{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-08-04_1_StR_345_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-08-04","aktenzeichen":"1 StR 345/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 345/98\n\nvom\n\n4. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1998\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Die Mordmerkmale\nder \"Heimtücke\" und der \"Tötung aus sonst niedrigen Beweggründen\" werden von den hierfür be-\n\ndeutsamen Feststellungen getragen.\n\n1. Maßgebend hierfür war in erster Linie, daß\ndie Überzeugung des Landgerichts, es habe vor\nder Tat nicht den vom Angeklagten in der\nHauptverhandlung behaupteten \"Riesenkrach\"\nmit seinem Vater gegeben, im Ergebnis aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden kann.\nDenn - neben anderen Ungereimtheiten in der\nEinlassung des Angeklagten - die Annahme, der\nVater würde keinesfalls fünf Stunden lang die\nüberraschende Kenntnisnahme von der fristlosen Kündigung des Angeklagten wegen Diebstahls kommentarlos für sich behalten haben,\nberuht angesichts der geschilderten Charaktere, des Umfeldes und der Umstände auf einer\n\nsehr naheliegenden an Fakten orientierten\n\nSchlußfolgerung. Sie wird nicht in Frage gestellt durch sonstige als Tatsachen behandelte detaillierte angebliche Gedankengänge des\nAngeklagten, die zwar so möglich oder auch\nnaheliegend sind, aber eher auf allgemeinen\n\nErwägungen des Landgerichts beruhen.\n\nZur Heimtücke hat das Landgericht entgegen\ndem Vortrag der Revision nicht allein aus der\nBlutanhaftung an der linken Innenhand den\nSchluß gezogen, der Schlag auf die zur Abwehr\nerhobene linke Hand sei der Zweite gewesen.\nDer Angeklagte hat sich selber dahin eingelassen, der erste Schlag sei auf den Hinter-\n\nkopf (Genick) erfolgt.\n\nDie Verfahrensrügen zur Aufklärungsnotwendigkeit und Nichterörterung behaupteter Blutanhaftungen (auch) an der rechten Hand greifen\nschon deswegen nicht durch, weil sie nicht\n\ngeeignet wären, die Feststellung zur Entstehung von Blutanhaftung an der linken Hand in\n\nFrage zu stellen.\n\nDas Verletzungsbild am Hinterkopf des Opfers\nsteht der vom Landgericht angenommenen Standposition des Angeklagten zum Tatzeitpunkt\nnicht entgegen. Es ist (auch) abhängig von\nder nicht exakt feststellbaren Kopf- und Kör-\n\nperhaltung des Opfers beim Schlag.\n\nDas Landgericht hat die Motive des Angeklag-\n\nten zur Tötung des Vaters eindeutig festge-\n\nstellt und zutreffend als niedrige Beweggrün-\n\nde bewertet. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, daß am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen hierzu kein Zweifel bestehen kann, daß sich der Angeklagte bei der\nTat also der Umstände bewußt war, die den Antrieb zur Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen und daß er deren Bedeutung\nfür die Tat erfaßt hat. Diese Überlegungen\nwaren gerade der Anlaß zum Handeln. Eine gesonderte Erörterung der inneren Tatseite des\n\nMordmerkmals war hier nicht veranlaßt.\n\nZwar handelte es sich um eine spontane Tat.\nDer besondere Fall, in dem die Rechtsprechung\nbei zugrundeliegenden \"gefühlsmäßigen und\ntriebhaften Regungen\" eine Erörterung zu deren gedanklichen Beherrschung und willensmä-Bigen Steuerung verlangt (Spontanreaktion aus\nnichtigem Anlaß, BGH StV 1987, 150) liegt\n\nhier nicht vor (vgl. hierzu grundlegend: BGHR\nStGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 15\n= NStzZ 1989, 263).\n\nSchäfer Maul\n\nBrüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-04/1-str-345-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-04/1-str-345-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.868464+00:00"}}