{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-11_1_StR_305_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"1 StR 305/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 305/98\n\nvom\n\n11. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning,\n\nDr. Miebach,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n\n27. Februar 1998 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern zur Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß\ndas Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgesehen\n\nhat. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Nach den Feststellungen ist der 31 Jahre alte Angeklagte infolge einer (schweren?) \"anderen seelischen Abartigkeit\" in seiner Hemmungsfähigkeit bezüglich sexuellem\nVerhalten gegenüber Kindern erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB). Einem 9jährigen Mädchen wollte er sich sexuell nähern, als es zum Beobachten der vom Angeklagten gehüteten\nSchafe neben ihm saß. Auf seine Frage, ob er \"ihr zwischen\nden Beinen herumknutschen dürfe\" sagte das Kind, daß es\n\ndies nicht möge. Als er daraufhin fragte, ob er es nicht\n\nwenigstens \"unten ein bisserl anschauen dürfe, es brauche\n\nsich nur hinzulegen\", lehnte das Kind ab. Als der Angeklagte nach dem Rocksaum faßte, um diesen hochzuheben und seine\nHand darunter zu schieben, sprang das Kind auf und lief den\n\ngerade hinzukommenden Freundinnen entgegen.\n\n1984 war gegen den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern Jugendarrest verhängt worden. Wegen\n(einverständlich) homosexueller Handlungen mit einem Jugendlichen erhielt der zur Tatzeit gerade 19 Jahre alte Angeklagte 1986 eine Jugendstrafe, die zunächst zur Bewährung\nausgesetzt und später von ihm verbüßt wurde. Eine Geldstrafe wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses wurde gegen ihn\nverhängt, weil er 1991 und 1992 einem von ihm verehrten\nMädchen gegen dessen Willen über der Kleidung an Brust und\nScheide faßte. Im übrigen wurde der Angeklagte mehrfach we-\n\ngen Diebstahls verurteilt.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\nIn diesem Rahmen sieht der Senat auch keinen Rechtsfehler, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat.\nEs ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht gewalttätig sei und es gegenwärtig auch keine Anhaltspunkte für\nkünftig aggressives Verhalten gebe. Das (allein) würde zur\nBegründung - wie die Revision zutreffend ausführt - nicht\nausreichen, weil § 176 StGB kein Gewaltdelikt ist. Das\nLandgericht hat aber insgesamt darauf abgestellt, daß vom\n\nAngeklagten keine für die Allgemeinheit gefährlichen Straf-\n\ntaten zu erwarten seien und dieses ordnungsgemäß einer Wür-\n\ndigung sämtlicher bedeutsamer Umstände, insbesondere der\n\ngegenständlichen Tat und früherer Taten sowie der Täterper-\n\nsönlichkeit entnommen.\n\nEin Täter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn\nvon ihm infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten zu\nerwarten sind. Hierzu geht das Landgericht mit dem psychiatrischen Sachverständigen davon aus, der Angeklagte habe\nSchwierigkeiten im Kontakt zu Frauen und werde sich als sexuelle Ersatz- und Ausweichhandlungen künftig vermehrt den\nleichter zugänglichen Kindern zuwenden, wenngleich pädophi -\nle Neigungen oder ein zwanghafter Sexualtrieb nicht vorliegen. Das Landgericht \"sieht durchaus die Gefahr weiterer\nTaten in diesem Bereich\". In Anbetracht der Schwere des\nEingriffs in die persönliche Freiheit rechtfertigen aber\nnur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in\nden Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen, eine\nUnterbringung gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 279, 312;\nBGHSt 27, 246, 248).\n\nDie Frage, ob das bei den künftig zu erwartenden Straftaten\ngegeben ist, kann nicht allein mit dem Gewicht des gesetzlichen Straftatbestandes beantwortet werden; sexueller Mißbrauch von Kindern gehört allerdings grundsätzlich zu den\ngewichtigeren Straftaten. Berücksichtigt werden muß aber\nauch die Art der zu erwartenden Tatbestandserfüllung; ob\nalso ein Fehlverhalten an der Grenze zur Erheblichkeitsschwelle (5 184 c StGB) und bloßen Belästigung liegt oder\naber doch in der breiten Skala der tatbestandsmäßigen Handlungsweisen des § 176 StGB schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind (vgl. BGH NStzZ 1995, 228). Dabei ist auf den\nEinzelfall abzustellen (BGH bei Holtz MDR 1994, 433). Zu\nwerten war hier, daß bisher keine gravierenden Taten began-\n\ngen wurden, der Abstand zwischen den Taten jeweils mehrere\n\nJahre betrug, der vorliegende Fall über den Versuch nicht\nhinaustrat und nachhaltiges Verhalten des Angeklagten auch\nnicht zu beobachten war. In diesem Rahmen hat das Landgericht das Fehlen aggressiver Verhaltensweisen des Angeklagten zu Recht berücksichtigt; es konnte diesem Umstand vor\nallem für die Prognose bezüglich der Schwere künftiger\n\nStraftaten Bedeutung beimessen.\n\nDas Gewicht - und somit die Gefährlichkeit - künftiger\nStraftaten ist auch unter dem Gesichtpunkt der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Insoweit hat das Landgericht eine\nUnterbringung auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgelehnt. In Rechnung zu stellen war der Grad der vom\nTäter ausgehenden Gefahr ($S 62 StGB) einerseits und die Bedeutung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als einem tiefen Eingriff in die Lebensverhältnisse\n\ndes Betroffenen andererseits.\n\nSchäfer Brüning Miebach\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-305-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/1-str-305-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.092176+00:00"}}