{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_359_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 359/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 359/98\n\nvom\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli\n\n1998 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisi-\n\nonsinstanz wird abgelehnt.\n\nGründe\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug\ngesondert zu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, $S 119\nZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung\nund deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des\nvorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen\nhat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen\n(vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnah-\n\nme hat die Nebenklägerin unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat\nbedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren -\nnicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitprunkt\nhinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein\nvollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vor-\n\nliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte\n- erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin\nProzeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten,\nwar schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung\n\nrechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-359-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-359-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.643975+00:00"}}