitbewohner, auch zu panikartigen Reaktionen kommen könnte.\n\nDiese möglichen Folgen seines Tuns nahm der Angeklagte zu-\n\nmindest billigend in Kauf.\"\n\nDas Landgericht wertet beide Taten jeweils als versuchte schwere Brandstiftung nach den SS 306 Nr. 2, 22 StGB\nar.\n\nII.\n\nDie gegen den Schuldspruch gerichtete Verfahrensrüge\ndes Angeklagten ist jedenfalls unbegründet. Der Zeuge K.\ndurfte gemäß $S 55 StPO auf die Frage, ob er selbst\n\nder Täter gewesen sei, die Auskunft verweigern.\nIII.\n\nDer Schuldspruch ist auf die Sachrüge im Fall 2.1 der\nUrteilsgründe aufzuheben; im übrigen ist der Revisionsan-\n\ngriff gegen den Schuldspruch unbegründet.\n\n1. Die Annahme der Revision, das Landgericht habe die\nFeststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht auf\n\neine tragfähige Beweisgrundlage gestützt, geht fehl.\n\na) Zum Tatgeschehen am 11. Mai 1997 hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte wenige Minuten vor\nEntdeckung der Brandlegung durch den Zeugen K. gegen\n2.30 Uhr in unmittelbarer Nähe des Tatorts auf der Straße\ngesehen wurde. Nach der Tat wurde er von Polizeibeamten in\nseiner Wohnung angetroffen, als er bekleidet auf einer\nCouch lag, sich eine Decke über den Kopf gezogen hatte und\nschlafend stellte. Daraus und aus der Tatsache, daß der An-\n\ngeklagte - jeweils nach eigenem Bekunden - bereits als\n\nstrafunmündiger Jugendlicher in Cottbus einen Kellerbrand\ngelegt und in den Jahren 1993 - 1994 zwei weitere gleichartige Taten in Nürnberg begangen hatte, durfte das Landgericht auf die Täterschaft auch in dem vorliegenden Fall\n\nschließen.\n\nb) Hinsichtlich der Tat vom 31. Juli 1997 stützt das\nLandgericht den Schuldspruch auf die wiederum gleichartige\nBegehungsweise der Tat, die Tatsache, daß der Angeklagte in\ndem von der Brandlegung betroffenen Hause anwesend war und\nerneut unter Alkoholeinfluß gestanden hatte. Als ergänzendes Indiz betrachtet es, wenngleich mit geringer Aussagekraft, auch die Feststellung, daß zugleich mit der Festnahme des Angeklagten nach dieser weiteren Tat eine Serie von\n22 Kellerbränden in Memmingen in den ersten sieben Monaten\ndes Jahres 1997 endete. Auch insofern ist die Überzeugung\ndes Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten nicht\nzu beanstanden. Seine Beweisgründe sind tragfähig und lükkenlos zusammengefügt. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß\ndas Landgericht wesentliche Beweisanzeichen, die zugunsten\n\ndes Angeklagten sprechen könnten, übersehen hätte.\n\n2. Die Revision beanstandet im Fall 2.1 der Urteils-\n\ngründe zu Recht die Anwendung der SS 306 Nr. 2, 22 StGB ar.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 18, 363 ff.; BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB) erfüllt\ndas Inbrandsetzen einer Lattentür eines Kellerraumes in einem Wohnhaus nur dann den äußeren Tatbestand des S 306\nNr. 2 StGB aF, wenn sich das Feuer auf weitere Gebäudeteile\nausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch\nwesentlich sind. Insofern genügt ein Lattenrost im Keller\n\noder eine Kellertür nicht als wesentlicher Gebäudeteil,\n\nwenn - wie hier - dessen Inbrandsetzen nicht dazu geeignet\nist, das Feuer anderen Gebäudeteilen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung wesentlich sind, mitzuteilen. Der Verbrechenstatbestand knüpft nämlich an die Zweckbestimmung\ndes Gebäudes an, zur Wohnung von Menschen zu dienen. Das\ntrifft auf einen Keller, der nur als Lagerraum genutzt\nwird, nicht zu. Wird er allein vom Brand zerstört und war\nein Übergreifen des Feuers auf Gebäudeteile, die im engeren\nSinne Wohnzwecken dienen, ausgeschlossen, so liegt keine\nvollendete schwere Brandstiftung vor (BGHSt aaO). Der Versuchstatbestand kann nicht weitergehen; ein untauglicher\n\nVersuch lag nicht vor.\n\nb) Im Fall 2.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht\ndagegen ausreichend durch Beschreibung der brennbaren Gebäudeteile belegt, daß das Feuer über die Kellertür und die\nhölzerne Kellertreppe auch weitere - Wohnzwecken im engeren\nSinne dienende - Gebäudeteile erreichen konnte. Insofern\ngreift der Einwand der Revision, das Urteil ergebe \"keineswegs logische Gründe dafür, daß das Feuer auf wesentliche\nBestandteile des ... Wohnhauses\" hätte übergreifen können,\n\nnicht durch.\nIV.\n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs zum Fall 2.1 der\nUrteilsgründe entfallen die Einzelstrafe hierzu sowie der\nAusspruch über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe zu Fall\n\n2.2 der Urteilsgründe kann dagegen bestehen bleiben.\n\n1. Auf der Grundlage des zur Tatzeit und im Urteilszeitpunkt geltenden Rechts ist der Strafausspruch insoweit\n\nnicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Versagung einer\n\nweiteren Strafrahmenmilderung nach den 88 21, 49 Abs. 1\nStGB mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe rechtlich un-\n\nbedenklich (BGHSt 43, 66, 77 £.).\n\n2. Das nach Urteilserlaß am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts\n(6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) ist hier\nauch nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht,\nwelches der Senat nach § 354 a StPO zu beachten hätte (vgl.\nBGH NStZ-RR 1997, 353, 354).\n\na) Allerdings ist durch das 6. StrRG der Tatbestand\nder schweren Brandstiftung und mit ihm das gesamte Recht\nder Brandstiftungsdelikte neu gefaßt worden (vgl. Wolters\nJR 1998, 271 ££.). Der Tatbestand der schweren Brandstiftung im Sinne des S 306 Nr. 2 StGB aF ist für die hier in\nFrage stehende Begehungsweise nunmehr in $S 306 a Abs. 1\nNr. 1 StGB nF im wesentlichen inhaltsgleich und mit unverändertem Strafrahmen - Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe - enthalten. Neu eingefügt wurde indes in § 306 a\nAbs. 3 StGB nF ein Sonderstrafrahmen für minder schwere\nFälle, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren umfaßt, so daß der nunmehr nach $S 306 a Abs. 1INr. 1\nStGB nF zur Verfügung stehende Strafrahmen für den Angeklagten gegenüber dem Strafrahmen aus § 306 StGB aF günsti-\n\nger wäre.\n\nb) Indes ist bei konkreter Betrachtungsweise (vgl.\nBGHR StGB $S 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 11) das alte und das\nneue Recht jeweils in ihrem Gesamtgefüge gegenüberzustellen, soweit alte und neue Vorschriften in ihrem Unrechtskern (dazu Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 18) vergleich-\n\nbar sind. Erst dann kann beurteilt werden, ob das neue\n\nRecht das mildere im Sinne von $S 2 Abs. 3 StGB ist. Diese\nGegenüberstellung ergibt, daß das neue Recht hier nicht das\n\nmildere Gesetz ist.\n\naa) Nach den Feststellungen liegt aufgrund des neuen\nRechts eine (jedenfalls im Fall der Vollendung der Tat) mit\nFreiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedrohte - hier\nfreilich nur versuchte - besonders schwere Brandstiftung\ngemäß § 306 b Abs. 1 StGB nF vor. Der Angeklagte hat durch\ndie Tat \"eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von\nMenschen\" herbeizuführen versucht (vgl. zum Versuch dieser\nErfolgsqualifikation Rengier JuS 1998, 397, 400). Eine\nschwangere Frau mußte von der Feuerwehr mit Hilfe einer\nDrehleiter, eine ältere Dame und ein Kleinkind mußten mit\nAtemschutzgeräten gerettet werden; durch Raucheinwirkung\nwurden elf Personen so beeinträchtigt, daß sie zur Beobach-\n\ntung ins Krankenhaus gebracht wurden.\n\n(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Gesundheitsschädigung \"einer großen Zahl von Menschen\" wird im Gesetz an\nverschiedenen Stellen verwendet (vgl. SS 263 Abs. 3 Nr. 2,\n308 Abs. 2, 309 Abs. 3, 312 Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 2, 318\nAbs. 3, 330 Abs. 2 Nr. 1, 330 a Abs. 1 StGB). Er tritt dort\nin verschiedenem Regelungszusammenhang auf. So wird er in S§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB in ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Betruges einbezogen; in § 330 Abs. 2\nNr. 1 StGB wird er als Merkmal einer Qualifikation in Form\neines Gefährdungstatbestands verwendet; in $S 306 b Abs. 1\nStGB ist er Tatbestandsmerkmal einer rechtlich selbständigen Erfolgsqualifikation. Deshalb bedarf das Merkmal der\n\"großen Zahl von Menschen\" einer tatbestandsspezifischen\n\nAuslegung.\n\n(2) In $S 306 b Abs. 1 StGB wird der Begriff der \"großen Zahl von Menschen\" als (normatives) Tatbestandsmerkmal\nverwendet. Dessen Auslegung ist nicht bereits aufgrund des\nwortlauts der Norm abschließend möglich, denn daraus ist\nnur zu entnehmen, daß eine \"große Zahl von Menschen\" jedenfalls mehr Personen umfassen muß als der Begriff \"mehrere\",\n\nder schon bei drei Personen erfüllt wäre.\n\nNach der Systematik des Gesetzes kann \"eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen\" bei Inbrandsetzen beliebiger Objekte im Sinne der SS 306 Abs. 1,\n306 a Abs. 1 StGB verursacht werden, also auch solcher Objekte, bei denen die Gefährdung unübersehbar großer Menschengruppen eher fernliegt. Ferner ist zu berücksichtigen,\ndaß bei gleicher Strafandrohung der zu prüfenden Qualifikation die schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen\ngleichgesetzt ist, und daß das Gesetz für diese beiden Alternativen nur die Anhebung der Mindeststrafe auf zwei Jahre gegenüber der Mindeststrafe von einem Jahr in SS 306 und\n306 a StGB vorsieht; die Höchststrafe ist in den SS 306 a\nund 306 b gleich. Aus diesen Erwägungen, nämlich der Erstreckung der Qualifikation auf sämtliche Tatobjekte im\nSinne der SS 306 und 306 a StGB, der Gleichstellung der in\nFrage stehenden Qualifikation mit der schweren Gesundheitsschädigung eines Menschen und der nur geringfügigen Anhebung des Strafrahmens, folgt, daß die Zahl der Geschädigten\njedenfalls dann \"groß\" ist, wenn - wie hier - 14 Personen\n\nals Bewohner eines mittelgroßen Hauses betroffen sind.\n\nbb) Der durch das 6. StrRG neu geschaffene Qualifikationstatbestand der besonders schweren Brandstiftung nach\n§ 306 b Abs. 1 StGB nF ist in die Prüfung, ob das neue\n\nRecht im konkreten Fall milder ist, einzubeziehen. S 306 b\n\nAbs. 1 StGB erweitert nicht die Strafbarkeit. Er sieht lediglich für bestimmte Tatmodalitäten, die von der allgemeiner gefaßten Vorschrift des $S 306 StGB aF auch erfaßt waren, bei unveränderter Höchststrafe von fünfzehn Jahren\n\nFreiheitsstrafe eine erhöhte Mindeststrafe vor.\n\nFür den nach § 2 Abs. 3 StGB durch das Revisionsgericht (8 354 a StPO) anzustellenden Vergleich können Feststellungen herangezogen werden, die das Tatgericht seiner\nBeurteilung vor dem Hintergrund der von ihm zu beachtenden\nRechtslage rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt hat. Daß diese\nFeststellung nicht mit Blick auf die erst später erfolgten\n\nRechtsänderungen getroffen werden konnten, schadet nicht.\n\nDas Landgericht hat objektive Beweise für die Feststellungen darüber herangezogen, wie sich die Rauchentwicklung im Hause ausgewirkt hat. Aus dem äußeren Geschehensablauf hat es auch mit Blick auf die Erfahrungen des Ange-\n\nklagten mit früheren vergleichbaren Brandstiftungen und\n\nseine Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen seiner gefährlichen Handlungen in rechtlich unbedenklicher Weise auf die\n\ninnere Tatseite geschlossen\n\nSchäfer Brüning Miebach\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-326-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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