{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_327_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 327/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 327/98\n\nwegen zu 1.:\n\nzu 2.:\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli\n1998 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n4. Februar 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Annahme des Landgerichts, es sei möglich, daß der Auflieger bei der Fahrt nach\nS. von einer anderen Zugmaschine bewegt\nwurde, steht nicht dazu im Widerspruch, daß\ndie Tachographenscheibe der ursprünglichen\nZugmaschine für die in Frage stehende Zeit\nFahrbewegungen nicht aufgezeichnet hat.\nZwar war für das Auswechseln der Zugmaschine Rangieren und damit eine Fahrbewegung\nerforderlich. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen F., die der\nSenat eingeholt hat, hängt der Wert, ab dem\nGeschwindigkeit angezeigt und aufgezeichnet\nwird, jedoch vom Meßbereich ab, der hier\n125 km/h bei einem Anfangswert von 6,5 km/h\n\nbeträgt. Damit werden Rangierbewegungen,\n\ndie regelmäßig in einer Geschwindigkeit unter dem Anfangswert erfolgen, nicht aufge-\n\nzeichnet.\n\nSoweit der Sachverständige ergänzend darauf\nhinweist, unter besonderen Umständen könnten auch unter dem Anfangsmeßwert liegende\nFahrbewegungen bei mikroskopischer Auswertung erfaßt werden, bedeutet diese Aussage\nnicht, daß bei mikroskopischer Auswertung\njede geringfügige Fahrbewegung festgestellt\nwerden könnte; der Sachverständige weist\ninsoweit nur auf eine nicht auszuschließen-\n\nde Möglichkeit hin.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-327-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-327-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.612137+00:00"}}