{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_322_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 322/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 322/98\n\nvom\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n17. Oktober 1997, soweit es ihn betrifft,\n\ndahin geändert\n\na) im Schuldspruch, daß er des schweren\nMenschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Vergewaltigung jeweils\nin zwei tateinheitlichen Fällen schul-\n\ndig ist;\n\nb) im Strafausspruch, daß er wegen dieser\nTat zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten verurteilt\n\nist; die Einzelstrafen entfallen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen\ndurch diese Revision entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T wegen\nschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei jeweils\nin zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Vergewaltigung in\nzwei selbständigen Fällen (begangen gegenüber den beiden\nNebenklägerinnen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-\n\nklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\n\nRechts rügt, bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nWas die vom Senat vorgenommene Änderung des Konkurrenzverhältnisses angeht, hat der Generalbundesanwalt zutreffend\n\nausgeführt:\n\n\"Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß\nzwischen dem Verbrechen des Menschenhandels in Tateinheit mit\nZuhälterei einerseits und dem Verbrechen der Vergewaltigung\nandererseits Tatmehrheit besteht. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte zur Durchführung der beiden Vergewaltigungen\nkeine neue Gewalt angewandt oder neue Drohungen ausgesprochen,\nsondern die Geschädigten leisteten deshalb keine Gegenwehr,\nweil sie noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Mißhandlungen, die sie zur Ausübung der Prostitution veranlaßt hatten, standen. Da diese Gewaltanwendungen und die konkludent\nmit ihnen verbundenen Androhungen weiterer Mißhandlungen dazu\ndienten, die Geschädigten zur Duldung des Geschlechtsverkehrs\nmit den ihnen zugewiesenen Männern einschließlich Mitgliedern\nder eigenen Gruppe zu nötigen, und der Angeklagte ihren dadurch hervorgerufenen Angstzustand dazu ausnutzte, auch selbst\nmit ihnen geschlechtlich zu verkehren, besteht wegen der\ndanach gegebenen teilweisen Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels und dem Verbrechen der Vergewaltigung Tateinheit\n(vgl. z. B. Beschlüsse vom 29. März 1994 - 1 StR 103/94 - und\nvom 10. März 1987 - 1 StR 41/87; BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB\n§ 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1).\n\nDer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht\nentgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen\n\nhätte verteidigen können.\n\nDies führt zu einem Wegfall der verhängten Einzelstra-\n\nfen. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe\n\nbedarf es nicht. Die Gesamtstrafe bleibt als Einzelstrafe\nbestehen, da auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei\nAnnahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere\nStrafe erkannt hätte. Denn durch die neue rechtliche Bewertung\n\nbleibt der Unrechts- und Schuldgehalt unberührt.\"\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-322-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-322-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.596674+00:00"}}