{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-04_1_StR_79_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-04","aktenzeichen":"1 StR 79/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 79/98 vom\n\n4. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August\n\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n23. September 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen schuldig\n\nist (8 349 Abs. 2 und 4 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern jeweils in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nwie auch die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend vortragen, war zum Urteilszeitpunkt hinsichtlich\ndes sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen Verfolgungs-\n\nverjährung eingetreten.\n\nVon der hierauf beruhenden Änderung des Schuldspruchs\nabgesehen, bleibt die auf mehrere Verfahrensrügen und die\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten erfolglos.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Be-\n\nschluß (8 251 Abs. 4 Satz 2 StPO) \"gemäß S 251 II 1 StPO\"\n\neine kinderpsychiatrische Stellungnahme und ein Schreiben\neines Diplompsychologen \"im Einverständnis ... (sämtlicher\nVerfahrensbeteiligter) ... zu verlesen\", ausreichend begründet (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 251\n\nRdn. 38; ebenso schon BGH, Urteil vom 15. Dezember 1953\n\n- 5 StR 556/53 zu dem insoweit gleichzubehandelnden Fall\neiner auf § 251 Abs. 1 Ziffer 4 StPO gestützten Verlesung).\nRechtfertigender Grund der Verlesung war das (von der Revision nicht bestrittene) Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter, das sich bereits aus der Nennung von § 251\nAbs. 2 Satz 1 StPO ergibt und auf das sich der Beschluß\n\ndarüberhinaus ausdrücklich stützt.\n\n2. Soweit dem weiteren Vorbringen zu diesem Punkt entnommen werden kann, daß die Jugendschutzkammer nach Auffassung der Revision die Verfasser der genannten Schriftstücke\nhätte persönlich hören müssen, ist die darin enthaltene\nAufklärungsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt (8 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Das Vorbringen, persönliche Vernehmungen hätten \"möglicherweise Zweifel an der Ursache der depressiven Störungen\" geweckt, enthält nicht die erforderliche bestimmte Behauptung über das von der unterbliebenen\nBeweiserhebung zu erwartende Ergebnis (vgl. BGHR StPO $S 344\nAbs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.w.Nachw.).\n\n3. Weiteren Rügen liegt folgendes zugrunde:\nIn der Absicht, den Nebenklägern eine Vernehmung zu ersparen, wies der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den zunächst alles bestreitenden Angeklagten sowohl auf das ihn\nstark belastende Ermittlungsergebnis hin, als auch darauf,\ndaß die Jugendschutzkammer für den Fall eines Geständnisses\n\ndie Verhängung einer drei Jahre nicht überschreitenden\n\nFreiheitsstrafe erwäge. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte dazu, ein dementsprechendes Urteil werde\nnicht angefochten werden. Nach mehreren Sitzungsunterbrechungen, in denen sich der Angeklagte mit seinem Verteidiger und mit seinem Vater beriet, legte er ein Geständnis\n\nab.\n\nDie Revision hält das Geständnis infolge des auf den\nAngeklagten ausgeübten psychischen Drucks für unverwertbar.\nZumal auch noch eine Reihe von ihr näher dargelegten Gründen gegen die Richtigkeit des Geständnisses sprächen, hätte\ndie Jugendschutzkammer weitere, von der Revision näher dar-\n\ngelegte Beweise erheben müssen.\n\nAuch dieses Vorbringen bleibt erfolglos:\n\na) Stellt das Gericht dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafmilderung in Aussicht, so liegt\ndarin nicht das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (BGHSt 43, 195, 204 m.w.Nachw.). Die Entschließungsfreiheit des Angeklagten ist durch derartige\nHinweise nicht beeinträchtigt (Boujong in KK 3. Aufl.\n§ 136a Rdn. 31). Daß der Vorsitzende etwa zugleich zum Ausdruck gebracht hätte, wenn der Angeklagte kein Geständnis\nablegte, werde er unabhängig vom Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme zu einer unangemessen hohen Strafe verurteilt,\n\nist weder behauptet noch ersichtlich.\n\nb) Allerdings hat die Revision in ihrer Erwiderung auf\nden Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2\nStPO) detailliert vorgetragen, der Staatsanwalt habe massiv\nund in unlauterer Weise den Vater des Angeklagten bedrängt,\n\nseinen Sohn zu einem Geständnis zu bewegen. Erst unter dem\n\ndarauf zurückzuführenden Einfluß des Vaters habe der Ange-\n\nklagte das Geständnis abgelegt.\n\nDieses Vorbringen war jedoch ohne inhaltliche Prüfung\nzurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des S§ 345\nAbs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. Pikart in KK\n3. Aufl. § 345 Rdn. 24).\n\nc) Unabhängig vom Zustandekommen des Geständnisses muß\nder Tatrichter freilich dessen Glaubwürdigkeit überprüfen;\nje nach den Umständen des Falles kann die Nutzung hierzu\nsich aufdrängender Beweiserhebungsmöglichkeiten ein Gebot\n\nder Aufklärungspflicht sein (vgl. BGHSt aaO m.w.Nachw.).\n\nDessen war sich die Jugendschutzkammer aber bewußt.\nSie hat in eingehenden, rechtlich nicht zu beanstandenden\nErwägungen dargelegt, daß das Geständnis mit den Angaben\nder als Zeugin gehörten Mutter der Nebenkläger übereinstimmt und daß die Annahme seiner Richtigkeit durch die\nFeststellungen zu den - bei sexuell mißbrauchten Kindern\n\ntypischen - Folgen der Taten weiter erhärtet wird.\n\nUnter diesen Umständen brauchte sich der Jugendschutzkammer die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen zur\n\nÜberprüfung des Geständnisses nicht aufzudrängen.\n\nDarüber hinaus scheitert das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen aber auch daran, daß die Revision auch\ninsoweit nur vorträgt, aus den von ihr vermißten Beweiserhebungen hätten sich \"möglicherweise Zweifel\" an dem Be-\n\nweisergebnis ergeben können (vgl. oben 2).\n\n4. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gebo-\n\ntene Überprüfung des Urteils in dem nach der Beschränkung\n\ndes Schuldspruchs (vgl. oben vor 1) verbleibenden Umfang\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann hier auch ausschließen, daß sich der\nweggefallene Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen\n\ndes Generalbundesanwalts Bezug.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-04/1-str-79-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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