{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_370_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 370/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 370/98 vom\n\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n7. April 1998 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen\nund die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte Bankangestellte und -kunden mit einer nicht geladenen Schußwaffe bedroht, um die\n\nHerausgabe von Geld zu erpressen.\n\nNach dem zur Tatzeit geltenden Recht war die Tat gemäß\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF mit Freiheitsstrafe nicht unter\nfünf Jahren bedroht. Das Landgericht hat als das - bei\ngleichem Strafrahmen - mildere Gesetz im Sinne des § 2\n\nAbs. 3 StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF der Verurteilung zu-\n\ngrundegelegt, weil der Angeklagte bei der Tat \"eine Waffe\nverwendet\" habe. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof\nnach diesem Urteil des Landgerichts entschieden, daß eine\nnicht geladene Schußwaffe, weil nicht gefährlich, keine\nwaffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF ist (BGH, Urteile vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 185/98; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98).\n\nWeil der Angeklagte ein Werkzeug oder Mittel bei sich\ngeführt hat, um den Widerstand gegen die Herausgabe des\nGeldes durch Drohung zu überwinden, ist die Strafe dem\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF zu entnehmen. Diese Vorschrift\nstellt bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3\n\nStGB dar.\n\nDer Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, daß\ndas Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens\ntrotz der zahlreichen Vorstrafen und der die Tat prägenden\nElemente des erpresserischen Menschenraubs eine geringere\n\nStrafe verhängt haben würde.\nSchäfer Maul Ulsamer\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-370-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-370-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.661109+00:00"}}