{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-07-29_1_StR_311_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-07-29","aktenzeichen":"1 StR 311/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Für die Frage der Strafrahmenverschiebung nach $S 13 Abs. 2\nStGB bedarf es einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen,\n\nalso nicht nur der unterlassensbezogenen Gesichtspunkte.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 13 Abs. 2\n\nFür die Frage der Strafrahmenverschiebung nach $S 13 Abs. 2\nStGB bedarf es einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen,\n\nalso nicht nur der unterlassensbezogenen Gesichtspunkte.\n\nBGH, Urt. vom 29. Juli 1998 - 1 StR 311/98 - LG Weiden i.d.OPf£\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 311/98\n\nvom\n\n29. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 28. Juli 1998 in der Sitzung vom 29. Juli\n\n1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin ,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin\n\nin der Verhandlung vom 28. Juli 1998,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden\ni.d.OP£f. vom 6. März 1998 im Straf-\n\nausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten wird verworfen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das genannte Urteil wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten dieser Revision und die\ndem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen pensionierten Hauptfeldwebel der Bundeswehr, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift das\n\nUrteil erfolglos mit der Sachrüge an.\n\nNach den Feststellungen litt die Ehefrau des Angeklagten seit 1994 an einer schweren psychischen Erkrankung. Sie\nbedurfte daher der Pflege durch den Angeklagten, der sich\num ihre Ernährung und im Bedarfsfall um die ärztliche Be-\n\ntreuung kümmerte.\n\nBei einem Besuch am 22. Mai 1997 fand sie ihr Hausarzt\nzwar in einem guten körperlichen Zustand vor, er hielt aber\ndie Einrichtung einer Betreuung für angezeigt, weil sie infolge ihrer Erkrankung \"grundsätzlich gegen alles war, was\nihr vorgeschlagen wurde\". Dem Angeklagten teilte er mit,\n\"er werde sich darum kümmern\". Am 4. Juni 1997 rief der Angeklagte in der Praxis des Hausarztes an und erkundigte\nsich nach dem Stand des Betreuungsverfahrens. Ihm wurde\nmitgeteilt, nach der Urlaubsrückkehr des Arztes am 17. Juni\n\n1997 \"werde alles erledigt\".\n\nIn der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszu-\n\nstand der Ehefrau, weil diese zu wenig der ihr vom Ange-\n\nklagten bereitgestellten Lebensmittel zu sich nahm. Dies\nbemerkte auch der Angeklagte. Am Abend des 17. Juni 1997\nerkannte er, daß die unzureichende Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme bei seiner Frau zu einer \"weitgehenden Apathie geführt hatte, diese infolgedessen überhaupt nichts\nmehr zu sich nahm, dadurch weiter abmagerte, gesundheitlichen Schaden nahm und fast bewegungsunfähig ... nur noch\nauf dem Sofa im Wohnzimmer lag\". Am Morgen des 20. Juni\n1997 war ihm klar, daß seine Ehefrau in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten war. Trotzdem unternahm er - im Hinblick auf das initiierte Betreuungsverfahren - nichts, um\ndie gebotene sofortige notärztliche Behandlung herbeizufüh-\n\nren.\n\nIm Laufe desselben Tages suchte eine Mitarbeiterin des\nfür dieses Verfahren zuständigen Gesundheitsamtes den Angeklagten auf. Sie fand dessen Ehefrau in einem \"jämmerlichen\nZustand\" vor und veranlaßte deren Transport in ein Krankenhaus. Die Ehefrau war ausgetrocknet, \"sie stand bei weiterer fehlender Flüssigkeitszufuhr zwei Tage vor dem Tod\".\nDie sofortige Behandlung verbesserte bald ihren körperlichen Zustand. Irreparable Schäden sind nicht eingetreten.\nSie lebt wieder beim Angeklagten und wird von diesem ver-\n\nsorgt.\n\nII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten\n\nDie auf einen Verstoß gegen S 265 StPO gestützte Verfahrensrüge hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts an den Senat dargelegten Gründen keinen Erfolg.\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafaus-\n\nspruch keinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den\nStrafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 223a Abs. 1 StGB\nzugrundegelegt. Bedenken dagegen ergeben sich zwar nicht\naus der durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts\nmit wirkung zum 1. April 1998 erfolgten Neufassung der gefährlichen Körperverletzung. Denn der den festgestellten\nSachverhalt betreffende § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nF ist\nnicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.\n\nb) Die Kammer hat aber eine Srafrahmenverschiebung\nnach § 13 Abs. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Insoweit bedarf es einer wertenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte. Dabei sind vor allem diejenigen\nMomente zu berücksichtigen, die etwas darüber besagen, ob\ndas Unterlassen im Verhältnis zur entsprechenden Begehungstat weniger schwer wiegt (vgl. BGHR StGB $S 13 Abs. 2\n\nStrafrahmenverschiebung 1).\n\nEntgegen der in der Literatur vorherrschenden Auffas-\n\nsung (vgl. Jescheck in LK 11. Aufl. $S 13 Rdn. 63; Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13 Rdn. 64; Tröndle,\nStGB 48. Aufl. § 13 Rdn. 20) ist die Prüfung jedoch nicht\nauf unterlassensbezogene Kriterien beschränkt. Daß es einer\numfassenden Abwägung auch sonstiger Umstände, die nicht den\njeweiligen Milderungsgrund selbst betreffen, bedarf, ist\nfür andere eine fakultative Milderung vorsehende Vorschriften - wie z.B. die SS 21, 23 Abs. 2 StGB - anerkannt.\nNichts anderes kann aber für § 13 Abs. 2 StGB gelten, weil\nes an einem eine differenzierte Handhabung tragenden Grund\nfehlt (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Unterlassen 2; Bruns in\nFS für Tröndle, 1989, S. 129 £.; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 390).\n\nDie Strafkammer hätte daher über die von ihr berücksichtigten Merkmale hinaus in ihre Abwägung einbeziehen\nmüssen, daß dem Angeklagten als pensioniertem Bundeswehrsoldaten unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 2a\nSG, nämlich bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, zwingend der Verlust seines Dienstgrades und seines\nVersorgungsanspruchs drohte. Einer derartigen berufsrechtlichen Folge kann nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB Bedeutung\nzukommen (BGHSt 32, 68, 79; Tröndle aaO § 46 Rdn. 25b), und\nzwar bereits bei der Wahl des Strafrahmens (BGHSt 35, 148;\nSchäfer in FS für Tröndle, 1989, S. 395, 404 £.). Zu ihrer\nBerücksichtigung hätte angesichts der finanziellen Situation des Angeklagten, der für das von ihm bewohnte Einfamilienhaus noch 150.000 DM Schuldentilgung zu leisten und seine\nFrau, die wieder bei ihm lebt, zu versorgen hat, besonderer\nAnlaß bestanden. Daß die Kammer sie bei der Prüfung des\n§ 13 Abs. 2 StGB mit abgewogen hat, läßt sich dem Urteil,\ndas die berufliche Stellung des Angeklagten lediglich bei\n\nder Schilderung seines Lebenslaufs erwähnt, nicht hinrei-\n\nchend sicher entnehmen.\n\nc) Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei umfassender Prüfung aller wesentlichen Kriterien\nzur Anwendung des $S 13 Abs. 2 StGB gelangt wäre. Dies wie-\n\nderum hätte zu einer milderen Strafe führen können.\n\nd) Die Feststellungen zum Strafausspruch können hingegen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Dies schließt ergänzende Feststellungen in\n\nder neuen Hauptverhandlung nicht aus.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer\nSachrüge an, das Landgericht habe angesichts der Feststellungen einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten infolge fehlerhafter Beweiswürdigung zu Unrecht verneint.\n\nDiese Beurteilung erweist sich als unzutreffend.\n\na) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das\nRevisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen,\nob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist\ninsbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen\ndie Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze ver-\n\nstößt (vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278).\n\nb) Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil\nnicht auf. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft erschöpft\nsich im wesentlichen darin, an die Stelle der tatrichterli-\n\nchen Beweiswürdigung eigene Schlußfolgerungen zu setzen und\n\ndurch eigene Feststellungen, die im Urteil keinen Nieder-\n\nschlag gefunden haben, zu ergänzen. Dies ist unzulässig.\n\nDie Strafkammer hat sich in hinreichender Weise mit\nder Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten (bedingter) Tötungsvorsatz zur Last zu legen ist. Sie hat dies\nrechtsfehlerfrei verneint. Dazu steht insbesondere nicht in\nwiderspruch, daß die Kammer Vorsatz in bezug auf eine mittels einer lebensgefährdenden Behandlung begangene Körper-\n\nverletzung bejaht hat (vgl. BGHSt 36, 1, 15 £.).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-29/1-str-311-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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