{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-11_1_StR_306_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"1 StR 306/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 306/98\n\nvom\n\n11. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verabredung zur schweren Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning,\n\nDr. Miebach,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n17. November 1997 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls in Tateinheit mit Verabredung zur schweren\nBrandstiftung, des Diebstahls in zwei Fällen und des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzfeuerwaffe zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, ihn vom Vorwurf der schweren räuberischen\nErpressung in zwei Fällen und des Einbruchsdiebstahls in\nzwei Fällen jedoch freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, sich auf die Sachrüge stützende Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich - rechtswirksam\nbeschränkt - lediglich gegen den freisprechenden Teil des\n\nUrteils.\nSie hat keinen Erfolg.\n\nDie Begründung des Urteils genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen, 8 267 Abs. 5\nSatz 1 StPO.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nmuß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen\nGründen - wie er hier erfolgt ist - im Anschluß an Darlegungen, welche Anklagevorwürfe dem Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHSt 37, 21, 22), grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in\nder Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für\neinen Schuldvorwurf erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO\n§ 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 10). Die Begründung muß\ndem Revisionsgericht die Prüfung erlauben, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, ob er also den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an\ndie für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr. vgl. BGHR\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 25; BGH NStZ RR 1997, 374\n\nm.w.Nw.).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil ge-\n\nrecht.\n\n1. Nach den Urteilsgründen ist die Strafkammer davon\nüberzeugt, daß der Banküberfall am 31. Januar 1984 im Bankgebäude der H. bank in W. ,\nder Banküberfall in die V. bank S. in B.\n\nam 29. Februar 1984 sowie die beiden Einbruchsdiebstähle zwischen dem 15. und 23. April 1995 in K. zum\nNachteil der Geschädigten Bi. und am 6. Juni 1995 in\n\nT. zum Nachteil der Familie Bie. sich der äußere\n\nTatablauf so wie in der Anklageschrift geschildert zugetragen haben. Zugleich wurden diejenigen Tatsachen - wenn auch\nin verkürzter Form - bezeichnet, die der Tatrichter für erwiesen gehalten hat. Lediglich von der Mittäterschaft des\nAngeklagten bei diesen Straftaten vermochte sich das Landgericht nicht zu überzeugen. Der Wiedergabe weiterer Zeugenangaben - wie etwa der Geschädigten - zu den einzelnen\nTaten bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Die Revision\nübersieht, daß die von ihr zitierten Anforderungen zum Umfang von Feststellungen bei freisprechenden Urteilen nicht\nschematisch angewandt werden dürfen (vgl. BGHR StPO S$S 267\nAbs. 5 Freispruch 12). Erforderlichkeit und Umfang der Wiedergabe von Zeugenaussagen als Grundlage für weitere Feststellungen bestimmen sich auch bei freisprechenden Urteilen\nnach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch nach\ndem Kriterium der revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit der\nEntscheidung. Zeugenäußerungen sind danach nur dann heranzuziehen und entsprechende Feststellungen anzuführen, wenn\nund soweit dies für die Überzeugungsbildung wesentlich ist.\nDie Zeugenaussagen und darauf beruhende ergänzende Feststellungen hätten vorliegend aber nicht zu einer Überzeugung der Kammer von der Mittäterschaft des Angeklagten an\nden ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten weiteren\n\nTaten geführt:\n\nDas Landgericht stützt sich nämlich bei seiner Entscheidung, die Mittäterschaft des Angeklagten mit einer zur\nVerurteilung ausreichenden Sicherheit nicht feststellen zu\nkönnen, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\nBeurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen. Danach\nist bei der Beweisführung ein strenger Maßstab anzulegen\n\nund Feststellungen dürfen auf ein solches Beweismittel re-\n\ngelmäßig nur dann gestützt werden, wenn sie in sich widerspruchsfrei sind und wenn der Beweisinhalt durch weitere\nBeweisanzeichen bestätigt worden ist (st. Rspr., BGHSt 17,\n382, 385 £.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 27\n\nm.w.Nw.).\n\nDaran fehlt es aber in allen Fällen, in denen das\nLandgericht freigesprochen hat. Bei den zur Verurteilung\ndes Angeklagten führenden Taten, der sich während der\nHauptverhandlung zur Sache nicht geäußert und erst in seinem letzten Wort die Tatvorwürfe bestritten hatte, hat sich\ndie Kammer nicht nur auf die übereinstimmenden Aussagen der\nfrüheren Mitangeklagten und späteren Zeugen Tr. und\nwe. als Zeugen vom Hörensagen, sondern auch auf ein\nglaubhaftes Geständnis des früheren Mitangeklagten\nWes. ‚ der in der Hauptverhandlung allerdings von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, gestützt. Die Aussagen des Wes. hatten\nsich auf den tatsächlichen Ablauf des Geschehens beschränkt\nund die Mittäterschaft des Angeklagten war aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Tr. und We. abgeleitet worden. Letzteren gegenüber hatte der frühere Mitangeklagte Wes. den Angeklagten als Mittäter jener Taten\nbezeichnet. Hinzu traten weitere Beweisanzeichen, wie etwa\nim Falle II 3 das Auffinden eines DIN AA Blattes, auf welchem die Beute verzeichnet war und im Falle II 1 und 2 markante Details, die die Zeugen vom Hörensagen übereinstimmend berichteten und die von weiteren Zeugen bestätigt wur-\n\nden.\n\nDie Beweislage in den Fällen, in denen der Angeklagte\nfreigesprochen wurde, war anders: Auch hier hatte der Ange-\n\nklagte in seinem letzten Wort die Vorwürfe bestritten,\n\nnachdem er zuvor keine Angaben zur Sache gemacht hatte. Den\nAngeklagten belastende objektive Umstände fehlten völlig.\nWes. selbst hat in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55\n\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nZu den beiden Banküberfällen stand als Beweismittel\ndem Landgericht lediglich die Aussage des Zeugen Tr. zur\nVerfügung, demgegenüber Wes. von den beiden Überfällen erzählt und dabei den Angeklagten als Mittäter bezeichnet hatte. Bei dieser Beweislage hatte sich das Landgericht\naußerstande gesehen, selbst Wes. zu verurteilen, da\nes denkbar sei, dieser habe von den Taten während seiner\nlangen Haftzeit von anderen Häftlingen erfahren. Zu den\nbeiden Einbrüchen fehlte, anders als in den abgeurteilten\nFällen, ein Geständnis Wes. s. Es liegen auch anders\nals dort keine übereinstimmenden Aussagen des Zeugen Tr.\nund We. vor. Zum Fall Bi. hat lediglich We.\nbekundet, Wes. habe ihm erzählt, diese Tat zusammen\nmit dem Angeklagten begangen zu haben. Zum Fall Bie.\nhat solches Tr. ausgesagt, während die Aussagen\n\nWe. s dazu widersprüchlich waren.\n\n2. Daß das Landgericht bei dieser Beweislage sich\nnicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen konnte, ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Ihm kann grundsätzlich nicht\nvorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu\neiner bestimmten Überzeugung kommen muß oder nicht kommen\n\ndarf (BGHSt 10, 208, 209; NStZ 1983, 277, 278; 1984, 180).\n\nDas Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung keine\nüberspannten Anforderungen an eine zur Verurteilung erfor-\n\nderliche Überzeugungsbildung gestellt.\n\nDem Umstand, daß der Angeklagte bereits im Jahre 1983\nmit dem früheren Mitangeklagten Wes. einen Einbruch\nin eine Klosterkirche ausgeführt hatte, mußte die Kammer\nkeinen besonderen Wert beimessen. Da es allein auf die Frage der Mittäterschaft des Angeklagten bei dem ihm in der\nAnklageschrift zur Last gelegten Taten ankam, mußten aus\ndiesem Umstand bei der vorgeschilderten Beweislage nicht\n\nnotwendig weitere Folgerungen abgeleitet werden.\n\nBei der Beurteilung der Aussage der beiden Zeugen vom\nHörensagen war besondere Vorsicht am Platze. Es ist nicht\nzu beanstanden, daß das Landgericht deshalb im Falle der\nbeiden Banküberfälle eine Verurteilung allein auf die Aussage des Zeugen Tr. nicht stützen wollte. Zwar handelte\nes sich bei den Angaben, die bezeugt wurden, nicht um diejenigen eines anonymen Gewährsmannes. Aber auch bei dem Gewährsmann, der wie hier der frühere Mitangeklagte\nWes. bekannt ist, kann nichts anderes gelten. Dies\njedenfalls dann, wenn dieser Gewährsmann sich auf ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO beruft und erst\nrecht, wenn er darüber hinaus in gemeinsame strafbare Handlungen verstrickt ist (vgl. BGH NStZ 1992, 141; BVerfG StV\n1997, 1 £.). Wenn auch die von dem Zeugen Tr. zu den\nbeiden Banküberfällen bekundeten Einzelumstände, die nur\nTätern und Opfern bekannt gewesen sein konnten, dafür sprechen, daß der frühere Mitangeklagte Wes. (Mit-)Täter\ndieser Taten war, so mußte das Landgericht gleichwohl daraus nicht folgern, daß Wes. auch den Angeklagten zu-\n\ntreffend als Mittäter bei diesen Überfällen bezeichnet hat.\n\nDie beim Landgericht darauf gegründeten Zweifel an den\n\nAngaben der beiden Zeugen vom Hörensagen ließen eine Verur-\n\nteilung des Angeklagten deshalb nicht zu.\n\nSchäfer Brüning Miebach\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-306-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-306-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.111673+00:00"}}