{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_94_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 94/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 94/98\n\nvom\n\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 28. Juli 1998 in der Sitzung am 29. Juli\n\n1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.\nals Verteidiger\n\n- in der Verhandlung vom 28. Juli 1998 -,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23. Oktober\n1997 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht,\n\nVerfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde erhebt.\n\nEin Verfahrenshindernis wegen Nichterfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift liegt nicht vor. Ob\ndie Rüge, es sei zur nachträglichen Eingrenzung des von der\nzugelassenen Anklage genannten Tatzeitraums nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden, durchgreift, kann offenbleiben. Das Rechtsmittel hat jedenfalls\nmit der Sachrüge Erfolg. Auch auf weitere Verfahrensrügen\n\nkommt es danach nicht mehr an.\n\n1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten zur Last, er habe die am\n1. Oktober 1981 geborene Sabine N. in seiner damaligen Wohnung oder in der Wohnung des Vaters der Geschädigten\n\"im Zeitraum von 1985 bis März 1995\" in sechs Fällen sexu-\n\nell mißbraucht.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen der drei im\nAnklagesatz zuerst genannten Taten verurteilt, wobei es die\nTatzeit der beiden ersten Fälle im Urteil weiter auf den\nZeitraum von 1987 bis 1988 eingegrenzt hat, während für die\ndritte Tat schon in der Anklage der Zeitraum von 1993 bis\n1994 angenommen worden war. Das Verfahren wegen der beiden\nfolgenden Taten hat das Landgericht nach S$S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt. Vom Vorwurf der Tatbegehung am 9. März 1995\nhat es den Angeklagten freigesprochen, weil er für die Tat-\n\nzeit den Alibibeweis geführt habe.\n\n2. Die geschilderte Anklage erfüllt in dem auf die Revision des Angeklagten noch zu beurteilenden Umfang hinsichtlich der drei abgeurteilten Taten ihre Funktion, den\nVerfahrensgegenstand zu umgrenzen. Sie ist daher als Voraussetzung für die gerichtliche Untersuchung (5 151 StPO)\nwirksam geworden. Problematisch ist hier freilich die Frage, ob der Anklagesatz mit der Benennung eines Tatzeitraums\nvon \"1985 bis März 1995\" bei einem am 1. Oktober 1981 geborenen Kind eine noch ausreichende zeitliche Eingrenzung von\n\nzwei der abgeurteilten Taten vorgenommen hat.\n\nIn Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in de-\n\nnen bei einer Serie von Taten einzelne Handlungen überhaupt\n\nnicht mehr oder jedenfalls nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können, muß zur Vermeidung erheblicher\nLücken in der Strafverfolgung gleichwohl Anklage erhoben\nwerden können. Die Anklageschrift erfüllt in solchen Fällen\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie,\ndie Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und\ndie wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet\n(rechtsgrundsätzlich BGHSt 40, 44, 45 f£f£f.; nachfolgend BGH\nNJW 1996, 206; NStZ 1996, 295; 1996, 383; 1997, 145; 1997,\n280; BGHR StPO $S 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14).\n\nDie einzelnen Faktoren der Tatkonkretisierung können\nvon Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht besitzen und\ndurch größere Genauigkeit jeweils anderer Umstände ersetzt\noder verdrängt werden. Entscheidend ist, daß der historische Geschehensablauf, der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sein soll, feststeht. Bei der Schilderung eines\nnach seinem Ablauf unverwechselbaren Ereignisses kann die\nTatzeit als Eingrenzungskriterium an Bedeutung verlieren.\nNur wenn das Geschehen der jeweiligen Einzeltat nicht mehr\ndurch Beschreibung der Umstände seines Ablaufs näher konkretisiert werden kann, besitzt die Bezeichnung der Tatzeit\nder Einzelhandlung oder des Zeitraums der Tatserie für die\nFestlegung des Verfahrensgegenstandes solche Bedeutung, daß\nsie einen unverzichtbaren Rahmen für die Umgrenzung des\nVerfahrensgegenstandes bildet (BGH, Beschl. vom 1. April\n1998 - 3 StR 22/98). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.\nDie vorliegende Anklageschrift genügt auch hinsichtlich der\n\nbeiden nur mit einem vagen zeitlichen Rahmen \"von 1985 bis\n\nMärz 1995\" umgrenzten Taten noch den von der Rechtsprechung\n\naufgestellten Anforderungen.\n\nAllerdings kann der Vorwurf einer Tat des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes mit einem zeitlichen Rahmen von\nrund zehn Jahren grundsätzich nicht tauglicher Gegenstand\neiner Anklage sein. Ob der Angeklagte bei dem konkreten\nTatgeschehen ein Kind im Alter von drei oder von dreizehn\nJahren mißbraucht hat, darf auch im Hinblick auf die Frage\nder Tatkonkretisierung im Anklagesatz grundsätzlich nicht\noffenbleiben, da das Tatbild einer sexuellen Mißbrauchshandlung sich innerhalb einer so großen Altersdifferenz des\nOpfers grundlegend verändert. Jedoch kann hier der weiteren\nTatschilderung entnommen werden, daß die beiden genannten\nTaten in einem engeren zeitlichen Rahmen anzusiedeln waren.\nHinzu kommt, daß Einzelheiten des jeweiligen Tatgeschehens\nin der Anklage beschrieben sind, die noch eine ausreichende\n\nTatkonkretisierung ergeben.\n\nDie Anklage beschreibt im ersten Fall ein Geschehen,\nbei dem das Opfer nach dem Anschauen eines pornographischen\nFilms sexuelle Handlungen am Angeklagten vorgenommen und\ndafür Geld als Belohnung entgegengenommen hat. Bei dieser\nSachlage scheidet eine Mißbrauchshandlung zu Beginn des zunächst im einleitenden Satz zur Tatschilderung in der Anklage äußerst weitgesteckten Zeitrahmens, als die Geschädigte noch ein Kleinkind gewesen war, ersichtlich aus. Diese Tat lag andererseits vor den auf 1995 datierten weiteren\nTaten. Daraus ergibt sich eine Eingrenzung des Tatzeitraums. Die Anklage nennt sodann nicht nur ein Rahmengeschehen des Mißbrauchs. Sie bezeichnet Einzelheiten der konkreten Tat, die es gestatten, diese von anderen Taten dessel-\n\nben Täters gegenüber demselben Opfer zu unterscheiden.\n\nGleiches gilt im Ergebnis auch für die zweite Tat, die der\nAnklagesatz näher beschreibt. Diese Tat folgte nach der\nFassung der Anklage der erstgenannten Tat zeitlich nach.\nSie bewegt sich also innerhalb eines engeren zeitlichen\nRahmens; auch insofern werden zusätzlich Tatumstände genannt, die auch diese Einzeltat noch ausreichend konkreti-\n\nsieren.\n\nII.\n\nVerbleibende Ungenauigkeiten der Anklageschrift betreffen deren Informationsfunktion. Insofern bestehende\nMängel, welche die Revision ergänzend rügt, führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Anklage als Prozeßvoraussetzung. Sie verpflichten das Tatgericht allerdings\ndann, wenn sich im Verfahren wegen einer Serie nicht näher\nindividualisierter Einzeltaten nachträglich die Möglichkeit\neiner weitergehenden Präzisierung der Umschreibung dieser\nEinzeltaten ergibt, dazu dem Angeklagten rechtliches Gehör\nzu gewähren (BGHSt 40, 44, 48; BGH NJW 1996, 206). Denn\ndurch anfängliche Defizite der Anklageschrift in ihrer Informationsfunktion wird dem Angeklagten bereits von Anfang\nan nur in eingeschränktem Umfang rechtliches Gehör zu den\nEinzelheiten des Anklagevorwurfs gewährt, allerdings von\nvornherein soweit wie möglich. Ein revisionsrechtlich bedeutsamer Mangel kann deshalb nachträglich nur dann eintreten, wenn sich in der Hauptverhandlung genauere Tatsacheninformationen zu Konkretisierungsmerkmalen der Einzeltaten\nergeben, aber dem Angeklagten sowie seinem Verteidiger\nnicht ausreichend Veranlassung und Gelegenheit gegeben\nwird, sich dazu zu äußern. Ein Rechtsfehler tritt dagegen\n\nnicht ein, wenn das Gericht auf die veränderte Sachlage\n\nhinweist und Äußerungsmöglichkeiten einräumt, sobald die\n\nVeränderung der Sachlage erkennbar wird.\n\nAuch bei Serientaten mit nur vager Umschreibung der\nEinzeltaten bezieht sich die Verpflichtung zur Gewährung\nrechtlichen Gehörs durch besondere Hinweise nicht auf alle\nnachträglich erkannten Einzelheiten des Tatgeschehens, sondern nur auf solche Tatsachen, die bereits für die Konkretisierung der Einzelheiten der Tatserie im Anklagesatz gemaß S 200 Abs. 1 Satz 1 StPO als Verfahrensgegenstand wesentlich gewesen wären, sich indes erst in der Hauptverhandlung nachträglich ergeben haben. Dies gilt vor allem\nfür die nähere Umschreibung von Tatzeitraum und Tatort,\nzahl und \"Frequenz\" der Einzeltaten innerhalb des Tatzeitraums sowie die zur Tatkonkretisierung wesentlichen Grundzüge des Geschehensablaufs. Dabei handelt es sich um Punkte, die für die Verteidigung generell von besonderer Bedeutung sein können. Für ein prozeßordnungsgemäßes Verfahren\nist daher erforderlich, daß das Gericht den Angeklagten und\nseinen Verteidiger durch ausdrücklichen Hinweis konkret und\neindeutig unterrichtet, welchen genaueren Geschehensablauf\nes dem weiteren Verfahren zu Grunde legen will. Da es sich\nbei diesen Konkretisierungen um eine Ergänzung von Anklage\nund Eröffnungsbeschluß handelt, muß die Unterrichtung in\nvergleichbarer Weise dokumentiert werden; vorrangiger Ort\ndafür ist das Hauptverhandlungsprotokoll. Es erscheint geboten, derartige Informationen dort zu dokumentieren, auch\nwenn sie nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten (§ 274\nStPO) zählen. Legt das Tatgericht Konkretisierungen des ursprünglichen Anklagevorwurfs und die Reaktionen oder Reaktionsmöglichkeit des Angeklagten darauf im Urteil dar, kann\n\nauch darin unter Umständen eine für die revisionsgerichtli-\n\nche Überprüfung ausreichende nachträgliche Dokumentation\n\nliegen.\n\nIm vorliegenden Fall war es geboten, auf die Möglichkeit der Eingrenzung des in der Anklage genannten zeitlichen Rahmens für die beiden ersten Taten von rund zehn Jahren (1985 bis März 1995) auf nur noch zwei Jahre (1987 -\n1988) in der dargestellten Weise hinzuweisen. Die Revision\nbehauptet, ein gerichtlicher Hinweis hierauf sei nicht erfolgt. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung und dem Urteil läßt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Aus den\neingeholten dienstlichen Äußerungen ergibt sich freilich,\ndaß der Angeklagte im Rahmen einer Unterrichtung nach S 247\nSatz 4 StPO auf die bei der Vernehmung der Zeugin N.\nerreichte Eingrenzung des Tatzeitraums hingewiesen wurde.\nOb diese Art der Unterrichtung den Anforderungen an Konkretisierung, Deutlichkeit und Dokumentation entspricht, erscheint zweifelhaft. Doch bedarf diese Frage hier keiner\n\nEntscheidung.\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten hat jedenfalls mit der\nSachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken. Das Tatgericht\nist zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehindert, wenn \"Aussage gegen Aussage\" steht und\naußer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Im Hinblick darauf,\ndaß der Zeuge unmittelbare eigene Wahrnehmungen wiedergeben\nsoll, unterscheidet sich seine Aussage von derjenigen des\n\n\"Zeugen vom Hörensagen\", die für sich genommen ohne zusätz-\n\nliche Indizien einen Schuldspruch nicht tragen kann. Wird\ndie Tat vom Tatopfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Angeklagte auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit\n\nder Aussage dieses einzigen Belastungszeugen überzeugt ist.\n\nDer Tatrichter muß sich jedoch bewußt sein, daß die\nAussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen\nFällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung (vgl.\nBGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; StV 1996, 582; 1997, 513;\nNStZ-RR 1998, 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß\nder Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BCGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13; $S 267\nAbs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6, 7; 1997,\n513; Beschl. vom 5. November 1997 - 3 StR 558/97).\n\nDies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge\nin der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz (BGH, Beschl.\nvom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97) oder teilweise nicht\nmehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer\nTaten nicht gefolgt wird (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW\n1996, 206; Beschl. vom 1. April 1998 - 3 StR 22/98) oder\nsich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt.\nDann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig\naußerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen\n\ndennoch zu glauben.\n\n1. Ins Gewicht fällt hier zunächst, daß die Geschädigte eingeräumt hat, die angeblich am 9. März 1995 vom Angeklagten begangene Tat erfunden zu haben; dies ist nach den\nUrteilsgründen geschehen, nachdem der Angeklagte insoweit\nein Alibi nachgewiesen hatte. Das Landgericht hat angenommen, daß die Glaubwürdigkeit der Geschädigten dadurch hinsichtlich der übrigen Taten nicht erschüttert werde. Denn\nsie habe die Falschbelastung \"freimütig\" eingeräumt und\nplausibel damit erklärt, sie habe diesen als einzigen genau\ndatierten und in der Begehungsweise - Fesselung - obendrein\nvon anderen Taten abgewandelten Tatvorwurf nur erfunden,\ndamit ihr hinsichtlich der Taten, für die sie keine Tat-\n\nzeitangabe mehr machen konnte, geglaubt werde.\n\nDiese Erwägung greift zu kurz. Wird - so wie hier geschehen - die Aussage des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten und Tatmodalitäten widerlegt, so\nist damit seine Glaubwürdigkeit in schwerwiegender Weise in\nFrage gestellt. Seinen übrigen Angaben kann dann nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht\nfür ihre Glaubhaftigkeit vorliegen. Diese sind in den Ur-\n\nteilsgründen darzulegen. Dies ist hier nicht geschehen.\n\nInsbesondere die für ihre Fehlbelastung von der Zeugin\ngegebene Erklärung hätte vom Landgericht kritisch hinterfragt werden müssen. Ihre Behauptung, man habe ihr zunächst\nnicht geglaubt oder sie habe dies befürchtet, hätte näherer\nPrüfung bedurft. Es ist davon auszugehen, daß die Schwierigkeiten der Opfer sexuellen Mißbrauchs, lange zurückliegende Taten zeitlich genau einzuordnen, den Ermittlungsbehörden bekannt sind und deshalb daraus Vorbehalte gegen die\n\nGlaubwürdigkeit in der Regel nicht hergeleitet werden.\n\n2. Das Urteil setzt sich auch nicht näher damit auseinander, daß die Geschädigte zunächst eine weitere Person\ndes sexuellen Mißbrauchs bezichtigt hatte, deren Verfolgung\naus nicht erkennbaren Gründen in der Hauptverhandlung aber\nnicht mehr gewollt hat. Diese Tatsache durfte nicht isoliert betrachtet werden. Sie konnte im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweise für die Glaubwürdigkeit Bedeutung erlangen. Dort ist sie vom Landgericht aber nicht mehr in die\n\nÜberlegungen einbezogen worden.\n\n3. Das Tatgericht hat schließlich das Verfahren wegen\nzweier weiterer Taten, die \"bis März 1995\" begangen worden\nsein sollen, nach S$S 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Warum dies\ngeschehen ist, obwohl es sich nach der Anklageschrift um\nzwei in jüngerer Zeit begangene Taten gehandelt hat, die\nauch im Hinblick auf die Begehungsweise von gleichem Gewicht wie im abgeurteilten Fall II 3 waren, teilt das Urteil nicht mit. Darin liegt hier ein Erörterungsmangel.\nDenn wenn ein Anklagevorwurf von sechs Taten allein auf die\nAussage der einzigen Belastungszeugin aufbaut, der Angeklagte in einem Falle wegen erwiesener Unschuld freigesprochen und nur in drei Fällen eine Verurteilung erfolgt, kann\nden Gründen dafür, daß das Gericht bezüglich zweier weiterer Fälle von einer Verurteilung absieht, durchaus Beweisbedeutung für die allein entscheidende Frage der Glaubwür-\n\ndigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen.\n\nDie Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Prü-\n\nfung.\n\nIV.\n\nSollte die neu erkennende Strafkammer wiederum zur\nVerurteilung gelangen, wird sie beachten müssen, daß $S 176\nStGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts\nvom 26. Januar 1998 (in Kraft seit 1. April 1998) geändert\nwurde. Es ist daher nunmehr das für den Angeklagten bei\nkonkreter Betrachtungsweise günstigere Recht anzuwenden\n\n($s 2 Abs. 3 StGB).\n\nDr. Granderath und\n\nDr. Boetticher sind\n\nwegen Urlaubs an der\n\nUnterschrift verhindert.\nSchäfer Maul Schäfer\n\nBrüning\n\nNachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO s 200 § 265 Abs. 1, 4 $S 273 Abs. 1\nStPO s 261\n\n1. a) Bei einer - durch die Natur der Sache bedingt - im\nTatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift\nist das Gericht verpflichtet, dem Angeklagten recht-\n\nliches Gehör zu gewähren, sobald sich die Möglichkeit\n\nder genaueren Beschreibung des Tatablaufs ergibt (im\n\nAnschluß an BGHSt 40, 44, 48).\n\nDas Gericht muß in einem solchen Fall den Angeklagten\ndurch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig\nunterrichten, welchen genaueren Tatablauf es dem weiteren Verfahren zugrundelegen will; diese Unterrichtung muß - regelmäßig im Hauptverhandlungsprotokoll -\n\ndokumentiert werden.\n\nwird bei Aussage gegen Aussage diejenige des einzigen\nBelastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten oder\nTatmodalitäten widerlegt, kann seinen übrigen Angaben\nnur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe\nvon Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen; dies\n\nist in den Urteilsgründen darzulegen.\n\nBCH, Urt. vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 - LG Bamberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-94-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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