{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_340_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 340/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 340/98 BESCHLUSS\n\nvom\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n26. Februar 1998 im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, den es für vermindert steuerungsfähig i. S. d. § 21 StGB hält, wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner\nRevision, mit der er seine Täterschaft in Zweifel zieht, rügt\nder Angeklagte einen Verstoß gegen § 261 StPO und die Verletzung sachlichen Rechts. Während der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, kann der\n\nRechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nWas den Strafausspruch angeht, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 1998 zutreffend\n\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat die verhängte Strafe dem gemäß\n§§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten\nStrafrahmen des § 306 Nr. 2 StGB aF entnommen, der einen\nStrafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe\nvorsah. Einen minder schweren Fall gab es nach altem Recht\nnicht. Der durch das inzwischen in Kraft getretene Sechste\nGesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) neu geschaffene\n§ 306 a Abs. 1 StGB weist zwar denselben Strafrahmen auf,\n§ 306 a Abs. 3 StGB stellt jedoch für den minder schweren\nFall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\nFreiheitsstrafe zur Verfügung. Bei der gebotenen konkreten\nBetrachtungsweise kann er deshalb ein milderes Gesetz im\nSinne des § 2 Abs. 3 StGB sein, dessen Rückwirkung nach\n§ 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen\nist. Im Hinblick auf das Vorliegen zweier gesetzlich vertypter Milderungsgründe bei dem Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht einen minder schweren\nFall angenommen und sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt\n\nhätte.\"\n\nDas führt - da der neue Tatrichter bei Bemessung der\nStrafe wiederum zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB vorliegen - auch zur Aufhebung der auf $S 63 StGB\n\ngestützten Maßregelanordnung.\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - die\nergeben, der Angeklagte leide an einer schweren Persönlich-\n\nkeitsstörung, durch die er immer wieder in Anspannungssitua-\n\ntionen gerate, in denen er zum Alkohol als Problemlöser greife - teilt der Senat allerdings nicht die Bedenken, die der\nGeneralbundesanwalt in der erwähnten Antragsschrift gegen die\n\nUnterbringungsanordnung geäußert hat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-340-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-340-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.627512+00:00"}}